Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1264) Anlage 8a Vertrag über den Datenaustausch auf Daten- trägern oder im Wege elektronischer Daten- übertragung (DTA-Vertrag) zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband in der Fassung vom 25.04.2018 Datum des Inkrafttretens: 01.07.2018 Abschnitt 1 Abrechnungsunterlagen § 1 Allgemeines zu Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen (1) ¹Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen durch die an der ver- tragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte und zahn- ärztlich geleiteten Einrichtungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte im Wege elektronischer Da- tenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern mit den Krankenkassen. ²Die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmun- gen über Art und Umfang der Daten sind zu beachten. (2) ¹Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) überprüft die gesam- te vertragszahnärztliche Abrechnung. ²Die Gesamtvertragspartner sollen vereinbaren, dass die sachliche und gebührenordnungsmäßige Richtigkeit der abgerechneten Leis- tungen durch Einsatz der Prüfregeln des BEMA-Moduls in der Zahn- arztpraxis und/oder in der KZV unterstützt wird. ³Das BEMA-Modul wird von der Kassenzahnärztlichen Bundesverei- nigung auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA) erstellt. Protokollnotiz: Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung informiert den GKV-Spit- zenverband schriftlich über die Inhalte und Änderungen des BEMA-Mo- duls. Die KZVen informieren die Krankenkassen schriftlich über den Ein- satz des BEMA-Moduls. (3) Die KZVen übermitteln die nach § 295 Absatz 2 SGB V vorgesehe- nen Daten an die Krankenkassen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages. Protokollnotiz: Soweit andere Vergütungsregelungen als auf der Basis von Einzelleis- tungsvergütungen gemäß § 85 Absatz 2 SGB V durch die Gesamtver- tragspartner getroffen werden, kann Abweichendes über Art und Um- fang der Datenübermittlung vereinbart werden. (4) Die Regelungen zu § 85 Absatz 4b SGB V werden auf der Landes- ebene getroffen. § 2 Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für konservierend-chirurgische Leistungen einschließlich FU/IP (1) ¹Die KZVen erstellen für jede Krankenkasse je Behandlungsfall ei- nen Datensatz mit dem Nachweis der von jedem Vertragszahnarzt und jeder zahnärztlich geleiteten Einrichtung abgerechneten Leis- tungen (Einzelfallnachweis). ²Dieser enthält folgende Angaben: 1. KZV-Nummer 2. Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkassen 3. Krankenversichertennummer 4. bei Ersatzverfahren Name, Vorname und Geburtsdatum des Versi- cherten 5. Versichertenart und besondere Personengruppe entsprechend der Kennzeichnung auf dem Versicherungsnachweis, sofern diese Daten in der Praxis erkennbar waren 6. Zahnarztnummer (unverschlüsselt) 7. Abrechnungsquartal 8. Leistungsquartal 9. Fallnummer 10. Abgerechnete Gebührennummern des BEMA, der Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahnbezuges, bei Füllungen einschließlich der Angabe der Füllungslage, gesondert abrechenbare Kosten einschließlich Art der Kosten je Behandlungsfall Protokollnotiz: Die Vertragspartner sind sich einig, dass bei der Abrechnung von ver- tragszahnärztlichen Leistungen nach BEMA-Teil 1 auf die gesonderte Angabe des Befundes grundsätzlich verzichtet wird, weil sich der Befund aus den bei der Abrechnung anzugebenden Gebührennummern ergibt. 11. Kosten der Behandlung (Fallwert in Punkten oder EUR nach Prü- fung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit durch die KZV) 12. Röntgenbegründung 13. Art der Inanspruchnahme (z. B. Notfall) 14. Angabe Unfall / Unfallfolge (2) Die KZVen erstellen für jede Krankenkasse eine Gesamtrechnung, bestehend aus: 1. Fallzahl 2. Punktsummen und jeweils gültigem Punktwert 3. Summen der gesondert abgerechneten Kosten in EUR 4. Gesamtbetrag, errechnet aus 2. und 3. 5. Teilrechnungen für besondere Personenkreise nach Kennzeich- nung 4, 6, 7, 8 und 9 auf dem Versicherungsnachweis (analog zu 1. bis 4.) 6. Teilrechnungen nach dem Status M, F, R und für fehlenden Status (analog zu 1. bis 4.) 7. Rechnungsbetrag 8. Datum der Rechnungsstellung § 3 Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für Leistungen bei Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen (1) ¹Die KZVen erstellen für jede Krankenkasse je Behandlungsfall ei- nen Datensatz mit dem Nachweis der von jedem Vertragszahnarzt und jeder zahnärztlich geleiteten Einrichtung abgerechneten Leis- tungen (Einzelfallnachweis). ²Dieser enthält folgende Angaben: 1. KZV-Nummer 2. Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkassen 3. Krankenversichertennummer 4. bei Ersatzverfahren Name, Vorname und Geburtsdatum des Versi- cherten 5. Versichertenart und besondere Personengruppe entsprechend der Kennzeichnung auf dem Versicherungsnachweis, sofern diese Daten 120 Bekanntmachungen

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