Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm 108, Nr. 12, 16.6.2018, (1444) B. Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu Formularen aus dem vertragszahnärztlichen Bereich Vordruck 2 - Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch Ausfüllhinweise: 1. Im Feld „Behandlungsplan für“ ist anzukreuzen, ob es sich um eine Kiefergelenkserkrankung oder um einen Kieferbruch handelt. 2. Bei einem Kieferbruch sind Angaben über Ort, Zeit und Ursache des Unfalls sowie Art der Verletzung in dem dafür vorgesehenen Feld zu machen. 3. Bei einer Kiefergelenkserkrankung sind die Anamnese, die Befunde und die Diagnose in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben. 4. Im Feld „Vorgesehene Behandlung“ sind Leistungen einzutragen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der durchzuführenden Be- handlung bei Kieferbruch oder einer Kiefergelenkserkrankung erfol- gen, wie z. B. Verbandsplatten, Schienungen oder Aufbissbehelfe so- wie die für diese Behandlung erforderlichen konservierend-chirurgi- schen Leistungen. 5. Die Felder „Stationäre Behandlung Krankenhaus“ und „Voraus- sichtliche Dauer“ können frei bleiben. Vordruck 3a - Heil- und Kostenplan Teil 1 Vordruck 3b - Heil- und Kostenplan Teil 2 Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Heil- und Kostenplan Vorwort 1. Die Ausfüllhinweise beziehen sich auf den nach der Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband nach § 87 Absatz 1a SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz festgelegten Heil- und Kostenplan (Teil 1 und Teil 2/Vordruck 3a und 3b). 2. Der Heil- und Kostenplan/Teil 1 (Vordruck 3a) ist mit Blindfarbe be- druckt und maschinenlesbar gestaltet. 3. Teil 2 ist nicht maschinenlesbar. Aufklärungspflicht des Zahnarztes gegenüber dem Patienten Der Zahnarzt hat den Patienten vor Erstellung des Heil- und Kosten- plans über folgendes aufzuklären: • Befund und Indikation für die Behandlung • Behandlungsalternativen • voraussichtliche Behandlungskosten • voraussichtlicher Herstellungsort bzw. Herstellungsland des Zahn- ersatzes (als Herstellungsort wird für das Inland der Buchstabe „D“ dem Ortsnamen vorangestellt, bei Herstellung im Ausland ist der Landesname anzugeben) Einzuhaltendes Verfahren Sowohl in Fällen der Regel-, gleich- als auch andersartigen Versor- gung ist zu beachten: • Nach dem Gesetz darf der Zahnarzt keine Gebühr für die Planung oder Erstellung des Heil -und Kostenplans vom Versicherten verlan- gen. • Der Heil- und Kostenplan (Teil 1 und Teil 2/Vordruck 3a und 3b) hat die Gesamtplanung zu enthalten. • Der Heil- und Kostenplan (Teil 1 und Teil 2/Vordruck 3a und 3b) ist vor Beginn der Behandlung der Krankenkasse vorzulegen. Die Kran- kenkasse prüft den Heil- und Kostenplan insgesamt. Die Krankenkas- se kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen. Ohne vorherige Bewilligung der Krankenkasse erhält der Versicherte keinen Festzuschuss. Für Wieder- herstellungen/Erneuerungen können gesamtvertragliche Vereinfa- chungen des Bewilligungsverfahrens bestehen. Heil- und Kostenplan – Ausfüllhinweise A. Teil 1 I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan (vom Zahnarzt auszufüllen) Der Vertragszahnarzt hat im Heil- und Kostenplan den zahnmedizini- schen Befund, die Regelversorgung und bei gleich- und andersartiger Versorgung die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. Es sind ausschließlich die auf dem Heil- und Kostenplan unter Erläute- rungen enthaltenen Kürzel zu verwenden und ggf. zu kombinieren (z. B. i mit „k“, „b“ oder „x“, „K“ mit „V“ oder „M“, „B“ mit „V“ oder „M“, „S“ mit „K“, „KV“, „KM“, „B“, „BV“, „BM“, „T“, „TV“ oder „E“, etc.). Vollverblendete Teleskop- oder Konuskronen werden unabhän- gig des verwendeten Verblendmaterials mit „TM“ gekennzeichnet. Bei der Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne für die Befund- klasse 2 zählt ein Lückenschluss nicht als fehlender Zahn und hat kei- ne Auswirkung auf das Vorliegen einer Freiendsituation. Ein Lücken- schluss wird mit dem vereinbarten Kürzel im Zahnschema gekenn- zeichnet. Die Zähne im Lückengebiss sind entsprechend ihrer topographi- schen Lage in das Zahnschema einzutragen. Die topographische La- ge entscheidet auch über den Ansatz der Verblendzuschüsse nach den Nrn. 1.3 und 2.7. So ist beispielsweise ein Verblendzuschuss an- setzbar, wenn ein unterer zweiter Prämolar an der Stelle eines fehlen- den ersten Prämolaren steht. 1. B – Befund In Zeile B sind alle bestehenden zahnmedizinischen Befunde gemäß den vereinbarten Abkürzungen immer komplett einzutragen. Eine er- neuerungsbedürftige Krone ist beispielsweise mit „kw“ zu kennzeich- nen. Vorhandener Kombinationszahnersatz mit Verbindungselementen (Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) ist mit „O“ an den die Verbin- dungselemente tragenden Kronen zu kennzeichnen bzw. im Bemer- kungsfeld anzugeben. Mit dem Kürzel „ew“ sind ersetzte, aber erneuerungsbedürftige Zäh- ne bei herausnehmbarem Zahnersatz zu kennzeichnen. Mit dem Kürzel „ur“ sind zum einen im Zusammenhang mit der An- fertigung eines herausnehmbaren Zahnersatzes diejenigen Zähne zu kennzeichnen, deren natürliche Zahnkronen keine ausreichende Re- tention für die Halteelemente des Zahnersatzes aufweisen. Zum an- deren sind bei Brückenversorgungen diejenigen Zähne mit „ur“ zu 132 Bekanntmachungen

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