Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12
zm 108, Nr. 12, 16.6.2018, (1453) sundheitlichen Beeinträchtigungen verstanden, die wegen einer öf- fentlich angeordneten beziehungsweise angeregten Maßnahme oder als Folge einer Straftat entstanden sind und vom Versorgungs- amt anerkannt worden sind. Hierunter sind z. B. folgende Ansprüche zu subsumieren: • Bundesversorgungsgesetz (Kriegsschäden) •Opferentschädigungsgesetz (z. B. Opfer von Gewalttaten) • Infektionsschutzgesetz (z. B. Impfschäden, anderweitige Gesund- heitsschäden durch Prophylaxe) •Soldatenversorgungsgesetz Es wird die Einleitung folgender besonderer Maßnahmen für er- forderlich gehalten Dieser Abschnitt entfällt für den Vertragszahnarzt. Bei der Blankofor- mularbedruckung kann dieser Bereich außer Acht gelassen werden. ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankengeldfall Sobald die durchgängige Dauer der Arbeitsunfähigkeit mehr als 6 Wochen beträgt oder der Vertragszahnarzt über das Vorliegen eines sonstigen Krankengeldfalles (z. B. wegen anrechenbaren Vorerkran- kungen oder Arbeitsunfähigkeit während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses) Kenntnis erlangt, ist in jeder dieser Arbeitsunfä- higkeit folgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das Kästchen „ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankengeldfall“ anzukreuzen. Bei der Angabe handelt es sich um einen Hinweis des Vertragszahnarztes für die Krankenkasse, dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung in einem potentiellen Krankengeldfall ausgestellt wurde; der Vertragszahnarzt beurteilt durch die Angabe nicht, ob tatsächlich ein Anspruch auf Krankengeld für den Versicherten gegeben ist. Endbescheinigung Liegt ein Krankengeldfall vor und der Vertragszahnarzt kann bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bereits einschätzen, dass die Ar- beitsunfähigkeit tatsächlich an dem im Feld „voraussichtlich arbeits- unfähig bis einschließlich bzw. letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“ an- gegebenen Datum endet, enden wird bzw. geendet hat, ist das Käst- chen „Endbescheinigung“ anzukreuzen.“ Muster 2 – Verordnung von Krankenhausbehandlung Hinweise: 1. Die Verordnung von Krankenhausbehandlung darf, von Notfällen abgesehen, nur erfolgen, wenn der behandelnde Vertragszahnarzt festgestellt hat, dass der Zustand des Patienten dies notwendig macht. 2. Vor der Verordnung von Krankenhausbehandlung hat der Ver- tragszahnarzt alle notwendigen Maßnahmen zu treffen oder zu ver- anlassen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst angezeigt und wirtschaftlich sind, um die Einweisung in das Krankenhaus ent- behrlich zu machen. Insbesondere soll er prüfen, ob eine ambulante Versorgung zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs ausreicht. 3. Nur bei medizinischer Notwendigkeit darf die Verordnung von Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen erfolgen. Die Notwendigkeit ist bei der Verordnung zu begründen, wenn sich die Begründung nicht aus dem im Feld „Diagnose“ anzugebenden Be- fund oder den Symptomen ergibt. 4. Der Vertragszahnarzt füllt zunächst den Teil 2a des Vordrucksatzes vollständig aus. Dabei ist auch darauf zu achten, dass, sofern die Krankenhausbehandlung aufgrund eines Unfalls oder von Unfallfol- gen (keine Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten) erforderlich wird, eine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen wird, damit die Kran- kenkassen in der Lage sind, ggf. Kosten gegenüber Dritten geltend zu machen. 5. Bei Aushändigung der Verordnung (Teil 2a) soll der Vertragszahn- arzt den Versicherten auf die Genehmigungspflicht durch die Kran- kenkasse (s. Rückseite des Vordrucks) hinweisen. In Notfällen entfällt die Genehmigungspflicht. Auf Teil 2b hat der Vertragszahnarzt not- wendige Informationen für den Krankenhausarzt einzutragen. Dieser Teil ist zusammen mit allen für die stationäre Behandlung bedeutsa- men Unterlagen dem Patienten für den Krankenhausarzt mitzuge- ben. 6. Der Vertragszahnarzt wird im Einzelfall zu entscheiden haben, ob er dem Versicherten neben dem Muster 2a auch Muster 2b offen oder in einem verschlossenen Briefumschlag mitgibt. 7. Neben einer Verordnung von Krankenhausbehandlung ist erfor- derlichenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1a – 1d) auszustellen, und zwar auch dann, wenn der Beginn der Arbeits- unfähigkeit mit dem Tage der Krankenhausaufnahme überein- stimmt. Muster 4 – Verordnung einer Krankenbeförderung Hinweise: 1. Die Verordnung einer Krankenbeförderung ist nur auszustellen, wenn der Versicherte wegen Art und Schwere der Erkrankung nicht zu Fuß gehen, ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzen kann, die Benutzung eines privaten Pkw nicht in Betracht kommt und die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwin- gend medizinisch notwendig ist. 2. Die für die Krankenbeförderung anfallenden Kosten sind erheblich. Daher ist darauf zu achten, dass die Auswahl des Beförderungsmittels nach dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Verordnungsweise er- folgt und eine eindeutige Kennzeichnung auf dem Vordruck vorge- nommen wird. 3. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Ver- ordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Ret- tungsfahrten (Krankentransport-Richtlinie) ist in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. 4. Bei seiner Entscheidung über die Notwendigkeit einer Verordnung hat sich der Vertragszahnarzt ausschließlich von medizinischen Ge- sichtspunkten aufgrund seiner persönlichen Feststellungen leiten zu lassen. Er hat mit Hilfe des Vordrucks in jedem Fall die zwingende me- dizinische Notwendigkeit einer Beförderung, auf den konkreten, ak- tuellen Gesundheitszustand des Versicherten bezogen, durch eine eindeutige Kennzeichnung der Gründe für die Krankenbeförderung 141
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