Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13
zm 108, Nr. 13, 1.7.2018, (1575) nach Nr. 172b ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 162 und 165 abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 172a und 172b sind neben demWegegeld und der Reise- entschädigung abrechnungsfähig. 3.Der Vertragszahnarzt kann für pflegebedürftige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, mit welcher der Vertragszahnarzt einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V abgeschlossen hat, der den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht und insoweit den Vertragszahnarzt zur Abrechnung der Zuschläge nach Nrn. 172a und 172b berechtigt, keine Leistungen nach Nrn. 171a und 171b abrechnen. V. In den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen werden nach der Gebührennummer 172 fol- gende Gebührennummern 173a und 173b eingefügt: 173 Zuschlag für Besuche nach Nr. 153 ZBs3a a)Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153a von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten 32 Punkte ZBs3b b) Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153b je weiteren Versicherten, der einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zu- geordnet ist oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhält, in derselben Einrichtung in unmittelbarem zeitli- chen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 173a 24 Punkte 1.Die Zuschläge nach Nrn. 173a und 173b sind abrechnungs- fähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten und die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflege- bedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. 2.Der Zuschlag nach Nr. 173a ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 153a, der Zuschlag nach Nr. 173b ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 153b abrechnungs- fähig. Die Zuschläge nach Nrn. 173a und 173b sind neben dem Zuschlag nach Nr. 165 abrechnungsfähig. Die Zu- schläge nach Nrn. 173a und 173b sind neben demWege- geld und der Reiseentschädigung abrechnungsfähig. 3.Die Anspruchsberechtigung auf einen Zuschlag nach Nr. 173a oder Nr. 173b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren. VI. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen werden die Gebührennummern 162 und 165 wie folgt geändert: 1. Die Überschrift zur Leistungsbeschreibung zu BEMA-Nr. 162 wird wie folgt gefasst: Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 152a, 152b und 155 2. Die Leistungsbeschreibung zu BEMA-Nr. 165 wird wie folgt gefasst: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 151, 152a, 152b, 153a, 153b, 154 und 155 bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr Der Beschluss tritt am 01.07.2018 in Kraft. ********************************************************************* Gründe A. Allgemeiner Teil Mit dem vorliegenden Beschluss führt der Bewertungsausschuss neue zahn- ärztliche Leistungen gemäß § 22a SGB V und der auf dieser gesetzlichen Grundlage vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 19.10.2017 beschlos- senen Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ein. Die Trägerorganisationen im Gemeinsamen Bundesaus- schuss hatten sich darauf verständigt, dass die Richtlinie nicht unmittelbar nach Beschlussfassung und Veröffentlichung, sondern zum 01.07.2018 in Kraft treten soll. In der Zeit zwischen Beschlussfassung und Inkrafttreten hat der Bewertungsausschuss die gebührenordnungsrechtliche Umsetzung vor- genommen, sodass Richtlinie und BEMA-Gebühren zeitgleich Wirkung ent- falten und die neu geschaffenen Leistungen ab diesem Zeitpunkt von den Versicherten in Anspruch genommen werden können. Die Leistungen nach § 22a SGB V, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie vom 19.10.2017 konkretisiert hat, umfassen die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Erstellung eines Mundgesundheitsplans, die Mundgesundheitsaufklärung und die Entfernung harter Zahnbeläge. Diese Leistungen können kalenderhalbjährlich in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigt sind Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, und zwar unabhängig davon, ob die Leistungserbringung im häuslichen Umfeld, in einer Einrichtung oder in der Zahnarztpraxis erfolgt. Im Zusammenhang mit der Einführung der genannten präventiven Maß- nahmen hatte der Bewertungsausschuss insbesondere zu beachten, dass vergleichbare Leistungen bereits in BEMA-Nrn. 172c und 172d bezogen auf die aufsuchende Versorgung in stationären Pflegeein- richtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags enthalten sind. Darüber hinaus berücksichtigt der Bewertungsausschuss, dass die auf- suchende Versorgung im häuslichen Umfeld aufwendiger ist, als die 95
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