Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12
zm 108, Nr. 12, 16.6.2018, (1446) III. Kostenplanung (vom Zahnarzt auszufüllen) 1. Nr. 1: BEMA-Nrn. und Anzahl sowie Fortsetzungsfelder In diesem Abschnitt sind die der geplanten Regelversorgung zuge- ordneten BEMA-Nrn. und ihre jeweilige Anzahl anzugeben; Beispiel: 19 x 3, 91b x 2, 92. Liegen bei der Kostenplanung mehr als 10 BEMA-Positionen vor, sind die weiteren BEMA-Positionen auf einem zweiten Heil- und Kosten- plan aufzulisten. Eine Wiederholung der vorhergehenden Daten ist entbehrlich. Der zweite Heil- und Kostenplan muss jedoch die Daten der eGK sowie den Vertragszahnarztstempel enthalten. 2. Nr. 2: Zahnärztliches Honorar BEMA Das zahnärztliche Honorar nach BEMA errechnet sich aus der Summe der Bewertungszahlen multipliziert mit dem jeweils geltenden bun- deseinheitlichen Punktwert. Der Betrag ist in EUR und Cent anzuge- ben. 3. Nr. 3: Zahnärztliches Honorar GOZ (geschätzt) Fallen Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bei gleich- bzw. andersartigen Versorgungen an, wird das sich aus Heil- und Kostenplan/Teil 2 (Vordruck 3b) ergebende geschätzte GOZ-Honorar in EUR angegeben. Dabei ist nur der Honorarbetrag für die prothetischen Leistungen einzutragen, nicht jedoch eventuell anfallende Beträge für zusätzliche, nicht festzuschussfähige Leistun- gen, wie implantologische oder funktionsdiagnostische Maßnah- men. 4. Nr. 4: Material- und Laborkosten (geschätzt) Die anzugebenden Material- und Laborkosten umfassen die ge- schätzten Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen im gewerbli- chen Labor und/oder im Praxislabor sowie die abrechenbaren Kosten für Praxismaterialien für die geplante Therapie (Gesamtversorgung) in einer Summe. Dies gilt auch in Fällen, in denen gleich- oder an- dersartige Leistungen anfallen. Es sind sowohl die Leistungen nach dem Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL) als auch die Leistungen nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) ad- diert in EUR hier einzutragen. 5. Nr. 5: Behandlungskosten insgesamt (geschätzt) Die anzugebende Summe ergibt sich aus den Nrn. 1 bis 4. Das Feld III. ist mit Datum zu versehen und zu unterschreiben. Der Heil- und Kostenplan (Teil 1/Vordruck 3a und ggf. Teil 2/Vordruck 3b, siehe dazu unter B, Teil 2) ist der Krankenkasse grundsätzlich über den Versicherten zur Zuschussfestsetzung zuzuleiten. IV. Zuschussfestsetzung (von der Krankenkasse auszufüllen) Die vom Zahnarzt festgestellten Befunde werden von der Kranken- kasse geprüft. Ggf. wird die Krankenkasse das Gutachterverfahren einleiten, um feststellen zu lassen, • ob der im Heil- und Kostenplan angegebene Befund zutreffend ist, • ob die Notwendigkeit einer prothetischen Versorgung besteht, • ob die geplante Versorgung zahnmedizinischen Erkenntnissen ge- recht wird. Die Krankenkasse setzt die jeweiligen Festzuschüsse fest. Des Weite- ren trägt sie ein, ob „00“, „20“ oder „30“ Prozent Vorsorge-Bonus in den Festzuschüssen enthalten ist. Bei Härtefällen kann das entspre- chende Feld von der Krankenkasse angekreuzt oder mit den Buchsta- ben „HF“ versehen werden. Nach Bewilligung der Festzuschüsse erhält der Zahnarzt den Heil- und Kostenplan grundsätzlich über den Versicherten zurück; mit der Behandlung soll erst nach Bewilligung begonnen werden. Wird nach der Festsetzung der Festzuschüsse die Planung (z. B. bei Befundänderungen) abgeändert, ist der Heil- und Kostenplan erneut dem Kostenträger vorzulegen. V. Rechnungsbeträge/EDV-mäßige Erstellung der Abrechnung Die Abrechnung der Festzuschüsse für Regel- und/oder gleichartige Versorgungen erfolgt über die KZV grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. Dabei ist der Datensatz unter Berücksichtigung der vertragli- chen Bestimmungen, insbesondere des § 6 zum DTA-Vertrag (Anlage 8a zum BMV-Z) vollständig zu erstellen und an die Kassenzahnärztli- che Vereinigung (KZV) zu übermitteln. Die KZV bestimmt das Verfah- ren der Datenlieferung gem. § 4 der Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung vom 12.07.2011 (Anlage 9 zum BMV-Z). 1. Zahnarzthonorar (BEMA siehe III) Die Summe der unter Nr. III/1 des Heil- und Kostenplanes genannten BEMA-Positionen für die Regelleistungen ist in EUR und Cent anzuge- ben. Wurden nur Teilleistungen erbracht, zum Beispiel weil der Versicherte verstorben ist, werden diese mit einem „T“ für Teilleistungen gekenn- zeichnet und mit der Erklärung versehen, warum es nicht zur Vollen- dung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist. 2. Zahnarzthonorar zusätzliche Leistungen BEMA Das Zahnarzthonorar für BEMA-Leistungen, die im Laufe der Behand- lung zusätzlich angefallen sind (beispielsweise das Wiederbefestigen oder die Neuanfertigung eines Provisoriums) ist in EUR und Cent zu übermitteln. Das umfasst auch das Honorar für nachträgliche Befunde, soweit die- se der Regelversorgung zuzuordnen sind. 3. Zahnarzthonorar GOZ Die tatsächlich angefallenen GOZ-Gebühren bei gleich- und anders- artigen Versorgungen sind in EUR und Cent zu übermitteln. 4. Material- und Laborkosten Gewerblich Die Summe aller im gewerblichen Labor angefallenen tatsächlichen Material- und Laborkosten nach BEL und BEB ist in EUR und Cent zu übermitteln. 5. Material- und Laborkosten Praxis Die Summe aller in der Praxis oder im praxiseigenen Labor tatsäch- lich angefallenen Material- und Laborkosten nach BEL und BEB ist in EUR und Cent zu übermitteln. 6. Versandkosten Praxis In diesem Feld sindie Versandkosten der Praxis je Versandgang für die Versendung von Arbeitsunterlagen (Abformung, Modell u. Ä.) an das gewerbliche Labor zu übermitteln. 7. Gesamtsumme Die Gesamtsumme bestehend aus der Addition der Rechnungsbeträ- ge für das Zahnarzthonorar nach BEMA bzw. GOZ, der Summe aller 134 Bekanntmachungen
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