Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1266) 6. Zahnarztnummer (unverschlüsselt) 7. Monat der Abrechnung 8. Fallnummer 9. Ausstellungsdatum des Behandlungsplanes sowie Datum des En- des der Behandlung 10. Therapieergänzungskennzeichen 11. geplante und abgerechnete Gebührennummern des BEMA für Leistungen zur systematischen Behandlung von Parodontopathien 12. ggf. gesondert abrechenbare Kosten in EUR 13. Kosten der Behandlung (Fallwert in Punkten oder EUR nach Prü- fung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit durch die KZV) (2) Die KZVen erstellen für jede Krankenkasse eine Gesamtrechnung, bestehend aus: 1. Fallzahl 2. Punktsummen und jeweils gültigem Punktwert 3. Summen der gesondert abgerechneten Kosten in EUR 4. Rechnungsbetrag (Gesamtbetrag errechnet aus 2. und 3.) 5. Teilrechnungen für besondere Personenkreise nach Kennzeich- nung 4, 6, 7, 8 und 9 auf dem Versicherungsnachweis (analog zu 1. bis 4.) 6. Teilrechnungen nach dem Status M, F, R und für fehlenden Status (analog zu 1. bis 4.) 7. Datum der Rechnungsstellung § 6 Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für Zahnersatz-Leistungen nach § 55 SGB V (1) ¹Die KZVen erstellen für jede Krankenkasse je Behandlungsfall ei- nen Datensatz mit dem Nachweis der von jedem Vertragszahnarzt und jeder zahnärztlich geleiteten Einrichtung abgerechneten Leis- tungen (Einzelfallnachweis). ²Dieser enthält folgende Angaben: 1. KZV-Nummer 2. Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkassen 3. Krankenversichertennummer 4. bei Ersatzverfahren Name, Vorname und Geburtsdatum des Versi- cherten 5. Versichertenart und besondere Personengruppe entsprechend der Kennzeichnung auf dem Versicherungsnachweis, sofern diese Daten in der Praxis erkennbar waren 6. Zahnarztnummer (unverschlüsselt) 7. Monat und ggf. Nummer der Abrechnung 8. Fallnummer 9. Ausstellungsdatum des Heil und Kostenplanes 10. Eingliederungsdatum und Herstellungsort bzw. Herstellungsland des Zahnersatzes 11. Angabe Unfall oder Unfallfolge / Berufskrankheit 12. Angabe Versorgungsleiden 13. Kennzeichnung bei Verwendung von Nichtedelmetall (NEM) 14. Kennzeichen im Falle von Teilleistungen einschließlich Erklärung, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen ge- kommen ist 15. Angabe des Befundes / der Befunde für die Festzuschüsse (gemäß HKP Teil 1, II.) einschließlich der Zahn-/Gebietsbezeichnung ein- schließlich der Festzuschussbeträge in EUR 16. dto. für nachträgliche Befunde 17. Angabe Bonus in Prozent bzw. Härtefall 18. Kennzeichen, dass keine GOZ-Leistungen enthalten sind 19. Gesamtsumme entsprechend der Zeile 7 aus Abschnitt V des HKPs 20. Festzuschuss der Kasse in EUR (höchstens Wert wie in Nr. 19) 21. Versichertenanteil in EUR (Differenz Nr. 19 abzüglich Nr. 20) 22. In allen Behandlungsfällen sind das Zahnarzthonorar entspre- chend Zeile 1, das Zahnarzthonorar für zusätzliche Leistungen ent- sprechend Zeile 2, sowie die Versandkosten entsprechend Zeile 6 des Abschnittes V des HKPs anzugeben. In allen Härtefällen und in allen Fällen der nicht bewilligungsbedürfti- gen Wiederherstellungen/Erweiterungen: • abgerechnete Gebührennummern des BEMA für Zahnersatzleistun- gen • abgerechnete zahntechnische Leistungen einschließlich deren Prei- se in EUR jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor • abgerechnete Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis in EUR (2) Die KZVen erstellen für jede Krankenkasse eine Gesamtrechnung, bestehend aus: 1. Fallzahl 2. Summe der Versichertenanteile in EUR 3. Rechnungsbetrag in EUR (Summe der abgerechneten Festzuschüs- se) 4. Teilrechnungen für besondere Personenkreise nach Kennzeich- nung 4, 6, 7, 8 und 9 auf dem Versicherungsnachweis (analog zu 1. bis 3.) 5. Teilrechnungen nach dem Status M, F, R und für fehlenden Status (analog zu 1. bis 3.) 6. Datum der Rechnungsstellung § 7 Übermittlung der Datensätze (1) Die KZVen übermitteln den jeweiligen Krankenkassen oder den von ihnen benannten Stellen im Wege elektronischer Datenübertra- gung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern die jeweiligen Gesamtrechnungen gemäß den Absätzen 2 der §§ 2 bis 6 dieses Ver- trages zusammen mit den jeweiligen Einzelfallnachweisen gemäß den Absätzen 1 der §§ 2 bis 6 dieses Vertrages. (2) Die Weiterleitung der Daten nach Absatz 1 kann unter Beachtung der Vorschriften des § 80 SGB X auch unmittelbar an eine von der Krankenkasse mit der Datenverarbeitung beauftragte Stelle erfolgen. Abschnitt 2 Zufälligkeitsprüfung nach § 106a Absatz 1 SGB V § 8 Art und Inhalt der Prüfunterlagen (1) ¹Die KZVen übermitteln den Prüfungsstellen nach § 106c SGB V im Wege der elektronischen Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern quartalsbezogen eine Liste der Vertrags- zahnärzte, die gemäß § 106a Absatz 1 SGB V in die Zufälligkeitsprü- fung einbezogen werden, und aus den Abrechnungen dieser Ver- 122 Bekanntmachungen
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