Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1257) scher Leistungen geltenden Bestimmungen. (2) ¹Der erste Behandlungsabschnitt bei Beginn eines dreijährigen In- dividualprophylaxeprogramms besteht aus der Erstellung des Mund- hygienestatus und – soweit angezeigt – aus der Mundgesundheits- aufklärung und ggf. der ersten Fluoridierung. ²Die weiteren Behand- lungsabschnitte sollen sich in etwa halbjährlichen Abständen an- schließen; sie bestehen aus der Erstellung des Mundhygienestatus und – soweit angezeigt – einer Mundgesundheitsaufklärung und ggf. einer Fluoridierung. ³Um den dauerhaften Erfolg der Individualpro- phylaxe zu gewährleisten, sollte der Zeitraum zwischen der Erstel- lung von zwei Mundhygienestatus möglichst vier Monate nicht un- terschreiten. 4 Fissurenversiegelungen können auch unabhängig von einem laufenden Individualprophylaxeprogramm erbracht werden. (3) Die Anspruchsberechtigung eines Versicherten endet mit Vollen- dung des 18. Lebensjahres. (4) Wird die Behandlung abgebrochen, können die bereits erbrach- ten Leistungen abgerechnet werden. § 5 Vergütung ¹Die für die Individualprophylaxe zu entrichtende Vergütung wird von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung für den Versicherten und gegenüber dem Vertragszahnarzt an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) gezahlt. ²Die Abgeltung von Aufwendungen für Arzneimittel zur lokalen Fluoridierung nach der Leistungs-Nr. IP 4 wird durch die Gesamtvertragspartner geregelt. § 6 Vordrucke (1) Das Bonusheft hat die aus der Anlage 14a (Vordruck 8) zum BMV-Z ersichtliche Fassung. (2) Die Kosten der Vordrucke tragen die Krankenkassen. (3) Die KZVen halten – bei gegebenem Anlass – die Vertragszahnärzte zu einer wirtschaftlichen Verwendung der Bonushefte an. Anlage 4 Vereinbarung über das Antrags- bzw. Geneh- migungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der kieferorthopädischen Behandlung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband in der Fassung vom 25.04.2018 Datum des Inkrafttretens: 01.07.2018 § 1 Antrags- und Genehmigungsverfahren (1) ¹Vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei ei- ner Therapieänderung stellt der Vertragszahnarzt persönlich und ei- genverantwortlich einen Behandlungsplan (Vordruck 4a der Anlage 14a zum BMV-Z) in zweifacher Ausfertigung auf und leitet beide Exemplare der Krankenkasse zu. ²Satz 1 gilt nicht für Leistungen nach den Nrn. 121 bis 125 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Teil 3. ³Über das 16. Behandlungs- vierteljahr hinausgehende, noch erforderliche Leistungen sind nach Maßgabe der Abrechnungsbestimmungen zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 schriftlich unter Verwendung des Verlängerungsan- trages (Vordruck 4a der Anlage 14a zum BMV-Z) in zweifacher Aus- fertigung zu beantragen. (2) ¹Stellt der Vertragszahnarzt fest, dass die beabsichtigte kieferor- thopädische Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versor- gung gehört, hat er dies dem Versicherten schriftlich nach dem Mus- ter des Vordrucks 4b der Anlage 14a zum BMV-Z mitzuteilen und der Krankenkasse eine zweite Ausfertigung zu übermitteln. ²Der Zahn- arzt hat der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) eine weitere Ausfertigung zu übersenden. (3) ¹Bei Kostenübernahme sendet die Krankenkasse zügig, spätestens zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang ein Exemplar des Behandlungsplanes mit der Kostenübernahmeerklärung an den Ver- tragszahnarzt zurück. ²Der Vertragszahnarzt übermittelt die Daten des Behandlungsplans mit dem Genehmigungsdatum in grundsätz- lich elektronischer Form an die zuständige KZV. ³Die Übermittlung erfolgt jeweils im ersten Quartal, in dem auf der Grundlage des Plans eine Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen erfolgt. 4 Das gilt entsprechend für Therapieänderungs- bzw. Verlängerungsanträge. 5 Bloße Leistungsanzeigen, die nicht genehmigungsbedürftig sind, sind nicht zu übermitteln. 6 Mit der Behandlung soll erst begonnen werden, wenn die Kranken- kasse eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. 7 Der Behand- lungsplan ist dem Vertragszahnarzt auch dann zurückzusenden, wenn eine Kostenübernahme nicht erfolgt. 8 Behandlungen, für die die Krankenkasse auf Grund des Behandlungsplans die Kosten über- nommen hat, unterliegen keiner nachträglichen Prüfung auf Notwen- digkeit und Wirtschaftlichkeit, es sei denn, die abgerechneten Leistun- gen gehen über den Umfang der genehmigten Leistungen hinaus. (4) ¹Die KZVen können auf der Grundlage der Behandlungspläne und der Mitteilungen gem. Absatz 2 Satz 1 die Auswirkungen der Ein- führung des Kieferorthopädischen Indikationssystems (KIG) überprü- fen lassen. ²Näheres regeln die Gesamtvertragspartner auf Landesebene. § 2 Einleitung des Gutachterverfahrens (1) ¹Die Krankenkasse kann den Behandlungsplan vor der kieferor- thopädischen Behandlung begutachten lassen. ²Der Versicherte ist hierüber zu unterrichten. ³In diesem Fall hat die Krankenkasse ab An- tragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die geplante Behandlung übernimmt. 4 Kann die Kranken- kasse die Frist nach Satz 3 nicht einhalten, teilt sie dies dem Versicher- ten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. 5 Die Kran- kenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung des Vordrucks 6a der Anlage 14a zum BMV-Z. (2) ¹Die Krankenkasse sendet den Behandlungsplan (Vordruck 4a der Anlage 14a zum BMV-Z) in zweifacher Ausfertigung an den Vertrags- zahnarzt zurück. ²Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten Gutachter beide Ausfertigungen des Be- handlungsplanes zusammen mit den Befundunterlagen (wie Kiefer- modelle, Röntgenaufnahmen, Fotografie, Fernröntgenaufnahme, 113

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