Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12
zm 108, Nr. 12, 16.6.2018, (1411) § 2 Qualitäts- und Versorgungsziele 1 Ziel der Kooperationsverträge ist die Sicherstellung einer regelmäßi- gen, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperati- on mit der stationären Pflegeeinrichtung. 2 Zahnarzt und Pflegeein- richtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. 3 Die insoweit zu verfolgenden Quali- täts- und Versorgungsziele sind insbesondere: - Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) - Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankun- gen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs - Regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen - Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung - Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Ver- meiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten - Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Informations- austauschs zwischen den an der Pflege sowie der medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung der Bewohner beteiligten Berufs- gruppen, den Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie deren Ange- hörigen § 3 Kooperationsregeln (1) 1 Der Kooperationszahnarzt unterstützt durch Wahrnehmung sei- ner Aufgaben nach § 4 die stationäre Pflegeeinrichtung bei der Wahr- nehmung der ihr obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Mundge- sundheit der Pflegebedürftigen. 2 Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die Pflegeeinrichtung die Informationen des Ko- operationszahnarztes insbesondere über Maßnahmen zum Erhalt der Mundgesundheit zur Kenntnis (§ 4 Absatz 1 Ziffer 2). 3 Des Weiteren nimmt das Personal der Pflegeeinrichtung je nach den Gegebenhei- ten an der (ggf. praktischen) Anleitung durch den Kooperationszahn- arzt (§ 4 Absatz 1 Ziffer 4) teil und setzt dessen Vorschläge für Maß- nahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit so- wie Hinweise zu Besonderheiten der Zahnpflege und zu Pflege/ Handhabung des Zahnersatzes um. (2) 1 Die Pflegeeinrichtung informiert den Kooperationszahnarzt zeit- nah über Bewohner, die eine Betreuung durch den Kooperations- zahnarzt wünschen. 2 Bei neu aufgenommenen Bewohnern ge- schieht dies nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen. (3) 1 Die Pflegeeinrichtung ermöglicht durch Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen eine regelmäßige Betreuung der Pflegebe- dürftigen durch den Kooperationszahnarzt. 2 Hierzu zählt, dass dem Kooperationszahnarzt konkrete Ansprechpartner in der Pflegeein- richtung benannt werden, und dass er für die Durchführung der Be- suche in geeigneter Form Zugang zu den Räumlichkeiten erhält. (4) Die Pflegeeinrichtung gewährt dem Kooperationszahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, und nur in- soweit es der Kooperationszahnarzt für die Beurteilung eventueller Behandlungsrisiken und des Behandlungserfolgs für erforderlich hält, Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Pflegebedürftigen und stellt die Kontaktdaten der den jeweiligen Pflegebedürftigen behan- delnden Ärzte und Zahnärzte zur Verfügung. § 4 Aufgaben des Kooperationszahnarztes (1) Um die in § 2 formulierten Qualitäts- und Versorgungsziele umzu- setzen, soll der Kooperationszahnarzt bei den in der Pflegeeinrich- tung betreuten Versicherten die folgenden Leistungen erbringen: Diagnostik 1. Im Fall der Neuaufnahme eines Pflegebedürftigen in die Pflegeein- richtung soll die erste Untersuchung innerhalb von acht Wochen ab der Information des Zahnarztes durch die Pflegeeinrichtung über die Neuaufnahme stattfinden. 2. Bis zu zweimal jährlich: eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, dabei Beurteilung des zahnärztlichen Behandlungsbedarfs, des Pflegezustands der Zähne, der Mundschleimhaut sowie der Prothesen, Einbringen von versi- chertenbezogenen Vorschlägen für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit, einschließlich Dokumentation anhand des Formblatts nach Anlage 2. Die im Formblatt dokumen- tierten Informationen werden der Pflegeeinrichtung vermittelt; die Pflegeeinrichtung kann das Formblatt als Anlage zum Pflegeplan nut- zen. 3. Bestätigung der zahnärztlichen Untersuchung im Hinblick auf die Erhöhung der Festzuschüsse zum Zahnersatz nach § 55 Absatz 1 Satz 3 ff. SGB V (Bonusheft) Information, Kooperation und Koordination 4. Bis zu zweimal jährlich: Anleitung (ggf. praktisch) des Pflegeperso- nals bei der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben durch ver- sichertenbezogene Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit sowie Hinweise zu Besonderhei- ten der Zahnpflege sowie zu Pflege und Handhabung des Zahnersat- zes 5. Bedarfsorientiert: konsiliarische Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten; insbesondere soll dem Krankheitsbild der Xerostomie durch Hinweise auf eine Prüfung und ggf. Änderung einer möglicher- weise Mundtrockenheit bewirkenden Medikation entgegengewirkt werden 6. Bedarfsorientiert: Unterrichten der Pflegeeinrichtung über festge- stellte Befunde, die nicht im Rahmen der zahnärztlichen Besuchstä- tigkeit behandelt werden können, ggf. Empfehlung/Überweisung zur weiteren Abklärung oder Behandlung von festgestellten Befun- den 7. Bedarfsorientiert: Kooperationsgespräche mit der Einrichtungslei- tung/Pflegedienstleitung, dem beliefernden Apotheker und anderen an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen, sofern die Pflegeeinrichtung die Verantwortung für deren Tätigkeit nicht trägt, im Hinblick auf Strukturen und Abläufe, die der Mundgesund- heit der Bewohner förderlich sind 99
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