Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1243) 2. Leistungen, die von anderen Leistungserbringern (z. B. Vertrags- ärzten oder Heil- und Hilfsmittelerbringern) erbracht werden; dazu gehören vor allem die Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten durch die als Vertragsärzte zugelassenen Ärzte für Mund- , Kiefer- und Gesichtschirurgie, soweit diese über die Kassenzahnärztliche Vereini- gung abgerechnet werden, von Vertragsärzten gelegentlich vorge- nommene einfache Verrichtungen (z. B. Zahnextraktion) sowie die Leistungen, die auf Veranlassung von Vertragszahnärzten durch an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene bzw. ermächtigte ärztliche Leistungserbringer ausgeführt werden, 3. Reihen-, Einstellungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen, auch wenn sie in Betrieben oder Schulen erfolgen oder für Angehörige be- stimmter Berufsgruppen vorgeschrieben sind, 4. Leistungen, für die andere Kostenträger (z. B. Träger der Unfall- oder Rentenversicherung, Sozialhilfeträger) zuständig sind, 5. die Ausstellung von Bescheinigungen, die nicht zur Durchführung von Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts erforderlich sind (z. B. sonstige Bescheinigungen für den Arbeitgeber, Bescheinigun- gen für private Versicherungen). (7) ¹Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Be- standteil des Vertrages. ²Die Krankenkassen informieren ihre Versi- cherten, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (im Folgenden KZVen genannt) die Vertragszahnärzte, die Vertragszahnärzte im Ein- zelfall die Versicherten über den durch die Richtlinien des Gemeinsa- men Bundesausschusses geregelten Umfang des Versorgungsan- spruchs. § 4 – Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren für vertragszahnärzt- liche Leistungen, Gutachterwesen (1) Für das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gut- achterverfahren gelten: a) bei der Behandlung von Verletzungen im Bereich des Gesichts- schädels und Kiefergelenkserkrankungen (BEMA-Teil 2) Anlage 1 Nr. 3 zum BMV-Z, b) bei kieferorthopädischen Maßnahmen (BEMA-Teil 3) Anlage 4 zum BMV-Z, c) bei der Behandlung von Parodontopathien (BEMA-Teil 4) Anlage 5 zum BMV-Z, d) bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (BEMA-Teil 5) Anlage 6 zum BMV- Z, e) für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen ge- mäß § 28 Absatz 2 Satz 9 SGB V Anlage 7 zum BMV-Z. (2) ¹Die KZVen, die Landesverbände der Krankenkassen bzw. die Er- satzkassen können Vertragszahnärzte als Gutachter für die Durchfüh- rung von vertraglich vereinbarten Gutachten vorschlagen. ²Die vor- geschlagenen Personen müssen die in Absatz 5 normierten Qualifika- tionskriterien erfüllen. (3) ¹Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. den Ersatzkassen bestellt jede KZV Gutachter und Zahnersatz- Obergutachter in der erforderlichen Anzahl. ²Die Obergutachter für kieferorthopädische und parodontologische Behandlungsfälle sowie Gutachter und Obergutachter für implantologische Leistungen be- stellt die KZBV im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband. ³Das Einvernehmen kann aus wichtigem Grund verweigert werden. 4 Die Bestellung der Gutachter und Obergutachter erfolgt jeweils für vier Jahre und kann – außer im Falle der erstmaligen Bestellung – nur einvernehmlich widerrufen werden. 5 Auf der Gesamtvertragsebene können abweichende Amtsperioden für die dort bestellten Gutachter vereinbart werden. 6 Bei erstmaliger Bestellung des Gutachters kann das Einvernehmen innerhalb des ers- ten Jahres von jeder Seite widerrufen werden. 7 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können hierbei nur gemein- sam und einheitlich handeln. 8 Sofern das Widerrufsrecht nicht ausge- übt wird, gilt der erstmalig bestellte Gutachter für seine laufende Amtsperiode als bestellt. (4) Zahnärzte, die vor dem 17.10.2006 hauptamtlich bei den Kran- kenkassen und deren Verbänden als Gutachter für Zahnersatz und Zahnkronen tätig waren, gelten weiterhin als einvernehmlich be- stellt. (5) ¹Die Gutachter sollen über eine zum Bestellungszeitpunkt min- destens seit vier Jahren ununterbrochen bestehende vertragszahn- ärztliche Zulassung verfügen. ²Sie sollen in dem Leistungsbereich, für den sie bestellt werden, über eine ausreichende Erfahrung verfügen und eine angemessene Anzahl an Behandlungsfällen vorweisen kön- nen. ³Gutachter und Obergutachter für Kieferorthopädie sollen die Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie besitzen. 4 Die Gutachter sind verpflichtet, an den Gutachter- bzw. Obergutachter- tagungen der sie bestellenden KZV/KZBV teilzunehmen und gegen- über dieser jährlich die Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungs- maßnahmen in dem jeweiligen Leistungsbereich nachzuweisen. 5 Die Gutachter haben bei der Bestellung zu versichern, dass sie ihre Tätig- keit fachlich unabhängig und weisungsungebunden ausüben wer- den. 6 Im ersten Jahr der Tätigkeit als Gutachter werden die erstellten Gutachten der KZV bzw. dem von ihr bestellten Fachberater zur Bera- tung hinsichtlich einer kontinuierlichen Qualitätssicherung vorge- legt. (6) ¹Die Tätigkeit der Gutachter und Zahnersatz-Obergutachter soll in der Regel auf den jeweiligen KZV-Bereich beschränkt sein. ²In Aus- nahmefällen, z. B. bei Wohnortwechsel des Versicherten oder in grenznahen Gebieten, kann hiervon abgewichen werden. 3 Bei der Auswahl der Gutachter und Obergutachter sollen die Ortsnähe zum Versicherten und der jeweilige KZV-Bereich berücksichtigt werden. 4 Dabei soll auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Gutach- tenfälle auf alle Gutachter für eine schnellstmögliche Erledigung der Gutachten geachtet werden. (7) ¹An den Gutachter- und Obergutachtertagungen auf der Bundes- ebene können Vertreter des GKV-Spitzenverbandes teilnehmen. ²Ver- treter der Landesverbände der Krankenkassen bzw. Vertreter der Er- satzkassen und ggf. Vertreter des GKV-Spitzenverbandes können an den Gutachtertagungen auf der Landesebene teilnehmen. (8) Das Nähere über die Bestellung der Gutachter und Zahnersatz- Obergutachter vereinbaren die KZVen mit den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. den Ersatzkassen. 99
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