Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm 108, Nr. 12, 16.6.2018, (1451) Rückseite oder Seite 2 des Vordruckes: Die Rückseite oder die Seite 2 des Vordruckes ist bei der EDV-mäßigen Erstellung des gesamten Vordruckes ebenfalls vom Vertragszahnarzt zu drucken. Die Rückseite oder Seite 2 ist vom Vertragszahnarzt nicht auszufüllen. C. Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den Formularen aus dem vertragsärztlichen Bereich, die auch für den ver- tragszahnärztlichen Bereich anzuwenden sind Die im Folgenden aufgeführten Vordruckmuster aus dem vertrags- ärztlichen Bereich finden im vertragszahnärztlichen Bereich in der je- weils angegebenen Fassung entsprechende Anwendung. Änderun- gen der vertragsärztlichen Vordruckmuster werden im vertragszahn- ärztlichen Bereich nur wirksam, wenn der GKV-Spitzenverband und die KZBV dies vereinbaren. Muster 1 – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Das Muster 1 besteht aus dem folgenden vierteiligen Formularsatz: Muster 1a – Ausfertigung für die Krankenkasse Muster 1b – Ausfertigung für den Arbeitgeber Muster 1c – Ausfertigung für den Versicherten Muster 1d – Ausfertigung für den Arzt/Zahnarzt Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer erfordert im Hinblick auf ihre Bedeutung eine besondere Sorg- falt. Arbeitsunfähigkeit darf deshalb nur aufgrund einer zahnärztli- chen Untersuchung bescheinigt werden. Der Zahnarzt soll den für ihn bestimmten Durchschlag der Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigung (Muster 1d) mindestens 12 Monate aufbe- wahren. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurtei- lung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) ist zu beachten. Beim Befüllen der Felder sind folgende Hinweise zu beachten: Erst-/Folgebescheinigung Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss erkennen lassen, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Das Kästchen „Erstbescheinigung“ ist von dem Vertragszahnarzt anzukreuzen, der die Arbeitsunfähigkeit erstmalig festgestellt hat, ansonsten ist das Kästchen „Folgebescheinigung“ (auch bei Mit-/Weiterbehandlung) anzukreuzen. Tritt eine neue Erkrankung auf und hat zwischenzeit- lich, wenn auch nur kurzfristig, Arbeitsfähigkeit bestanden, ist „Erst- bescheinigung“ anzukreuzen; dies gilt auch dann, wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsun- fähigkeit beginnt. Arbeitsunfall, -folgen, Berufskrankheit/ dem Durchgangsarzt zu- gewiesen Bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist „Ar- beitsunfall/-folgen, Berufskrankheit“ anzukreuzen. Die entsprechen- den Regelungen hierzu gelten weiter fort. arbeitsunfähig seit In der Zeile „arbeitsunfähig seit“ ist einzutragen, von welchem Tag an beim Versicherten nach dem vom Vertragszahnarzt erhobenen Befund Arbeitsunfähigkeit besteht. Dabei soll Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Vertragszahnarztes liegen- de Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungs- beginn liegenden Tag ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissen- hafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig. Bei erstmaliger Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) ist in jedem Falle sowohl die Zeile „arbeitsunfä- hig seit“ als auch die Zeile „festgestellt am“ auszufüllen, und zwar auch dann, wenn die Daten übereinstimmen. Handelt es sich um ei- ne Folgebescheinigung, kann die Eintragung des Datums in der Zeile „arbeitsunfähig seit“ unterbleiben. Die Angaben sind ausschließlich sechsstellig im Format TTMMJJ (z. B. 010215) anzugeben. voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich oder letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit In das Kästchen „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich oder letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“ ist das Datum einzusetzen, bis zu welchem auf Grund des erhobenen zahnärztlichen Befundes voraussichtlich Arbeitsunfähigkeit bestehen wird. Die Prognose der Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll nicht für einen mehr als zwei Wo- chen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden. Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs sachgerecht, kann die Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von einem Monat bescheinigt werden. Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit z. B. an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung (sog. „Brückentage“), ist sie auch für diese Tage zu bescheinigen. Liegt ein potentieller Krankengeldfall vor und der Vertragszahnarzt kann bereits bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einschätzen, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich an dem im Feld „voraussicht- lich arbeitsunfähig bis einschließlich bzw. letzter Tag der Arbeitsunfä- higkeit“ angegebenen Datum endet, enden wird bzw. geendet hat, ist zusätzlich zur Angabe des letzten Tages der Arbeitsunfähigkeit das Kästchen „Endbescheinigung“ anzukreuzen. Auf diese Angabe ist be- sondere Sorgfalt zu verwenden, weil das bescheinigte Datum für die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, die Leistungsfortzahlung der Agentur für Arbeit und die Krankengeldzahlung wichtig ist. Die Angaben sind ausschließlich sechsstellig im Format TTMMJJ (z. B. 010215) anzugeben. festgestellt am Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf weder vor- noch rückda- tiert werden; es ist vielmehr der Tag einzusetzen, an dem die Arbeits- unfähigkeit tatsächlich jeweils für den in der aktuellen Arbeitsunfä- higkeitsbescheinigung angegebenen Arbeitsunfähigkeitszeitraum zahnärztlich festgestellt wurde. 139

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