Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1242) Anlage 8a Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag) Anlage 8b Technische Anlage zum Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag) Anlage 8c Vereinbarung zur Technischen Anlage gemäß § 14 des DTA-Vertrags Anlage 9 Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung Anlage 10 Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektro- nischen Gesundheitskarte Anlage 11 Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V Fortsetzung in zm 12 Anlage 12 Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 SGB V über Anforde- rungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pfle- gerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationä- ren Pflegeeinrichtungen (Rahmenvereinbarung kooperative und ko- ordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen) Anlage 13 Beschluss des Bundesschiedsamtes für die vertragszahn- ärztliche Versorgung vom 13.12.1993 zur Gewährleistung bei Füllun- gen und Zahnersatz Anlage 14a Formulare für die vertragszahnärztliche Versorgung Anlage 14b Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den Formularen Anlage A Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistun- gen (BEMA) Anlage B Zuordnung der Leistungs-Nummern von Teil 1 und 2 des BEMA Abschnitt 1 – Regelungs- und Geltungsbereich § 1 – Vertragsgegenstand (1) ¹Dieser Vertrag regelt den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge über die vertragszahnärztliche Versorgung. ²Seine Regelungen sind Bestandteil der Gesamtverträge. (2) Die im Inhaltsverzeichnis gelisteten Anlagen sind Bestandteil die- ses Vertrages. § 2 – Geltungsbereich Der Vertrag erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Sozialgesetz- buches. Abschnitt 2 – Gegenstand und Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung § 3 – Umfang und Inhalt der vertragszahnärztlichen Versorgung (1) Die vertragszahnärztliche Versorgung umfasst insbesondere: 1. die zahnärztliche Behandlung gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 SGB V, 2. die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen einschließlich Su- prakonstruktionen, soweit sie § 56 Absatz 2 SGB V entspricht, 3. die kieferorthopädische Behandlung gemäß §§ 28 Absatz 2 und 29 SGB V, 4. implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion gemäß § 28 Absatz 2 Satz 9 SGB V, 5. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individual- prophylaxe) gemäß § 22 SGB V, 6. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kiefer- krankheiten gemäß § 26 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB V, 7. die zahnärztliche Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, von Krankentransporten, von Krankenhausbehandlung, 8. die zahnärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, 9. die Ausstellung von Bescheinigungen und die Erstellung von Be- richten, welche die Krankenkasse oder der Medizinische Dienst zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder welche die Versicher- ten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen, 10. die in Notfällen ambulant ausgeführten zahnärztlichen Leistun- gen durch nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilneh- mende Zahnärzte. (2) Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört auch die Versor- gung der Versicherten außerhalb der Praxisräume des Zahnarztes, insbesondere die aufsuchende Versorgung von Versicherten, die ei- nem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind, Eingliederungs- hilfe nach § 53 SGB XII erhalten und die die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können (§ 87 Absatz 2i SGB V) sowie die aufsuchende Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Ko- operationsvertrags (§ 87 Absatz 2j SGB V). (3) Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind auch die zahntechnischen Leistungen. (4) Vertragsleistungen sind die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen – BEMA – (Anlage A) aufgeführten Leis- tungen. (5) ¹Die Vertragsleistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht über- schreiten. ²Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Vertrags- zahnärzte im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. 3 Der Vertragszahnarzt hat insbesondere darauf zu achten, dass der Behandlungsaufwand in einem sinnvollen Verhältnis zur Prognose und zur erreichbaren Verbesserung des Gesundheitszustandes des Patienten steht. 4 Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein an- erkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. 5 Die zahnärztlichen Leistungen müssen angemessen vergütet wer- den. (6) ¹Die vertragszahnärztliche Versorgung umfasst keine Leistungen, für die die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind. ²Nicht zur ver- tragszahnärztlichen Versorgung gehören insbesondere: 1. Leistungen, die nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Kranken- versicherung fallen, 98 Bekanntmachungen

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