Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1280) lich um eine Vollzeittätigkeit handeln muss, die allerdings nicht notwendigerweise bei einem einzigen Kassenzahnarzt (inzwischen Vertragszahnarzt) abgeleistet werden muss. Vielmehr kann danach die Vorbereitungszeit auch in unterschiedlichen Zeitabschnitten bei mehreren Vertragszahnärzten abgeleis- tet werden, sofern diese insgesamt eine mindestens sechsmonatige Vollzeittätigkeit umfasst. Danach können allerdings gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 ZV-Z Tätigkeiten nicht an- gerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Pra- xis abgeleistet werden. Im Übrigen können allerdings Tätigkeiten bei Zahnärzten, die nicht im Bereich der ver- tragszahnärztlichen Versorgung tätig sind, nicht als Vorbereitungszeit angerechnet werden, da diese nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8.5.1996, NZS 1997, 139) dem Zahnarzt gerade die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertrags- zahnärztlicher Leistungen in der Praxis näherbringen soll, ehe er selbst zugelassen wird. Daher scheiden zum Beispiel auch Tätigkeiten bei Zahnärzten im Ausland als berücksichtigungsfähig insofern aus. Anrechnungsfähig sind demgegenüber auch Tätigkeiten als Vertreter eines oder mehrerer Vertragszahnärzte, sofern der be- treffende Zahnarzt zuvor bereits mindestens ein Jahr lang in unselbstständiger Tätigkeit als Assistent eines Vertragszahnarztes oder in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken tätig gewesen ist. Nur unter diesen Voraussetzungen ist gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 ZV-Z dem Vertragszahn- arzt eine Vertretung durch diesen Zahnarzt auch überhaupt gestattet. Vorteil Sanitätsdienst Die mindestens sechsmonatige Vorbereitungs- zeit als Assistent oder Vertreter in einer ver- tragszahnärztlichen Praxis kann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 ZV-Z ferner um bis zu drei Monate durch eine Tätigkeit in einer Univer- sitätszahnklinik oder einer Zahnstation der Bundeswehr ersetzt werden. Hierdurch sollte insbesondere den Vorkenntnissen solcher Zahnärzte Rechnung getragen werden, die gegebenenfalls langjährig im Bereich der Bundeswehr tätig waren und nach dem Ausscheiden aus dem Sanitätsdienst eine vertragszahnärztliche Zulassung anstreben. Unter diesen Voraussetzungen ist daher dann nur noch eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter in einer vertragszahnärztlichen Praxis erforderlich. Unselbstständige Tätigkeit in Zahnklinik oder anderen Institutionen Im Übrigen kann auch eine sonstige un- selbstständige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 ZV-Z zum Beispiel in Zahnstationen eines Krankenhauses oder in Zahnkliniken berücksichtigt werden. Anders als hinsicht- lich der mindestens sechsmonatigen Tätig- keit als Assistent oder Vertreter in der vertragszahnärztlichen Praxis wird insofern daher kein unmittelbarer Bezug zur ver- tragszahnärztlichen Tätigkeit vorausgesetzt. Dies folgt bereits daraus, dass die zahnärzt- liche Tätigkeit in einem Krankenhaus, im öffentlichen Gesundheitsdienst oder bei der Bundeswehr sich nicht nach den Kriterien der vertragszahnärztlichen Versorgung rich- tet und die insofern geltenden formalen Ver- fahren, zum Beispiel der Bundeseinheitliche Bewertungsmaßstab BEMA bei der Leistungs- abrechnung, ebenfalls keine Anwendung finden. Die bereits angesprochene Ziel- setzung des BSG speziell der Vorbereitungs- zeit im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung, den Zahnarzt mit deren spe- ziellen Bedingungen und Erfordernissen ver- traut zu machen, kann insofern daher dort weder verfolgt noch erreicht werden. Daher sind insofern im Grundsatz auch derartige Tätigkeiten im Ausland anerkennungsfähig (Schallen, Zulassungsverordnung, 7. Auflage, § 3 ZV-Z Rn. 6). Da aber auch insofern jedenfalls zusätzliche berufspraktische Er- fahrungen vermittelt werden sollen, ist auch in diesen Fällen zu fordern, dass es sich um Vollzeit ausgeübte, patientenbezogene und nicht lediglich administrative Tätigkeiten handeln muss. Vor diesem Hintergrund dürften auch nur solche behandelnden Tätigkeiten als berücksichtigungsfähig in Betracht kommen, die dem Standard in der vertragszahnärztlichen Versorgung im Wesentlichen entsprechen. Vorbereitungszeit entfällt bei Ausbildung im EU-Ausland Die Ableistung einer Vorbereitungszeit ist gemäß § 3 Abs. 4 ZV-Z allerdings dann nicht erforderlich, wenn der Zahnarzt einen Aus- bildungsnachweis im EU-Ausland erworben hat und dort auch zur Berufsausübung zugelassen worden ist. Diese Bestimmung trägt der allgemeinen Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU Rechnung und ermöglicht es daher Zahnärzten aus dem EU-Ausland ohne weitere Voraussetzungen auf der Grund- lage des im jeweiligen Inland erworbenen Diploms auch in Deutschland im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig zu werden. Die damit verbundene Inländer- diskriminierung, mit der deutschen Staats- angehörigen zusätzliche Anforderungen an die Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung aufgebürdet werden, ist mit dem Gleichheitsgebot vereinbar und ver- stößt nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 65, 89) auch weder gegen europa- rechtliche noch verfassungsrechtliche Be- stimmungen. Im Umkehrschluss können sich auf diese Privilegierung allerdings dann auch Deutsche berufen, die im EU-Ausland ein zahnärztliches Diplom erworben haben, da alleine dies, nicht aber auch eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit Voraussetzung für die Privilegierung gemäß § 3 Abs. 4 ZV-Z ist. Dr. Dr. Alexander Raff, Stuttgart, ist Herausgeber des „Kommentar zu BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing sowie stellvertretender Vorsitzendender des GOZ- Ausschusses der LZK Baden-Württemberg und GKV-, Privat- und Gerichtsgutachter der Kammer und der KZV. Darüber hinaus ist er Referent für Vertragsabrechnung und Privatliquidation. Foto: privat 136 zm–starter
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