Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12
zm 108, Nr. 12, 16.6.2018, (1456) Unfall / Arbeitsunfall Das Feld „Unfall“ ist anzukreuzen, wenn die Verordnung Folge eines Unfalls ist, der kein Arbeitsunfall war. Das Feld „Arbeitsunfall“ ist anzukreuzen, wenn eine Verordnung zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers ausgestellt wird. In diesem Fall sind neben der Bezeichnung des zuständigen Unfallversiche- rungsträgers auch Unfalltag und Unfallbetrieb (ggf. Kindergarten, Schule, Hochschule) in den dafür vorgesehenen Feldern anzugeben. Erfolgt die Beschriftung des Versichertenfeldes mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK), so ist unbedingt die Kostenträgerkennung zu streichen. BVG Bei Verordnungen für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesent- schädigungsgesetz (BEG) ist, wie bei Anspruchsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), das Feld 6 zu kennzeichnen. Sprechstundenbedarf Bei der Verordnung von Arzneimitteln des Sprechstundenbedarfs ist das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 zu kennzeichnen. Begründungspflicht Das Feld „Begründungspflicht“ ist mit einer „1“ zu befüllen. Abrechnungsfelder Apotheke Die Abrechnungsfelder im rechten oberen Teil des Rezeptes (Apothe- ken-Nr., Zuzahlung, Gesamtbrutto, Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr., Faktor, Taxe) werden von der abgebenden Stelle (Apotheke) ausge- füllt. aut idem Der Vertragszahnarzt kann auf dem Verordnungsblatt durch Ankreu- zen des Aut-idem-Felds ausschließen, dass die Apotheke ein preis- günstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel an Stelle des verordneten Mittels abgibt. Hinweis: Andernfalls kann eine Substitution erfolgen nach den Be- stimmungen des zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deut- schen Apothekerverband e.V. getroffenen Rahmenvertrages nach § 129 SGB V in der jeweils geltenden Fassung. Verordnungsfeld/Unterschrift Beim Ausfüllen des Vordruckes ist darauf zu achten, dass keine Leer- räume verbleiben oder entstehen, die für Manipulationen genutzt werden können. Um zu vermeiden, dass unbefugterweise noch wei- tere Arzneiverordnungen (insbesondere mit Suchtpotenzial) hinzu- gefügt werden können, hat der Vertragszahnarzt seine Unterschrift unmittelbar unter die letzte Verordnung auf das Arzneiverordnungs- blatt zu setzen. Änderungen und Ergänzungen von Verordnungen von Arzneimitteln bedürfen einer erneuten Vertragszahnarztunterschrift mit Datumsan- gabe. Vertragszahnarztstempel Es ist darauf zu achten, dass der Vertragszahnarztstempel im Verord- nungsfeld an der dafür vorgesehenen Stelle abgedruckt wird und ei- ne Überstempelung weder in das darüberliegende noch in das da- runterliegende Feld erfolgt, weil sonst eine maschinelle Erfassung dieser Felder nicht möglich ist. Aus der Verordnung müssen Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis der verschreibenden zahnärztlichen Person einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme hervorge- hen. Dies gilt auch für Verordnungen, die von Berufsausübungsge- meinschaften, medizinischen Versorgungszentren oder Einrichtun- gen gemäß § 311 Absatz 2 SGB V ausgestellt werden. Anlage A Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) Hier nicht abgedruckt Anlage B Zuordnung der Leistungs-Nummern von Teil 1 und 2 des BEMA Hier nicht abgedruckt 144 Bekanntmachungen
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=