Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12
zm 108, Nr. 12, 16.6.2018, (1410) Anlage 12 Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 SGB V über Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicher- ten in stationären Pflegeeinrichtungen (Rah- menvereinbarung kooperative und koordi- nierte zahnärztliche und pflegerische Versor- gung von stationär Pflegebedürftigen)* zwischen 1. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie 2. dem GKV-Spitzenverband Präambel 1 Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Absatz 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesonde- re zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pfle- geeinrichtungen. 2 Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflege- bedürftigen Versicherten berücksichtigende zahnärztliche Versor- gung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 3 Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebe- dürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspart- nern des Kooperationsvertrags. 4 Hierfür haben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungs- maßstab für Zahnärzte (BEMA) nach § 87 Absatz 2j SGB V die erfor- derlichen Voraussetzungen geschaffen. 5 Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehe- nen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnah- men werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein ge- setzlicher Vertreter dem zustimmt. 6 Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl unberührt. § 1 Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen (1) Vertragszahnärzte (im Folgenden: Kooperationszahnärzte) kön- nen nach § 119b Absatz 1 SGB V mit stationären Pflegeeinrichtungen auf Basis der vorliegenden Vereinbarung einzeln oder gemeinsam Ko- operationsverträge schließen. (2) 1 Der Kooperationsvertrag umfasst alle in § 2, § 3 und § 4 enthalte- nen Inhalte. 2 In dem Kooperationsvertrag nach § 119b Absatz 1 SGB V ist verbind- lich zu regeln, dass die Vertragspartner auch im Rahmen dieses Ver- trags weder ein Entgelt noch sonstige wirtschaftliche Vorteile für die Zuweisung von Versicherten im Sinne der §§ 73 Absatz 7 sowie 128 Absatz 2 Satz 3 SGB V versprechen oder gewähren dürfen. 3 Des Weiteren kann der Kooperationsvertrag die folgenden Inhalte umfassen: - Die stationäre Pflegeeinrichtung verwahrt relevante Unterlagen (z. B. das Bonusheft) für die Pflegebedürftigen und stellt sie dem Koope- rationszahnarzt zur Verfügung - Ein regelmäßiger Besuchsturnus ohne anlassbezogene Anforderung eines Besuchs wird vereinbart - Regelungen zur Rufbereitschaft - Regelungen zur Laufzeit und zur Kündigung (3) 1 Die Teilnahme an einem Vertrag gemäß Absatz 1 und 2 ist vom Vertragszahnarzt unter Angabe der Vertragspartner gegenüber der für diesen zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung anzuzei- gen. 2 Anzeigepflichtig sind auch Vertragsänderungen sowie die Be- endigung eines solchen Vertrags, etwa infolge Kündigung oder Ab- lauf der Vertragsdauer. 3 Auf Verlangen der Kassenzahnärztlichen Ver- einigung hat der Vertragszahnarzt den Vertrag dieser vorzulegen. 4 Im Fall einer Vertragsänderung kann sich die Kassenzahnärztliche Verei- nigung den Vertrag erneut vorlegen lassen. 5 Die Kassenzahnärztliche Vereinigung stellt gegenüber dem Vertragszahnarzt konstitutiv fest, dass dieser auf der Grundlage des von ihm mit der Pflegeeinrichtung geschlossenen oder eines geänderten Vertrags nach Absatz 1 und 2 zur Abrechnung der Leistungen gemäß § 87 Absatz 2j SGB V berech- tigt ist. 6 Die Kassenzahnärztliche Vereinigung trifft ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. 7 Die Landesverbände der Kranken- kassen und die Ersatzkassen sind von der Kassenzahnärztlichen Verei- nigung unter Angabe der Vertragspartner nach Absatz 1 sowohl über den Abschluss als auch über die Änderung eines Kooperationsver- trags zu unterrichten. Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) Vertrag über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gemäß § 82 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch (V) zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., in Köln einerseits und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., in Berlin andererseits in der Fassung vom 25.04.2018 Datum des Inkrafttretens: 01.07.2018 Fortsetzung von zm 11. Den vollständigen Vertrag finden Sie auf der Website der KZBV unter kzbv.de/bundesmantelvertrag 98 Bekanntmachungen
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