Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1268) Technischen Anlage und der Vereinbarung zur Technischen Anlage geregelt. ²Sie sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil dieses Vertrages. (2) ¹Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Form der Datenübermittlung sind Verschlüsselungsmaßnahmen gemäß der Anlage zu § 78a SGB X zu treffen, die geeignet sind zu verhindern, dass bei der Übertragung der Daten sowie beim Transport von Da- tenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder ge- löscht werden können (Transportkontrolle). ²In der Technischen An- lage wird hierzu festgelegt, welcher Mindeststandard für die Ver- schlüsselung der Daten erfolgt. (3) ¹Die Vertragspartner streben für die Verschlüsselung ein Krypto- Verfahren an. ²Solange dieses Verfahren noch nicht realisiert ist, ist si- cherzustellen, dass die übermittelnde Stelle einen geheimen Algo- rithmus verwendet. ³Für die Beachtung des Mindeststandards bei der Verschlüsselung ist die nach den gesamtvertraglichen Bestimmun- gen für die Übermittlung jeweils zuständige Stelle verantwortlich. 4 Ei- ne Datenübermittlung mittels Fernübertragung ist erst dann zulässig, wenn die Vertragspartner gemeinsam feststellen, dass ein geeignetes Verfahren zur Datenverschlüsselung zur Verfügung steht. 5 Auf der Grundlage der Technischen Anlage zur Vereinbarung über den Risi- kostrukturausgleich vom 07.12.1994 werden zwischen den Vertrags- partnern weitere Einzelheiten zur Technik der Datenträger und der Datenformate sowie der Datenübermittlung festgelegt. Anlage 8b Technische Anlage zum Vertrag über den Daten- austausch auf Datenträgern oder im Wege elek- tronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag) Hier nicht abgedruckt Anlage 8c Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztli- chen Bundesvereinigung und dem GKV-Spit- zenverband zur „Technischen Anlage“ gemäß § 14 des DTA-Vertrages ab 1. Januar 2012** Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die Datenlieferun- gen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen an die Krankenkassen einheitlich in dem in der Technischen Anlage beschriebenen Daten- satzformat erfolgen sollen. Die Verschlüsselung der Dateien soll dem in der Technischen Anlage festgelegten Verfahren unter Verwendung eines für jeden Empfänger individuellen Schlüssels entsprechen. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Praktizierung dieses Verfahrens nicht gegeben sind, wird der si- chere Transport der Daten durch eine auf technischer Ebene zu ver- einbarende Übergangslösung sichergestellt. Dabei kann die Datei- verschlüsselung auch im Wege der passwortgeschützten Datenkom- primierung unter Verwendung von PC-Standardsoftware erfolgen. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden neben den Gesamt- rechnungsbeträgen gemäß §§ 2 bis 6 Absätze 3 der Vereinbarung per Papier Gesamtrechnungen sowie Teilrechnungen für besondere Per- sonenkreise (Kennzeichnung 4, 6, 7 und 8) an die jeweilige Kranken- kasse übermitteln. Abweichendes können die Gesamtvertragspartner vereinbaren. Die Gesamtrechnungen für die einzelnen BEMA-Teile und die zuge- hörigen Teilrechnungen in Papierform gelten als zahlungsbegrün- dende Unterlagen*. Für die Bestimmung von Berichtigungsfristen und dergleichen ist der Eingang der Datenlieferungen im vertraglich vereinbarten Umfang bei der Datenannahmestelle der jeweiligen Krankenkasse maßgebend. Die Datenannahmestelle hat spätestens 8 Tage nach Eingang der Daten die Datenlieferung zu bestätigen (ggf. Quittierung der Mehrfertigung des Transportbegleitzettels), ande- renfalls beginnen die Berichtigungsfristen zwei Wochen nach Ver- sand der Datenlieferung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung. Abweichendes können die Gesamtvertragspartner vereinbaren. * Protokollnotiz Die Vertragspartner streben eine Regelung für eine papierlose Rech- nungsstellung an. Köln, Berlin, den 12.07.2011 ** Die Vereinbarung ist im Zuge der Zusammenführung der Bundesman- telverträge des Primär- und des Ersatzkassenbereichs im Jahr 2018 als Anlage 8c inhaltlich unverändert in den neuen BMV-Z übernommen worden, da sie nach der Bewertung der Vertragspartner als „Altverein- barung“ weiterhin Bestandteil des Bundesmantelvertrags sein soll. Die in der Vereinbarung enthaltenen Verweise können daher von der gegen- wärtigen Rechtslage abweichen. Anlage 9 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) verein- baren als Bestandteil der Bundesmantelver- träge die nachstehende Vereinbarung zur Ein- führung der papierlosen Abrechnung, gültig ab dem 01.01.2012* Präambel ¹Die Vertragspartner haben mit dem Vertrag über den Datenaus- tausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertra- gung vom 01. Juli 2010 (DTA-Vertrag) die Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungsdaten zwischen Kassen- zahnärztlicher Vereinigung (KZV) und Krankenkasse in allen Leis- tungsbereichen geschaffen. ²Die technischen Voraussetzungen für eine Abrechnung nach den Bestimmungen des DTA-Vertrages sind zum 01. Januar 2012 erfüllt. ³Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass ab diesem Zeitpunkt das bisher in den Bundesmantelver- trägen vereinbarte Abrechnungsverfahren zwischen Kassenzahnärzt- lichen Vereinigungen und Krankenkassen obsolet wird. 4 Die Kassen- zahnärztliche Bundesvereinigung hat darüber hinaus die Vorausset- 124 Bekanntmachungen
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