Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1271) § 4 Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte (1) Mit der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte sollen die Krankenkassen die Versicherten darauf hinweisen, dass die Kran- kenversichertenkarte nicht mehr vorzulegen ist und als Krankenversi- cherungsnachweis bei der Inanspruchnahme von Leistungen ab Er- halt der elektronischen Gesundheitskarte und unabhängig davon spätestens ab dem 01.01.2015 keine Gültigkeit mehr hat. (2) Wird von der Krankenkasse anstelle der elektronischen Gesund- heitskarte im Einzelfall ein schriftlicher Anspruchsnachweis zur Inan- spruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 enthalten. Die Krankenkasse erteilt einen Anspruchsnachweis nach Satz 1 nur im Ausnahmefall, bei- spielsweise zur Überbrückung von Übergangszeiten, bis der Versi- cherte eine elektronische Gesundheitskarte erhält. Der Anspruchs- nachweis ist entsprechend zu befristen, das Datum des Fristablaufs ist auf dem Anspruchsnachweis anzugeben. (3) Die Krankenkasse ist verpflichtet, ungültige elektronische Ge- sundheitskarten einzuziehen. § 5 Rechte der Versicherten / Zugriff auf Daten Spätestens bei der Versendung der Karte hat die Krankenkasse die Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher Form über deren Anwendungen und Funktionen zu informieren. Dies bezieht sich auch auf die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespei- cherten Daten. § 6 Einführung der elektronischen Gesundheitskarte / Verwendung von Vordrucken (1) Die elektronische Gesundheitskarte ist ab dem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 2 gültiger Versicherungsnachweis. Die Ausstattung der Versi- cherten mit der elektronischen Gesundheitskarte soll durch die Kran- kenkassen bis zum 31.12.2013 erfolgen. (2) Die Vorgaben zur Gestaltung und Ausfüllung der Vordrucke gel- ten weiter, bis die Vertragspartner etwas Abweichendes vereinbaren. (3) Die geltenden Vereinbarungen und Erläuterungen für die Gestal- tung und das Ausfüllen der Vordrucke sind im Falle notwendiger Än- derungen anzupassen. § 7 Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte und Übertragung der Information (1) Die Versicherten sind verpflichtet, die elektronische Gesundheits- karte bei jeder Inanspruchnahme eines Zahnarztes mit sich zu führen. Die Krankenkassen werden ihre Mitglieder hierüber sowie über die Folgen bei Nichtbeachtung informieren. Versicherte, die bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung oder bei einem Wechsel der Krankenkasse eine (neue) elektronische Gesundheitskarte benötigen, sind zum Beginn der Leistungspflicht mit einem Versicherungsnach- weis auszustatten. Steht eine elektronische Gesundheitskarte zu die- sem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung, ist dem Versicherten ein Anspruchsnachweis i.S.d. § 4 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. (2) Das Nähere zur Verwendung der elektronischen Gesundheitskar- te in der Zahnarztpraxis sowie die Verfahren, die bei Nichtvorlage der elektronischen Gesundheitskarte Anwendung finden, werden im An- hang zu dieser Vereinbarung geregelt. § 8 Schlussbestimmungen (1) Diese Vereinbarung tritt am 27.03.2015 in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 14.08.2014, in Kraft getreten am 01.09.2014. Sie kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wer- den. Im Falle der Kündigung gelten die bestehenden Regelungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung fort. (2) Die Partner dieser Vereinbarung verpflichten sich, die vereinbar- ten Vorschriften auf ihre Praktikabilität hin regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls einvernehmlich anzupassen. § 9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht be- rührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammen- hang der übrigen Regelungen und dem Willen der Parteien entspre- chende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Köln, Berlin, 27.03.2015 * Die Vereinbarung wurde unverändert in den neuen BMV-Z übernom- men. Die in der Vereinbarung enthaltenen Verweise können daher von der gegenwärtigen Rechtslage abweichen. 1 Im Bereich der Landwirtschaftlichen Krankenkassen gilt § 8 Abs. 2a KVLG 1989. Anhang Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte 1. Prüfung der Identität und des Leistungsanspruchs des Versi- cherten gegenüber der Krankenkasse und Einlesen der Versicher- tenstammdaten 1.1 Der Versicherte ist verpflichtet, bei jedem Zahnarztbesuch die elektronische Gesundheitskarte oder einen Anspruchsnachweis ge- mäß § 4 Abs. 2 mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Die elek- tronische Gesundheitskarte ist von dem Zahnarzt bei jeder ersten In- anspruchnahme im Quartal einzulesen. Bei Vorlage eines Anspruchs- nachweises i.S.d. § 4 Abs. 2 findet das Ersatzverfahren nach Nr. 3.1 entsprechende Anwendung. 1.2 Bis zum 31.12.2014 kann der Versicherte seine Krankenversicher- tenkarte vorlegen, falls er noch nicht im Besitz einer elektronischen Gesundheitskarte ist. Können weder eine elektronische Gesundheits- karte noch eine Krankenversichertenkarte vorgelegt werden, gilt Nr. 2 entsprechend. 1.3 Der Zahnarzt überprüft die Identität des Versicherten anhand der auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsda- ten. Die Überprüfung beschränkt sich auf offensichtliche Unstimmig- keiten zwischen der vorgelegten Karte und der vorlegenden Person hinsichtlich des Alters, des Geschlechts und eines aufgebrachten Lichtbildes. 127

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