Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12
zm 108, Nr. 12, 16.6.2018, (1455) Muster 16 – Arzneiverordnungsblatt Verwendungshinweise 1. Auf dem Arzneiverordnungsblatt können bis zu drei verschiedene Arzneimittel verordnet werden. 2. Betäubungsmittel dürfen auf Grund der Betäubungsmittel-Ver- schreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 nur auf einem drei- teiligen amtlichen Formblatt verordnet werden. 3. Werden für Versicherte, die die Kostenerstattung durch eine ge- setzliche Krankenkasse in Anspruch nehmen, Arzneimittel verordnet, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfä- hig sind, ist das Muster 16 zu verwenden, die Angabe des Namens der Krankenkasse und das Krankenkassen-IK zu streichen und statt- dessen das Wort „Kostenerstattung“ einzutragen. Für die Verordnung von Arzneimitteln und Maßnahmen, die nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, darf das Muster 16 nicht verwendet werden. Ausfüllhinweise Gebühr frei bzw. Gebührenpflichtig Grundsätzlich ist von der Gebührenpflichtigkeit der Verordnung aus- zugehen und das Feld „Geb.-pfl.“ anzukreuzen. Das Feld „Gebühr frei“ ist nur anzukreuzen - bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers, - sowie in den Fällen, in denen eine Befreiung von der Zuzahlungs- pflicht (z. B. Härtefallregelung) nachgewiesen wird. noctu Wird das Arzneimittel innerhalb der Zeiten gemäß § 6 Arzneimittel- preisverordnung (Notdienst) abgeholt, so hat der Versicherte eine Gebühr zu zahlen, sofern der Vertragszahnarzt nicht einen entspre- chenden Vermerk (noctu) anbringt. Sonstige Bei einer Verordnung zu Lasten eines Sonstigen Kostenträgers wie Freie Heilfürsorge der Polizei, Bundespolizei, Bundeswehr u. a. ist das Feld „Sonstige“ anzukreuzen. Der Vertragszahnarzt hat im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes im Einzelfall das Erfordernis einer Hin- bzw. Rückfahrt aus medizinischen Gesichtspunkten zu prüfen und durch Ankreuzen gesondert anzuge- ben. Bei Bedarf soll der Vertragszahnarzt die angefallene Wartezeit bestätigen. • Bei einer Gemeinschaftsfahrt ist für jeden Patienten eine gesonderte Verordnung unter Angabe der Anzahl der Mitfahrer auszustellen. 6. Die auf der Rückseite des Verordnungsvordruckes vorgesehenen Angaben sind nicht durch den Vertragszahnarzt, sondern durch die leistungspflichtige Kasse bzw. den Leistungserbringer auszufüllen. 143
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