Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1255) 5 Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszu- stellen. 6 Bei Bewilligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Gesamtvertrags- partner getroffen werden. 7 Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D“. 3. Abrechnung von Kronen, Stiften, Brücken, Teilprothesen und Kombinationszahnersatz Kronen ¹Verblendete Kronen außerhalb des Verblendbereichs gemäß der Zahnersatz-Richtlinie, vollverblendete Kronen und vollkeramische Voll- und Teilkronen gelten als gleichartige Versorgung. ²Die Abrechnung erfolgt entsprechend § 55 Absatz 4 i. V. m. § 87 Ab- satz 1a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahn- ärzte (GOZ). ³Prothetische Begleitleistungen (Provisorien, Abneh- men und Wiederbefestigen von Provisorien) werden als Regelversor- gungsleistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) abgerechnet. Stifte 4 Adhäsiv befestigte Stifte und nicht-metallische Stiftsysteme gelten als gleichartige Versorgung und werden entsprechend § 55 Absatz 4 i. V. m. § 87 Absatz 1a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der GOZ abge- rechnet. Brücken 5 Verblendete Brückenanker und Brückenglieder außerhalb des Ver- blendbereichs gemäß der Zahnersatz-Richtlinie, vollverblendete und vollkeramische Brückenanker und Brückenglieder gelten als gleichar- tige Versorgung. 6 Die Abrechnung erfolgt entsprechend § 55 Absatz 4 i. V. m. § 87 Ab- satz 1a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der GOZ. 7 Prothetische Begleit- leistungen (Provisorien, Abnehmen und Wiederbefestigen von Provi- sorien) werden als Regelversorgungsleistungen nach BEMA abge- rechnet. Teilprothesen/Kombinationszahnersatz 8 Bei der prothetischen Versorgung des teilbezahnten Kiefers in der Befundklasse 3 wird zwischen herausnehmbarem Zahnersatz und Kombinationszahnersatz unterschieden. 9 Kombinationszahnersatz im Rahmen der Regelversorgung liegt nur bei den Befunden 3.2 a bis 3.2 c vor. 10 Zusätzliche Verbindungselemente an Kombinationszahnersatz (Te- leskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) gel- ten als gleichartige Versorgung, wenn die jeweilige Befundsituation eine Regelversorgung mit Teleskopkronen vorsieht (Befunde 3.2 a bis 3.2 c). 11 Die Abrechnung dieser zusätzlichen Verbindungselemente und der das Verbindungselement tragenden Kronen erfolgt entspre- chend § 55 Absatz 4 i. V. m. § 87 Absatz 1a Satz 1 SGB V nach Maßga- be der GOZ; die übrigen Konstruktionselemente des Kombinations- zahnersatzes werden als Regelversorgungsleistungen nach BEMA ab- gerechnet. 12 Gleiches gilt, wenn statt einer Konus- oder Teleskopkrone der Re- gelversorgung (Befunde 3.2 a bis 3.2 c) ein anderes der oben ge- nannten Verbindungselemente verwendet wird. 13 Verbindungselemente (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) an herausnehmbarem Zahnersatz bei Be- fundsituationen (Befunde nach 3.1), die bei der Regelversorgung le- diglich Halte- und Stützelemente (Klammern) vorsehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer Zahnersatz wird somit zum Kombinationszahnersatz. 14 Solche Versorgungen werden als andersartige Versorgungen be- trachtet und insgesamt entsprechend § 55 Absatz 5 i. V. m. § 87 Ab- satz 1a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der GOZ abgerechnet. 15 Dies gilt nicht, wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach der Nr. 1.1 ansetzbar sind. 16 In diesen Fällen gilt die Versorgung als gleichar- tig. 4. ¹Der Heil- und Kostenplan (Teil 1 und Teil 2 / Vordruck 3a und 3b) ist der Krankenkasse vorzulegen. ²Die Krankenkasse hat den Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. ³Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen. 5. ¹Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Kran- kenkasse die Festzuschüsse. ²Nach der Genehmigung sind Änderun- gen des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung der Krankenkasse zur Neufestsetzung der Festzuschüsse mitzuteilen. ³Die Festzuschüsse werden gezahlt, wenn der Zahnersatz in der bewillig- ten Form innerhalb von 6 Monaten eingegliedert wird. 4 Die Gesamtvertragspartner können Regelungen zur Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens für Wiederherstellungen/Erweiterungen vereinbaren. 6. ¹Die Kosten für Regelversorgungsleistungen sind mit den Versi- cherten nach dem BEMA und dem Bundeseinheitlichen Leistungsver- zeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II) abzurechnen. ²Bei der Rechnungslegung gegenüber dem Versi- cherten ist der Betrag für die Festzuschüsse abzusetzen. ³Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Ab- satz 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Absatz 2 Satz 10 SGB V aufgelis- teten Leistungen selbst zu tragen. 4 Diese werden nach der GOZ bzw. nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) in Rechnung gestellt. 5 Der Rechnung ist eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder des Praxislabors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizin- produkte beizufügen (Konformitätserklärung). 6 Für die zahntechni- schen Leistungen ist darüber hinaus der Herstellungsort des Zahner- satzes mitzuteilen. 7. Abrechnung der Festzuschüsse a) Regelversorgungen und gleichartige Versorgungen ¹Genehmigte Festzuschüsse im Zusammenhang mit erbrachten Re- gelleistungen oder mit gleichartigen Leistungen werden nach Ein- gliederung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes grundsätzlich 111
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