Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm 108, Nr. 12, 16.6.2018, (1454) und für die Wahl des Beförderungsmittels auf dem Vordruck durch Ausfüllen aller zutreffenden Leerzeilen bzw. Ankreuzen aller zutref- fenden Kästen darzulegen. 5. Die nachfolgenden Ausführungen erläutern den Verordnungsvor- druck in der Reihenfolge der geforderten Angaben. 5.1 Angaben zum Versicherten / Mitteilungen von Krankheiten und drittverursachten Gesundheitsschäden Die Angaben zum Versicherten sind vom Vertragszahnarzt gemäß eGK auszufüllen. Sofern der Versicherte einen gültigen Befreiungs- ausweis für den betreffenden Zeitraum vorlegt, ist das Feld „Gebühr frei“ zu kennzeichnen. Bei einem Arbeitsunfall/-folgen, Schulunfall/-folgen oder einer aner- kannten Berufskrankheit sind nicht die Krankenkassen, sondern die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung leistungspflichtig. Daher darf in diesen Fällen nicht die eGK bei der Bedruckung des Musters benutzt werden. Außerdem ist in diesen Fällen im Kostenträgerfeld nicht die Krankenkasse, sondern der zuständige Unfallversicherungs- träger zu benennen und das Feld „Gebühr frei“ zu kennzeichnen. Liegen dem Vertragszahnarzt Anhaltspunkte vor, dass die Verord- nung aufgrund eines Unfalls, einer Berufskrankheit, eines Versor- gungsleidens oder eines von Dritten verursachten Gesundheitsscha- dens (z. B. Impfschaden, Körperverletzung) notwendig wird, ist dies auf dem Verordnungsblatt durch Ankreuzen zu kennzeichnen; im Fal- le eines durch Dritten verursachten Gesundheitsschadens kann die Angabe durch eine Anmerkung über die Art oder den Verursacher er- gänzt werden (vgl. § 294a SGB V). Diese Angaben sind erforderlich, damit die Krankenkasse ggf. Ersatzansprüche an den zuständigen Kostenträger stellen kann. 5.2 Hauptleistung (1.) Unter 1. Hauptleistung ist die Hauptleistung der Krankenkasse anzu- geben, für die die Krankenbeförderung als Nebenleistung verordnet wird. A) im Krankenhaus Ist die Verordnung einer Krankenbeförderung für eine Behandlung im Krankenhaus notwendig, ist die Art der Behandlung auf der Ver- ordnung unter A) anzugeben. Dabei ist anzugeben, ob es sich um ei- ne Einweisung (voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung) oder um eine vor- oder nachstationäre Krankenhausbehandlung handelt, in letzterem Fall sind die entsprechenden Behandlungsda- ten zusätzlich anzugeben. B) ambulante Operation Bei ambulanten Operationen (§ 115b SGB V) im Krankenhaus oder in der Vertragszahnarztpraxis, der Vor- oder Nachbehandlung bei am- bulanten Operationen ist zudem das Operationsdatum (im Falle mehrerer Behandlungstermine die Behandlungsdaten) unter B) an- zugeben. C) ambulante Behandlung Fahrten zur ambulanten Behandlung können nur in besonderen Aus- nahmefällen verordnet werden. Der Versicherte muss die Kosten- übernahme von der Krankenkasse genehmigen lassen. Zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Krankenfahrten zu einer ambulan- ten Behandlung ist die Art des Ausnahmefalles im Sinne des § 8 der Richtlinie unter C) anzugeben: Dauerhafte Mobilitätseinschränkung Die Fahrt zur ambulanten Behandlung kann für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit demMerkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflege-grad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorle- gen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beein- trächtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Die Verord- nungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind. Die Krankenkas- sen genehmigen auf vertragszahnärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleich- baren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambu- lanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen. In diesem Fall ist die voraussichtliche Behandlungsdauer und -fre- quenz anzugeben und die Vergleichbarkeit der Mobilitätseinschrän- kung zu begründen. Das Feld „Hochfrequente Behandlung“ ist vom Vertragszahnarzt nicht auszufüllen. 5.3 Beförderungsmittel (2.) • Wahl des Beförderungsmittels Für die Auswahl des Beförderungsmittels ist ausschließlich die zwin- gende medizinische Notwendigkeit des Einzelfalls maßgeblich, wo- bei insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand sowie die Gehfä- higkeit des Versicherten zu berücksichtigen ist. Das notwendige Be- förderungsmittel ist anzukreuzen. Die Verordnung einer Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen ist nur zulässig, wenn der Patient die Ausnahmetatbestände für die Beförde- rung zu einer ambulanten Behandlung (vgl. 5.2. C) erfüllt oder als Hauptleistung eine stationäre Behandlung oder eine ambulante Ope- ration erfolgt und die Benutzung aus medizinischen Gründen not- wendig ist. Die Verordnung eines Krankentransports (Krankentransportwagen) ist nur zulässig, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Krankenwagens zwingend er- forderlich ist und eine Beförderung durch ein weniger aufwändiges Beförderungsmittel nicht möglich ist. Die Verordnung eines Rettungswagens oder – falls erforderlich – ei- nes Notarztwagens ist nur bei Vorliegen eines Notfalles zulässig. Ein Notfall liegt vor, wenn sich der Verletzte oder Erkrankte in Lebensge- fahr befindet oder bei ihm schwere gesundheitliche Schäden zu be- fürchten sind, sofern er nicht unverzüglich die erforderliche medizini- sche Hilfe erhält. • Ist eine besondere medizinisch-technische Ausstattung, wie z. B. ei- ne rollstuhlgerechte Vorrichtung oder Krankentrage, bzw. eine be- sondere medizinisch-fachliche Betreuung während des Transportes notwendig, ist diese entsprechend anzugeben. • Der Ausgangs- und Zielort der Fahrt ist durch Ankreuzen der ent- sprechenden Kästchen festzulegen. 142 Bekanntmachungen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=