Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm 108, Nr. 12, 16.6.2018, (1452) Das Feststelldatum ist wichtig für einen lückenlosen Nachweis des Fortbestehens einer Arbeitsunfähigkeit. Hierfür muss die weitere Ar- beitsunfähigkeit spätestens an dem auf das bisher attestierte voraus- sichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Werktag erneut zahnärztlich festgestellt werden. Samstage gelten nicht als Werktage im vorgenannten Sinne. Eine verspätete Feststellung der Arbeitsunfä- higkeit führt zu einem lückenhaften Nachweis der Arbeitsunfähigkeit; hierdurch droht Krankengeldverlust für den Versicherten. AU-begründende Diagnose(n) Alle die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen sind unter „AU-begründende Diagnose(n)“ anzugeben. Der Vertrags- zahnarzt nutzt für die Angabe als Klartext/Freitext die freie Zeile und bei einem höheren Platzbedarf auch die sechs Felder über der Freizei- le, die mit ICD-10-Code beschrieben sind. Damit stehen dem Ver- tragszahnarzt 3 Zeilen für den Klartext/Freitext zur Verfügung. Bei der Blankoformularbedruckung können die zusätzlichen Zeilen für die Klartext-/Freitext-Eingabe der die Arbeitsunfähigkeit begrün- denden Diagnose genutzt werden. Die im Original-Muster unter „AU-begründende Diagnose“ vorgesehenen Felder für die Angabe des ICD-10 Codes werden durch zwei Zeilen für die Freitexteingabe ersetzt. Aus Gründen der Beleglesung ist in der dritten Zeile mit der Angabe der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnose zu be- ginnen. sonstiger Unfall, Unfallfolgen Bei Vorliegen eines Unfalls oder Unfallfolgen ist dies entsprechend an- zukreuzen. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall bzw. Folgen eines Arbeitsunfalls, ist stattdessen „Arbeitsunfall/-folgen, Berufskrankheit“ anzukreuzen. Versorgungsleiden (z. B. Bundesversorgungsgesetz (BVG)) Bei Vorliegen eines Versorgungsleidens ist dies entsprechend anzu- kreuzen. Unter Versorgungsleiden werden alle Krankheiten oder ge- 140 Bekanntmachungen

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