Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1270) Anlage 10 Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte* zwischen dem GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin und der Kassenzahnärztlichen Bundes- vereinigung, K.d.ö.R., Köln wird auf der Grundlage von § 291 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 291a Abs. 1–5a und 7, 7b, c, d und 8 SGB V die nachfolgende Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte getroffen. § 1 Vertragsgegenstand (1) Die nachstehenden Regelungen dienen der Einführung und An- wendung der elektronischen Gesundheitskarte als Ersatz für die Kran- kenversichertenkarte nach §§ 15 und 291 SGB V. Sie dienen ferner der Beschreibung des Inhaltes der elektronischen Gesundheitskarte, die die Krankenversichertenkarte nach § 291 SGB V erweitert und re- geln die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte in der Zahnarztpraxis. Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt, der Bestandteil dieses Vertrages ist. (2) Die elektronische Gesundheitskarte ab Generation 1 ist seit dem 01.10.2011 gültiger Versicherungsnachweis. Ab dem 01.10.2014 sind ausschließlich elektronische Gesundheitskarten ab Generation 1+ gültiger Versicherungsnachweis. Die Krankenversichertenkarte ist für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2014 gültiger Versicherungs- nachweis für Versicherte, die noch keine elektronische Gesundheits- karte erhalten haben. § 2 Vertragsgrundsätze Der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesverei- nigung nehmen ihre Aufgabe der Einführung und Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte sowie der Schaffung der erforderli- chen Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7 SGB V durch die Gesellschaft für Telematik (gematik) nach § 291b SGB V wahr, die die Regelungen zur Telematikinfrastruktur trifft sowie deren Aufbau und Betrieb übernimmt. § 3 Elektronische Gesundheitskarte (1) Auf der Grundlage von § 291a Absatz 2 und 3 i. V. m. § 291 Absatz 2 und 2a SGB V enthält die elektronische Gesundheitskarte neben der Unterschrift des Versicherten folgende Angaben: 1. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenzahnärztliche Vereinigung, deren Bezirk der Versicherte gemäß § 83 SGB V zugeordnet ist. Das zugeordnete Kennzeichen wird im Chip der elektronischen Gesundheitskarte ge- speichert. Die Krankenkassen stellen dabei die korrekte Angabe des Kennzeichens sicher. 2. Familienname und Vorname des Versicherten 3. Geburtsdatum 4. Geschlecht 5. Anschrift 6. Krankenversichertennummer 7. Versichertenstatus 8. Zuzahlungsstatus 9. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes 10. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs 11. ein Lichtbild ab dem 15. Lebensjahr. Versicherte bis zur Vollen- dung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten i.d.R. eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild gemäß § 291 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Auf die Angaben nach den Nummern 1 bis 10 ist ein nach Maßgabe der gematik gültiges VSD-Schema anzuwenden. Diese Angaben müssen auf die für die vertragszahnärztliche Versorgung vorgesehe- nen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke maschinell übertragbar sein. (2) Über die Angaben nach Absatz 1 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte auch Angaben zum Nachweis von Wahltarifen nach § 53 SGB V und von zusätzlichen Vertragsverhältnissen sowie in den Fällen des § 16 Abs. 3a SGB V¹ Angaben zum Ruhen des An- spruchs auf Leistungen zugänglich machen. Die elektronische Ge- sundheitskarte ist technisch geeignet, Authentifizierung, Verschlüsse- lung und elektronische Signatur zu ermöglichen. (3) Die elektronische Gesundheitskarte ist geeignet, Angaben für die Übermittlungen (zahn)ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form sowie den Berechtigungsnach- weis zur Inanspruchnahme von Leistungen in den Mitgliedsstaaten des EWR (einschließlich der Schweiz) in den jeweils geltenden Fas- sungen aufzunehmen und hat die in § 291a Abs. 3 SGB V vorgegebe- nen Anforderungen und von der gematik gegebenenfalls beschlosse- nen weiteren Anwendungen zu erfüllen. § 6c BDSG findet Anwendung. (4) Die Gestaltung und die technischen Eigenschaften der elektroni- schen Gesundheitskarte und der Kartenterminals haben allen gelten- den Vorgaben der gematik zu entsprechen. Die verwendeten Karten- terminals und elektronischen Gesundheitskarten müssen von der ge- matik zugelassen sein. Die jeweils für die Zulassung durch die gematik zugrundeliegenden Spezifikationen der elektronischen Gesundheitskarte und der Karten- terminals sind in der jeweils gültigen Fassung (unter www.gematik. de) Bestandteil dieses Vertrages. (5) Vor der Erstausgabe der elektronischen Gesundheitskarte an die Versicherten und bei jedem Kartengenerationswechsel ist jede Kran- kenkasse verpflichtet, die gematik zu beauftragen, dass diese eine Personalisierungsvalidierung gemäß den aktuellen gematik-Vorga- ben durchführt. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Krankenkas- se den Kartenpersonalisierer wechselt. (6) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung wirkt durch geeigne- te Verfahren darauf hin, dass die entsprechenden Vorgaben von den Praxisverwaltungssystemen erfüllt werden. 126 Bekanntmachungen

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