Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1269) zungen geschaffen, um die Abrechnung zwischen Vertragszahnarzt und KZV ab dem 01. Januar 2012 grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung zu gewährleisten. 5 Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass mit der Umsetzung des DTA-Vertrages auch die Abrechnung zwischen Vertragszahnarzt und Kassenzahnärztli- cher Vereinigung grundsätzlich papierlos erfolgt. 6 Vor diesem Hinter- grund schließen die Vertragspartner zur Umsetzung des DTA-Vertra- ges folgende „Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrech- nung“ als Bestandteil des allgemeinen Inhalts der Gesamtverträge. § 1 Umsetzung des DTA-Vertrages ¹Die Umsetzung des DTA-Vertrages vom 01. Juli 2010 erfolgt ab dem 01. Januar 2012. ²Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Abrechnung ver- tragszahnärztlicher Leistungen zwischen KZV und Krankenkasse nach den Regelungen des DTA-Vertrages, der Technischen Anlage zum DTA-Vertrag und den nachfolgenden Bestimmungen. ³Mit der Um- setzung des DTA-Vertrages erfolgt die Abrechnung zwischen Ver- tragszahnarzt und KZV ab dem 01. Januar 2012 grundsätzlich elek- tronisch nach Maßgabe folgender Regelungen. § 2 Bestimmungen über die edv-mäßige Erstellung der Abrechnung (1) ¹Die Abrechnungsdaten, die Bestandteil der Abrechnungsvordru- cke für konservierend-chirurgische Leistungen (Muster 1: Erfassungs- schein kons./chir.), für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch (Muster 3 b: Abrechnungsformular für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch) gemäß Anlage 2 in der Fassung vom 01. Januar 2004 sind, werden vom Zahnarzt an die KZV grundsätzlich elektro- nisch oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt. ²Gleiches gilt für die Abrechnungsdaten, die Bestandteil des Kfo-Ab- rechnungsscheines für kieferorthopädische Leistungen gemäß Mus- ter 4 der Anlage 2 zum BMV-Z/Anlage 9 a EKVZ sind und für die Ab- rechnungsdaten auf Blatt 2 des Parodontalstatus gemäß Anlage 10 b BMV-Z/EKVZ, sowie die Abrechnungsdaten unter Abschnitt V des Heil- und Kostenplanes gemäß der Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband nach § 87 Absatz 1 a SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz (Anlage 3 zum BMV-Z/Anlage 4 EKVZ). ³Im Übrigen richten sich die zu übermittelnden Daten nach dem zwi- schen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband geschlossenen DTA- Vertrag vom 01. Juli 2010. (2) ¹Für die edv-mäßige Erstellung der Abrechnung zwischen Ver- tragszahnarzt und KZV gilt grundsätzlich die Anlage 2 zum BMV- Z/EKVZ in der Fassung vom 01. Januar 2012 als Bestandteil dieser Vereinbarung. ²Die datenschutzrechtlichen Vorschriften für Erhe- bung, Verarbeitung und Nutzung der Daten sind zu beachten. (3) ¹Die Verpflichtung des Vertragszahnarztes, der Abrechnung die ordnungsgemäß ausgefüllten Abrechnungsvordrucke beizufügen (vgl. § 16 Absatz 1 EKVZ), entfällt. ²Ebenso entfällt die Verpflichtung der KZVen, diese Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen zu übermitteln (vgl. § 27 BMV-Z, § 17 Absatz 1 EKVZ). ³Für die Aufberei- tung der Abrechnungsdaten durch die KZVen gilt der DTA-Vertrag in seiner jeweils gültigen Fassung. § 3 Elektronische Abrechnung von Material- und Laborkosten der Leistungsbereiche BEMA-Z Teile 2, 3 und 5 (1) Die Vertragszahnärzte übermitteln die abrechnungsrelevanten Daten des zahntechnischen Labors bzw. des praxiseigenen Labors grundsätzlich im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. (2) ¹Die Anlage 1 des EKVZ bzw. die bestehenden gesamtvertragli- chen Regelungen im Primärkassenbereich zur Abrechnung von Ma- terial- und Laborkosten bleiben unberührt. ²Sie ist den Erfordernissen eines papierlosen Abrechnungsverfahrens anzupassen. § 4 Übergangsregelungen (1) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können für Fälle, in de- nen die Übermittlung von Abrechnungsdaten durch den Vertrags- zahnarzt an die KZV gemäß § 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung nicht elektronisch oder maschinell auf Datenträgern erfolgt das Verfahren der Datenlieferung bestimmen. (2) ¹Kosten des Eigenlabors und des Fremdlabors in EUR sowie deren Einzelangaben (abgerechnete L-Nrn, einschließlich Kosten je Materi- albezeichnung) sind den Krankenkassen ab dem 01. Januar 2012 grundsätzlich im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln. ²Eine gesonderte Übertragung der Rechnungsdaten des gewerblichen Labors auf maschinell verwertbaren Datenträgern, auch als Bilddokument, ist als Übergangsregelung möglich, wenn diese Daten den übrigen Abrechnungsdaten versichertenbezogen elektronisch zugeordnet werden. ³Eine Übertragung der Rechnungs- daten des gewerblichen Labors in Papierform ist nur noch in Ausnah- mefällen möglich, wenn in der Abrechnung eine versichertenbezo- gene Zuordnung mit den sonstigen Abrechnungsdaten gewährleis- tet ist. (3) Die Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung gilt für alle vertragszahnärztlichen Leistungen, die nach dem 31. Dezem- ber 2011 erbracht und abgerechnet werden. § 5 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Köln, Berlin 12.07.2011 * Die Vereinbarung ist im Zuge der Zusammenführung der Bundesman- telverträge des Primär- und des Ersatzkassenbereichs im Jahr 2018 als Anlage 9 inhaltlich unverändert in den neuen BMV-Z übernommen wor- den, da sie nach der Bewertung der Vertragspartner als „Altvereinba- rung“ weiterhin Bestandteil des Bundesmantelvertrags sein soll. Die in der Vereinbarung enthaltenen Verweise können daher von der gegen- wärtigen Rechtslage abweichen. 125
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