Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1254) ³Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfä- hig. 4 Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwischen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deut- schen Post AG für ein Päckchen (Inland, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5 Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkos- ten berechnet werden. 6 Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten so- wie zu den Praxismaterialien sind zulässig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung ¹Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Ab- schlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. ²Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „V“ zu kennzeichnen. ³Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungs- geräten an, sind diese als außerplanmäßig zu kennzeichnen. 5. Planung und Abrechnung von Leistungen bei der systematischen Behandlung von Parodontopathien (BEMA-Teil 4) 5.1 Behandlungsplanung Für die Planung der systematischen Behandlung von Parodontopa- thien (BEMA-Teil 4) gilt Anlage 5 zum BMV-Z. 5.2 Abrechnung 5.2.1 Die Abrechnung der parodontologischen Leistungen erfolgt nach dem Abschluss der geplanten Behandlung grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell ver- wertbaren Datenträgern. 5.2.2 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung ¹Wenn sich im Laufe der Durchführung einer systematischen PAR-Be- handlung der Punktwert ändert, dann ist bei der Abrechnung des Be- handlungsfalles durch den Vertragszahnarzt dem bisherigen Punkt- wert die Hälfte der Differenz zwischen diesem und dem neuen Punkt- wert hinzuzurechnen. ²PAR-Fälle, für die die Krankenkasse die Kostenübernahmeerklärung vor dem Wechsel des Punktwertes abgegeben hat und mit deren Be- handlung erst nach Inkrafttreten des neuen Punktwertes begonnen worden ist, werden in vollem Umfang nach dem neuen Punktwert abgerechnet; bei der Abrechnung gibt der Vertragszahnarzt das Da- tum des Behandlungsbeginns an. 6. Planung und Abrechnung von Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (BEMA-Teil 5) 6.1 Behandlungsplanung Für die Planung von Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (BEMA-Teil 5) gilt Anlage 6 zum BMV-Z. 6.2 Abrechnung 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkro- nen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermitt- lung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neu- festsetzung der Gebühren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des In- krafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 ¹Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. ²Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilli- gungsbedürftigen Wiederherstellungen/Erweiterungen die abge- rechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise je- weils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. ³Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwischen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deut- schen Post AG für ein Päckchen (Inland, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4 Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkos- ten berechnet werden. 5 Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2 Vereinbarung nach § 87 Absatz 1a SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband in der Fassung vom 25.04.2018 Datum des Inkrafttretens: 01.07.2018 1. ¹Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z bei- gefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. ²Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder an- dersartige Leistungen geplant werden. ³Bei der Angabe der zu erwar- tenden Kosten sind in volle EUR kaufmännisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzuge- ben sind. 4 Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder an- dersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. ¹Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. ²Für die tatsäch- lich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versor- gung anzugeben. ³In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funktion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen The- rapieschritten erfolgen. 4 Damit für die Krankenkasse erkennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten er- folgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 110 Bekanntmachungen

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