Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm 108, Nr. 12, 16.6.2018, (1449) Erstverordnung Folgeverordnung Verordnung außer- halb des Regelfalles Bei der Kennzeichnung einer Verordnung als „Erstverordnung“, „Fol- geverordnung“ oder „Verordnung außerhalb des Regelfalles“ darf immer nur ein Kästchen angekreuzt werden. Das Ankreuzen mehre- rer Kästchen ist nicht zulässig. Jeder Heilmittelverordnung liegt ein Regelfall zugrunde, der in den jeweiligen Abschnitten des Heilmittelkataloges Zahnärzte definiert wird. Im Heilmittelkatalog wird beschrieben, welche Heilmittel in welchen Mengen bei welchen Indikationen (Indikationsgruppen und Leitsymptomatik) im Regelfall dazu führen, das angestrebte Thera- pieziel zu erreichen. Für den Regelfall gilt der Heilmittelkatalog als Leitfaden zur Verordnung. Die Indikationsgruppen und ggf. die Leit- symptomatik werden durch einen drei- bzw. vierstelligen Indikations- schlüssel definiert, der auf dem Vordruck abgebildet wird. Erstverordnung Jeder Regelfall beginnt mit einer Erstverordnung. In diesem Fall ist das Kästchen „Erstverordnung“ vom Vertragszahnarzt anzukreuzen. Vor der Erstverordnung ist eine Eingangsdiagnostik durch den Ver- tragszahnarzt notwendig. Folgeverordnung Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung der- selben Erkrankung (desselben Regelfalles) als Folgeverordnung. In diesem Fall ist das Kästchen „Folgeverordnung“ vom Vertragszahn- arzt anzukreuzen. Dies gilt auch, wenn sich während der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Ein- satz kommen. Verordnung außerhalb des Regelfalles Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkata- loges Zahnärzte bestimmten Gesamtverordnungsmenge im Regelfall nicht abschließen, sind weitere Verordnungen außerhalb des Regel- falles möglich. In diesem Fall ist das Kästchen „Verordnung außerhalb des Regelfalles“ vom Vertragszahnarzt anzukreuzen. Solche Verord- nungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung (siehe Feld Medizinische Begründung). Bei Ver- ordnungen außerhalb des Regelfalles ist eine störungsbildabhängige erneute Diagnostik durchzuführen. Soweit ein längerfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 8 der Heilmittel- Richtlinie Zahnärzte besteht, wird dieser als „Verordnung außerhalb des Regelfalles“ gekennzeichnet. In diesen genehmigungspflichtigen Fällen muss eine Regelfallverordnung nicht zuvor durchlaufen werden. Besonderheit bei der Verordnung außerhalb des Regelfalles Im Fall einer Verordnung außerhalb des Regelfalles ist die Verord- nungsmenge abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemes- sen, dass mindestens eine Überprüfung des Behandlungsfortschrittes durch den Vertragszahnarzt innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wo- chen nach der Verordnung gewährleistet ist (siehe § 7 Abs. 1 Satz 4 HeilM-RL ZÄ). Behandlungsbeginn spätest. am Das Feld „Behandlungsbeginn spätest. am“ ist vom Vertragszahnarzt nur dann auszufüllen, wenn die Notwendigkeit besteht, die Behand- lung mit dem verordneten Heilmittel früher oder später als innerhalb von 14 Kalendertagen aufzunehmen. Für diese Frist wird ein sechs- stelliges Format verwendet TTMMJJ (z.B. 010917). Wird hier kein Da- tum eingetragen, muss die Behandlung mit dem verordneten Heil- mittel innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen. Hausbesuch Das Kästchen „Hausbesuch – Ja“ ist vom Vertragszahnarzt anzukreu- zen, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder der Hausbesuch aus medizinischen Grün- den zwingend notwendig ist. Soweit ein Hausbesuch nicht notwen- dig ist, ist das Kästchen „Hausbesuch – Nein“ vom Vertragszahnarzt anzukreuzen. Therapiebericht Bei Bedarf kann der Vertragszahnarzt einen Therapiebericht beim Heilmittelerbringer anfordern. Dies ist auf der zahnärztlichen Heilmit- telverordnung durch Ankreuzen des Kästchens „Therapiebericht – Ja“ zu kennzeichnen. Soweit auf den Therapiebericht verzichtet wer- den kann, bleibt dieses Kästchen frei. Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges Auf der zahnärztlichen Heilmittelverordnung sind die Maßnahmen der Physiotherapie und der physikalischen Therapie sowie der Sprech- und Sprachtherapie nach Maßgabe des Heilmittelkataloges Zahnärzte anzugeben. Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln aus den verschiedenen Abschnitten des Heilmittelkataloges (gleichzeitige Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapie/physikalischen Therapie sowie Maßnahmen der Sprech- und Sprachtherapie) ist bei entsprechender Indikation zulässig. Werden Heilmittel aus verschiedenen Abschnit- ten des Heilmittelkataloges verordnet, ist für jede Verordnung je ein Verordnungsvordruck zu verwenden. Vorrangige Heilmittel (Physiotherapie und physikalische Therapie) Der Vertragszahnarzt verordnet durch Ankreuzen eines entsprechen- den Kästchens „KG“ Krankengymnastik, „KG-ZNS-Kinder“ Kranken- gymnastik bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems bei Kin- dern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, „KG-ZNS“ Kranken- gymnastik bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems nach Voll- endung des 18. Lebensjahres, „MT“ Manuelle Therapie, „MLD-30“ Manuelle Lymphdrainage 30 Minuten, „MLD-45“ Manuelle Lymph- drainage 45 Minuten. Der Vertragszahnarzt kann durch das Ankreu- zen des entsprechenden Kästchens „Bobath“, „Vojta“ oder „PNF“ die Maßnahmen der „KG-ZNS-Kinder“ bzw. „KG-ZNS“ spezifizieren. Erfolgt keine Spezifikation, kann der Heilmittelerbringer selbstständig die entsprechende Maßnahme auswählen. Es kann maximal ein vor- rangiges Heilmittel verordnet werden. Ergänzende Heilmittel (Physiotherapie und physikalische Thera- pie) Die Wärme- und Kälteapplikation kann nur als therapeutisch erfor- derliche Ergänzung in Kombination mit „KG“, „KG-ZNS-Kinder“, „KG-ZNS“, „MT“, „MLD-30“ oder „MLD-45“ verordnet werden. Der Vertragszahnarzt kann durch das Ankreuzen des entsprechenden Kästchens „Heißluft“, „Heiße Rolle“, „Ultraschall“ oder „Packungen“ die Maßnahmen der „Wärmetherapie“ spezifizieren. Erfolgt keine Spezifikation, kann der Heilmittelerbringer unter Berücksichtigung 137

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