Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1256) im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell ver- wertbaren Datenträgern über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) abgerechnet. ²Unterschreitet der tatsächliche Rechnungsbetrag den von der Kran- kenkasse festgesetzten Festzuschuss, ist dies bei der Abrechnung bei V.8. zu berücksichtigen. b) Härtefälle ¹Bei Härtefällen übernimmt die Krankenkasse den über dem Festzu- schuss liegenden tatsächlichen Rechnungsbetrag nur, wenn eine Re- gelversorgung durchgeführt wird. ²Der tatsächliche Rechnungsbe- trag wird grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die KZV abge- rechnet. ³Bei zahntechnischen Leistungen für Härtefälle übernimmt die Kran- kenkasse nur die Kosten für Nichtedelmetall-Legierungen. 4 Die Mehrkosten für Edelmetalllegierungen trägt der Härtefall-Versicherte selbst. 5 In Härtefällen, in denen die tatsächlich entstandenen Kosten über die KZVen abgerechnet werden, sind die abgerechneten Gebühren- nummern des BEMA für Zahnersatzleistungen, die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise für das Ei- gen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien ein- schließlich Materialbezeichnung und Preis grundsätzlich im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln. c) Bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellungen und Erwei- terungen nach den Befunden 6.0 – 6.10 und 7.3, 7.4 und 7.7 sind den Abrechnungen mit den Krankenkassen die abgerechneten Ge- bührennummern des BEMA für Zahnersatzleistungen, die abgerech- neten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis grundsätzlich im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln. d) Ausschließlich andersartige Leistungen Genehmigte Festzuschüsse für eine ausschließlich andersartige Ver- sorgung werden von der Krankenkasse direkt mit dem Versicherten nach Vorlage der Rechnung abgerechnet. e) Mischfälle ¹Genehmigte Festzuschüsse für Mischfälle (Regelleistungen und/ oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leis- tungen) sind über die KZV abzurechnen, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Versorgung anfal- len. ²Die Gesamtvertragspartner können eine andere prozentuale Grenzziehung vereinbaren. Anlage 3 Vereinbarung über Maßnahmen zur Verhü- tung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband in der Fassung vom 25.04.2018 Datum des Inkrafttretens: 01.07.2018 § 1 Allgemeines (1) Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individual- prophylaxe) sind nach Maßgabe dieses Vertrages Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung. (2) Für die Durchführung von Maßnahmen der Individualprophylaxe gelten die Individualprophylaxe-Richtlinien des Gemeinsamen Bun- desausschusses. § 2 Nachweis der Anspruchsberechtigung (1) Versicherte, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollen- det haben, haben Anspruch auf Maßnahmen der Individualprophyla- xe. (2) Die Krankenkassen haben die Versicherten und die Erziehungsbe- rechtigten anzuhalten a) den Vertragszahnarzt während eines laufenden Prophylaxepro- gramms nur aus triftigem Grund zu wechseln, b) dem Vertragszahnarzt das Bonusheft gem. § 3 unaufgefordert vor- zulegen. § 3 Bonusheft (1) Das Bonusheft dient dem Versicherten als Nachweis der Inan- spruchnahme der Untersuchungen im Sinne von § 55 Absatz 1 Satz 4 SGB V für den Anspruch auf eine Erhöhung der befundbezogenen Festzuschüsse zum Zahnersatz nach § 55 Absatz 1 Satz 3 bis 5 SGB V. (2) ¹Der Vertragszahnarzt händigt jedem Versicherten, der das 12. Lebensjahr vollendet hat, ein Bonusheft aus. ²Die Ausgabe des Bo- nusheftes vermerkt er in den Patientenaufzeichnungen. ³Bei Versi- cherten, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, trägt er für jedes Ka- lenderhalbjahr das Datum des Mundhygienestatus (Nr. IP 1) ein. 4 Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, trägt er jährlich das Datum einer zahnärztlichen Untersuchung im Sinne von § 55 Ab- satz 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V ein. 5 Die Eintragungen sind mit Zahnarzt- Stempel und Unterschrift zu versehen. (3) ¹Legt der Versicherte das Bonusheft nicht vor, so kann der Ver- tragszahnarzt dem Versicherten eine Ersatzbescheinigung über die Durchführung des Mundhygienestatus bzw. der zahnärztlichen Un- tersuchung ausstellen. ²In die Ersatzbescheinigung sind Name und Vorname des Versicherten einzutragen. § 4 Abrechnung (1) Die Abrechnung der Individualprophylaxe-Leistungen erfolgt quartalsweise nach den für die Abrechnung konservierend-chirurgi- 112 Bekanntmachungen
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=