Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1278) Rechtsgrundlagen der zweijährigen Vorbe- reitungszeit Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V nehmen an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Zahnärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie er- mächtigte Zahnärzte und ermächtigte Ein- richtungen teil. Darüber hinaus kann ein Vertragszahnarzt gem. § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V mit Genehmigung des Zulassungs- ausschusses Zahnärzte, die in das Zahnarzt- register eingetragen sind, anstellen. Das Nähere zu den Zulassungsvoraussetzungen und den diesbezüglichen Verfahren regeln gemäß § 95 Abs. 2 Satz 4 SGB V die Zulas- sungsverordnungen. Für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung gilt insofern die Zulassungsver- ordnung für Vertragszahnärzte (ZV-Z) in der Fassung vom 16.7.2015. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2a ZV-Z ist eine Voraussetzung für die Zulassung, dass mit dem Antrag u. a. ein Auszug aus dem Zahnarztregister vorgelegt wird. Das Zahnarztregister selber ist in den §§ 1 bis 10 ZV-Z geregelt und in § 3 Abs. 2 ZV-Z ist als Voraussetzung für die Ein- tragung in ein Zahnarztregister neben der Approbation als Zahnarzt die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorberei- tungszeit vorgesehen. Die Ableistung dieser Vorbereitungszeit ist mithin sowohl für die Zulassung als Vertragszahnarzt als auch für die Tätigkeit als angestellter Zahnarzt un- mittelbare formale Voraussetzung. Assistent bei einem Vertragszahnarzt oder Angestellter in einer zahnmedizinischen Einrichtung Gemäß § 3 Abs. 3 ZV-Z muss die Vorberei- tungszeit eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte umfassen. Dabei darf eine Tätigkeit als Vertreter nur anerkannt werden, wenn der Zahnarzt eine vorausgegangene, mindestens einjährige Tätigkeit in unselbstständiger Tätigkeit als Assistent eines Kassenzahnarztes oder in Ein- richtungen nach Satz 2 nachweisen kann. In diesem Satz 2 ist für die übrige Zeit bestimmt, dass die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbstständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden kann. Bis zu drei Monate der Vorbereitung können durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der Bundeswehr ersetzt werden. Entsprechende Tätigkeiten werden jedoch nicht angerechnet, wenn sie in kür- zeren Zeitabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet werden. Vollzeittätigkeit Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz ZV-Z muss die Vorbereitungszeit zunächst mindestens eine sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte umfassen. Da- raus folgt zunächst, dass es sich grundsätz- Assistenzzahnarztzeit Ableistung der Vorbereitungszeit als Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung Nach der Serie über die zahnärztliche Leistungsvergütung beleuchtet Dr. Dr. Alexander Raff hier die gesetzlichen Grundlagen der zweijährigen Vorbereitungszeit. Nur wer die zweijährige Vorbereitungszeit absolviert hat, darf an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Foto: WavebraekMediaMicro – Fotolia.com 134 zm–starter

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