Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm 108, Nr. 12, 16.6.2018, (1412) Therapie 8. Unmittelbar nach der eingehenden Untersuchung oder an einem weiteren Behandlungstermin: Behandlung bzw. Hinwirken auf eine Behandlung entsprechend dem festgestellten Behandlungsbedarf; dabei erfolgen in der Pflegeeinrichtung nur solche Maßnahmen, die in dieser nach den konkreten Umständen sowie nach den Regeln der zahnmedizinischen Kunst fachgerecht erbracht werden können (2) Dem Kooperationszahnarzt wird empfohlen, regelmäßig Fortbil- dungsmaßnahmen zu den aus dem Kooperationsvertrag erwachsen- den speziellen diagnostischen und therapeutischen Aufgabenstellun- gen zu absolvieren. § 5 Abrechnung der zusätzlichen Vergütung nach § 87 Absatz 2j SGB V (1) Die Leistungen nach § 87 Absatz 2j SGB V sind abrechenbar, wenn ein zwischen Kooperationszahnarzt und Pflegeeinrichtung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach näherer Maßgabe des § 1 Absatz 3 gültiger Kooperationsvertrag besteht. (2) Der Kooperationszahnarzt rechnet die Leistungen nach § 87 Ab- satz 2j SGB V über die Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber der Krankenkasse ab. § 6 Berichterstattung (1) Der Kooperationszahnarzt dokumentiert zum Ende des Kalender- jahrs gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung die Anzahl der von ihm in der jeweiligen Pflegeeinrichtung betreuten Versicher- ten durch Vorlage des Berichtsbogens nach Anlage 1. (2) 1 Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen berichten der Kassen- zahnärztlichen Bundesvereinigung jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über das Versor- gungsgeschehen im Zusammenhang mit Kooperationsverträgen im Berichtsjahr. 2 Dabei sind die Daten zu den Parametern des Berichts- bogens nach Anlage 1, die Anzahl der konsiliarischen Erörterungen für alle im KZV-Bereich abgeschlossenen Verträge sowie die Anzahl der Kooperationszahnärzte und der erbrachten Leistungen nach § 87 Absatz 2j SGB V darzustellen. (3) 1 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung berichtet dem GKV- Spitzenverband bis zum Ende des dritten Quartals des Folgejahrs über die bundesweiten Ergebnisse. 2 Dabei werden die Daten zu den Parametern des Berichtsbogens nach Anlage 1, die Anzahl der Ko- operationszahnärzte und der abgerechneten Leistungen nach § 87 Absatz 2j SGB V sowie die Anzahl der konsiliarischen Erörterungen gegliedert nach Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dargestellt. (4) Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenver- band werten im Abstand von jeweils drei Jahren, erstmals im Jahr 2017, die Berichte nach Absatz 3 aus und beraten über Konsequen- zen, ggf. auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse wissenschaftli- cher Untersuchungen. § 7 Inkrafttreten, Kündigung, salvatorische Klausel (1) Die Rahmenvereinbarung tritt zum 1. April 2014 in Kraft. (2) 1 Die Rahmenvereinbarung kann von beiden Partnern mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. 2 Die Kündigung des Vertrags schließt die Anlagen mit ein. 3 Sobald eine Kündigung erfolgt oder wenn Rechtsänderungen auf die Inhalte dieser Rahmenvereinbarung einwirken, treten die Partner der Rahmenvereinbarung in Verhandlungen über eine neue Rahmen- vereinbarung ein. (3) 1 Sollte eine Bestimmung der Rahmenvereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer un- wirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe- kommende, wirksame Regelung zu treffen. * Die Vereinbarung wurde unverändert in den neuen BMV-Z übernom- men. Anlage 13 Beschluss des Bundesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche Versorgung vom 13.12.1993 zur Gewährleistung bei Füllungen und Zahnersatz Der Ausnahmekatalog nach § 135 Abs. 4 Satz 5 SGB V 1 wird wie folgt gefasst: “Nach § 76 Abs. 4 SGB V ist der Zahnarzt dem Versicherten gegen- über zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertrags- rechts verpflichtet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Verpflichtung nach Dienstvertragsrecht beurteilt. Entsprechend § 135 Abs. 4 Satz 5 SGB V 1 werden die Ausnahmen von der 2jährigen Gewähr wie folgt bestimmt: 1. Füllungen Wiederholungsfüllungen innerhalb von zwei Jahren können zu Las- ten der Krankenkassen abgerechnet werden bei - Milchzahnfüllungen, - Zahnhalsfüllungen, Anlage 1: Berichtsbogen (Vertragszahnärzte an KZV): Koordinations- und Kooperationsleistungen in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 119b Absatz 1 SGB V Abr.-Nr. Kooperationszahnarzt ……………… Pflegeeinrichtung (Name, Ort) ……………… Berichtsjahr ……………… Anzahl der vom Kooperationszahnarzt betreuten Versicherten zum Stichtag 30. Juni des Berichtsjahrs bzw. einmalig zu Beginn des Kooperationsvertrags ……………… Ort, Datum, Unterschrift Zahnarzt …………………………………………… 100 Bekanntmachungen

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