Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12
zm 108, Nr. 12, 16.6.2018, (1450) der für ihn maßgebenden Vorschriften selbstständig die entspre- chende Maßnahme auswählen. Die Elektrotherapie oder Elektrostimulation kann als ergänzendes Heilmittel zu den vorrangigen Heilmitteln „KG“, „KG-ZNS-Kinder“, „KG-ZNS“, „MT“, „MLD-30“ oder „MLD-45“ verordnet werden. Die Elektrotherapie oder Elektrostimulation kann ohne Verordnung eines vorrangigen Heilmittels verordnet werden, soweit der Heilmittelkata- log dies vorsieht. Der Vertragszahnarzt kann die beiden leeren Zeilen „ggf. Spezifizie- rung“ für eine weitere Spezifizierung der Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 der HeilM-RL ZÄ nutzen. Hierzu gehören die nachstehend beschriebenen Maßnahmen: 1. Kältetherapie mittels Kaltpackungen, Kaltgas, Kaltluft 2. Wärmetherapie mittels Heißluft, als strahlende oder geleitete Wär- me zur Muskeldetonisierung und Schmerzlinderung 3. Wärmetherapie mittels heißer Rolle, zur lokalen Hyperämisierung mit spasmolytischer, sedierender, schmerzlindernder Wirkung 4. Wärmetherapie mittels Ultraschall, zur Verbesserung der Durch- blutung und des Stoffwechsels und zur Erwärmung tiefergelegener Gewebsschichten 5. Wärmetherapie mittels Warmpackungen mit Peloiden (z. B. Fan- go), Paraffin oder Paraffin-Peloidgemischen zur Applikation intensi- ver Wärme 6. Elektrotherapie unter Verwendung konstanter galvanischer Strö- me oder unter Verwendung von Stromimpulsen (z. B. diadynamische Ströme, mittelfrequente Wechselströme, Interferenzströme) 7. Elektrostimulation unter Verwendung von Reizströmen mit defi- nierten Einzel-Impulsen nach Bestimmung von Reizparametern (nur zur Behandlung von Lähmungen bei prognostisch reversibler Ner- venschädigung) Maßnahmen der Übungsbehandlung können in geeigneten Fällen zusätzlich zur Manuellen Lymphdrainage ergänzend verordnet wer- den. Es kann maximal ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden. Sprech- und Sprachtherapie: Therapiedauer pro Sitzung Der Vertragszahnarzt verordnet durch Ankreuzen eines entsprechen- den Kästchens der Minutenangaben „30 min“, „45 min“ oder „60 min“ Sprech- und Sprachtherapie nach Maßgabe des Heilmittelkata- loges Zahnärzte in Abhängigkeit von der medizinischen Indikation (konkretes Störungsbild) sowie der jeweiligen Belastbarkeit des Pa- tienten. Anzahl pro Woche und Verordnungsmenge Im Feld „Anzahl pro Woche“ ist vom Vertragszahnarzt durch Ankreu- zen eines entsprechenden Kästchens „1x“, „2x“, „3x“ eine Behand- lungsfrequenz anzugeben. Sofern der Vertragszahnarzt eine Fre- quenzspanne vorgeben möchte, ist jeweils der untere und der obere Wert der Frequenzspanne mit einem Kreuz zu versehen (z. B. bei 1 – 2x wöchentlich Kreuz im Feld „1x“ und im Feld „2x“; bei „2 – 3x wö- chentlich“ Kreuz im Feld „2x“ und im Feld „3x“; usw.). Die spätere Abweichung von der angegebenen Frequenz ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragszahnarzt und Therapeut ein abweichendes Vorge- hen verabredet wurde. Im Fall einer Erst- oder Folgeverordnung darf die Verordnungsmenge je Indikationsgruppe den Wert gemäß ausgewähltem Indikations- schlüssel in Verbindung mit dem gewählten Heilmittel die Vorgabe des Heilmittelkataloges Zahnärzte nicht überschreiten. Nicht jede Schädigung/Funktionsstörung bedarf der Behandlung mit der Höchstverordnungsmenge je Verordnung oder der Gesamtverord- nungsmenge des Regelfalles. ggf. ergänzendes Heilmittel: Anzahl pro Woche und Verord- nungsmenge Dieses Feld steht zur Verfügung in Fällen, in denen zu einem vorran- gigen Heilmittel ein ergänzendes Heilmittel auf einem Vordruck ver- ordnet werden soll. Es kann hier die Anzahl pro Woche und die Ver- ordnungsmenge für das ergänzende Heilmittel nach Maßgabe der Ziffer angegeben werden. Besonderheit bei der Verordnung außerhalb des Regelfalles Im Falle einer Verordnung außerhalb des Regelfalles ist die Verord- nungsmenge in den Feldern und abhängig von der Be- handlungsfrequenz so zu bemessen, dass die Behandlung einen Zeit- raum von bis zu 12 Wochen umfasst und eine zahnärztliche Untersu- chung gewährleistet ist (siehe § 7 Abs. 1 Satz 4 HeilM-RL ZÄ). Indikationsschlüssel In diesem Feld ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser setzt sich bei der zahnärztlichen Heilmittelverordnung in der Regel aus der Bezeichnung der Diagnosegruppe (z. B. LYZ2) und in Ausnahmefällen aus der Bezeichnung der Diagnosegruppe und dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik (nur bei CD1, CD2 und CSZ) gemäß Heilmittelkatalog Zahnärzte zusammen (z. B. CD1a oder CSZb). Diagnose mit Leitsymptomatik, ggf. wesentliche Befunde, ggf. Spezifizierung der Therapieziele Die Felder für den ICD-10-Code sind vom Vertragszahnarzt nicht aus- zufüllen. Die Diagnose ist als Freitext anzugeben. Therapierelevante Befundergebnisse sind auf der zahnärztlichen Heil- mittelverordnung anzugeben. Diese können sich aus der Eingangsdi- agnostik oder aus einer erneuten störungsbildabhängigen Erhebung des Befundes ergeben. Die Therapieziele sind vom Vertragszahnarzt anzugeben, wenn sich diese nicht aus der Angabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben. Medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Re- gelfalles (ggf. Beiblatt) Dieses Feld ist nur bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalles zu befüllen. In diesem Feld hat der Vertragszahnarzt eine besondere Begründung mit prognostischer Einschätzung abzugeben. Es ist gegebenenfalls ein Beiblatt zu benutzen. Felder für den Leistungserbringer Die Felder „IK des Leistungserbringers“, „Gesamt-Zuzahlung“, „Ge- samt-Brutto“, „Heilmittel-Pos.-Nr.“, „Faktor“, „Wegegeld-/Pauscha- le“, „km“, „Hausbesuch“, „Rechnungsnummer“ und „Belegnum- mer“ sind nicht vom Vertragszahnarzt auszufüllen. 138 Bekanntmachungen
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=