Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1253) ²Bei der Abrechnung von Reiseentschädigungen sind 42 Cent je Kilo- meter sowie zusätzlich ein Betrag von 56,00 EUR bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden und bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 112,50 EUR je Tag abzurechnen. ³Die Zahl der zurückgelegten Kilometer ist anzugeben. 3. Planung und Abrechnung von Leistungen bei der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen im Bereich des Gesichtsschädels (BEMA-Teil 2) 3.1 Behandlungsplanung ¹Vor Beginn der Behandlung von Verletzungen im Bereich des Ge- sichtsschädels und von Kiefergelenkserkrankungen ist vom Zahnarzt anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen ein Behand- lungsplan zu erstellen. ²Hierfür ist der Vordruck „Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch“ (Vordruck 2 der An- lage 14a zum BMV-Z) zu verwenden. ³Der Behandlungsplan kann in- dividuell mittels EDV erstellt werden. 4 Hierbei dürfen Inhalt, Aufbau und Struktur sowie die vorgegebenen Zeilenabstände nicht verän- dert werden. 3.1.1 Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen ¹Bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen sendet der Zahnarzt den Behandlungsplan der Krankenkasse zu. ²Bei Kosten- übernahme sendet die Krankenkasse den Behandlungsplan an den Zahnarzt zurück. ³Mit der Behandlung soll erst nach Rücksendung des Behandlungsplans begonnen werden. 4 Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schmerzen sowie zahnmedizi- nisch unaufschiebbare Maßnahmen. 5 Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Behandlungsplan bei Kiefergelenkserkrankungen begutachten lassen. 6 Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Näheres vereinbaren. 3.1.2 Behandlung von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels Die Behandlung von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels ist vom Zahnarzt der Krankenkasse auf dem Vordruck „Behandlungs- plan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch“ (Vordruck 2 der Anlage 14a zum BMV-Z) unverzüglich anzuzeigen. 3.2 Abrechnung 3.2.1 Die Abrechnung von Leistungen bei der Behandlung von Ver- letzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels zwischen Ver- tragszahnarzt und KZV erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 3.2.2 ¹Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. ²Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die ab- gerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. ³Pro Abformung kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 EUR ab- gerechnet werden. 4 Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwischen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deut- schen Post AG für ein Päckchen (Inland, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5 Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkos- ten berechnet werden. 6 Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten so- wie zu den Praxismaterialien sind zulässig. 3.2.3 Behandlungen, die aufgrund von Überweisungen erfolgen, sind grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzurechnen. 3.3 Ergänzende Inhalte der elektronischen Abrechnung 3.3.1 ¹Zu jeder Leistung ist der Behandlungstag anzugeben. ²Sofern mehrere Sitzungen an einem Tag stattfinden, sind diese durch eine Kennzeichnung zu unterscheiden. 3.3.2 ¹Der Datensatz umfasst die Angabe des behandelten Zahnes bzw. der behandelten Zähne unter Verwendung des zweiziffrigen FDI-Gebissschemas. ²Sofern die Behandlung keinen Bezug zu be- stimmten Zähnen aufweist, ist die Zahnangabe entbehrlich. 3.3.3 ¹Der Datensatz umfasst die Angabe der Gebührennummer des BEMA, soweit nicht die KZVen bestimmt haben, dass die numeri- schen Gebührennummern gem. Anlage B zum BMV-Z zu übermit- teln sind. ²Jede abrechnungsfähige Gebührennummer ist gesondert anzuge- ben. ³Für die Abrechnung von Pauschalbeträgen für Abformmaterial sowie für Telefon-, Versand- und Portokosten sind die folgenden 600er-Ordnungsnummern anzugeben: 602 Telefon-, Versand- und Portokosten 605 Pauschalbetrag Abformmaterial 4 Der Pauschalbetrag ist in Cent zu übermitteln. 3.3.4 Für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen nach der GOÄ gilt Ziffer 2.5 dieser Bestimmungen. 4. Planung und Abrechnung von Leistungen bei kieferorthopädi- schen Behandlungen (BEMA-Teil 3) 4.1 Behandlungsfall im Sinne des Vertrages ist bei Leistungen nach dem BEMA-Teil 3 die gesamte, von demselben Vertragszahnarzt in- nerhalb desselben Kalendervierteljahres vorgenommene Behand- lung. 4.2 Behandlungsplanung Für die Planung von Leistungen bei kieferorthopädischer Behandlung (BEMA-Teil 3) gilt Anlage 4 zum BMV-Z. 4.3 Abrechnung 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferorthopädischen Leistungen sowie von Leistun- gen nach BEMA-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädi- schen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 4.3.2 ¹Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenauf- nahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. ²Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die ab- gerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 109

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