Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1267) tragszahnärzte je Zahnarzt folgende Daten: 1. Leistungsquartal 2. KZV-Nummer 3. Zahnarztnummer (unverschlüsselt) 4. Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkasse 5. Krankenversichertennummer 6. bei Ersatzverfahren Name und Geburtsdatum des Versicherten 7. abgerechnete Gebührennummern des BEMA, der GOÄ je Behand- lungsfall einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahn- bezuges (ohne IP-Positionen) Protokollnotiz: Die Vertragspartner sind sich einig, dass bei der Abrechnung von ver- tragszahnärztlichen Leistungen nach BEMA-Teil 1 auf die gesonderte Angabe des Befundes grundsätzlich verzichtet wird, weil sich der Befund aus den bei der Abrechnung anzugebenden Gebührennummern ergibt. ²Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Jahres zu übermitteln. (2) ¹Die Krankenkassen übermitteln den Prüfungsstellen nach § 106c SGB V im Wege der elektronischen Datenübertragung oder auf ma- schinell verwertbaren Datenträgern von den in die Prüfung nach § 106a Absatz 1 SGB V einbezogenen Vertragszahnärzten quartalswei- se je Zahnarzt folgende Daten: 1. Zahnarztnummer (unverschlüsselt) 2. Verordnungsquartal 3. Institutionskennzeichen (IK) 4. Krankenversichertennummer 5. bei Ersatzverfahren Name und Geburtsdatum des Versicherten 6. Status (M/F/R) 7. Zahl der zahnärztlich verordneten Arzneimittel (inkl. Verbandmit- tel) und Sprechstundenbedarf (SSB), gesamt und getrennt nach Arz- nei- bzw. Verbandmittel und SSB 8. Bruttowert der zahnärztlich verordneten Arzneimittel (inkl. Ver- bandmittel), gesamt und getrennt nach Arznei- und Verbandmittel ²Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Jahres zu übermitteln. (3) Die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über zahn- ärztliche und zahnärztlich verordnete Leistungen an die Prüfungsstel- len nach § 106c SGB V ist nur zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der zahnärztlichen Behandlungs- oder Verordnungs- weise im Einzelfall zu beurteilen ist. (4) Daten nach Absatz 1 über zahnärztliche und Daten nach Absatz 2 über zahnärztlich verordnete Leistungen dürfen, soweit sie versicher- tenbezogen sind, auf maschinell verwertbaren Datenträgern bei den Prüfungsstellen nach § 106c SGB V nur zusammengeführt werden, soweit dies zur Durchführung der Prüfung zahnärztlicher Leistungen und zahnärztlich verordneter Leistungen erforderlich ist. Abschnitt 3 Zahnarztverzeichnis § 9 Art, Inhalt und Übermittlung (1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellt dem GKV-Spit- zenverband eine Datei mit einem bundesweiten Verzeichnis der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte und zahnärztlich geleiteten Einrichtungen gemäß § 293 Absatz 4 SGB V auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung. (2) Das Nähere regelt die Technische Anlage zu diesem Vertrag. (3) Die Weiterleitung der Daten nach Absatz 1 kann unter der Beach- tung der Vorschriften des § 80 SGB X gemäß besonderer Regelungen der Technischen Anlage und der Vereinbarung zur Technischen Anla- ge unmittelbar an eine von dem GKV-Spitzenverband mit der Daten- verarbeitung beauftragte Stelle erfolgen. Abschnitt 4 Nutzung, Speicherung und Löschung von Daten § 10 Nutzung, Speicherung und Löschung von Daten (1) Die nach diesem Vertrag rechtmäßig erhobenen versichertenbe- zogenen Daten dürfen jeweils nur zu den Zwecken verwendet wer- den, zu denen sie rechtmäßig erhoben worden sind, für andere Zwe- cke nur, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. (2) ¹Die Krankenkasse speichert die Daten der Einzelfallnachweise ge- mäß Absätzen 1 der §§ 2 bis 6 dieses Vertrages für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, beginnend nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. ²Nach Ablauf von zwölf Quartalen werden die Da- ten von der Krankenkasse quartalsweise fortlaufend gelöscht. (3) Daten sind entsprechend § 304 SGB V zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zustän- digkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Abschnitt 5 Statistische Daten § 11 Übermittlung statistischer Daten auf Landesebene (1) Soweit die Partner der Gesamtverträge nichts Abweichendes ver- einbaren, erhalten die Landesverbände der Krankenkassen / Verbän- de der Ersatzkassen für statistische Zwecke von den KZVen auf ma- schinell verwertbaren Datenträgern, getrennt nach den einzelnen BEMA-Teilen (1 bis 4), für jede Kassenart und kassenartenübergrei- fend die 1. Frequenzstatistik (Aufgliederung nach Gebührennummern) je Zahnarzt und insgesamt, 2. Anzahl der Behandlungsfälle, 3. Zahl der abgerechneten Punkte, 4. Vergütung, getrennt nach Honorar-, Material- und Laborkosten und 5. die Zahl der Vertragszahnärzte. (2) Die Weiterleitung der Daten nach Absatz 1 kann unter Beachtung der Vorschriften des § 80 SGB X gemäß besonderer Regelungen der Technischen Anlage und der Vereinbarung zur Technischen Anlage auch unmittelbar an eine von den Krankenkassen mit der Datenverar- beitung beauftragten Stelle erfolgen. (3) Weitergehende Regelungen können vereinbart werden. Abschnitt 6 Technische Durchführung des Vertrages § 12 Technische und organisatorische Form der Datenübermittlung (1) ¹Die technische und organisatorische Form sowie die Kontroll- und Berichtigungsverfahren der Datenübermittlung werden in der 123
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=