Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 108, Nr. 14, 16.7.2018, (1655) Denn gerade Behandlungsstudien verfol- gen schlussendlich ein übergeordnetes Ziel: die Verbesserung der Patientenversorgung. Besagte Studie liegt demnach schlichtweg im Interesse der Patienten. Vor diesem Hintergrund sollte der Studien- leiter ermutigt werden, an der Erfassung der nicht mehr verfügbaren Probanden festzu- halten. Gegebenenfalls kann er Unterstützung von der Ethikkommission erhalten, die den Antrag der Studienleitung genehmigt hat. In jedem Fall sollte er aber auch den Daten- schutzbeauftragten mit den vorgenannten Argumenten konfrontieren und an dessen Bereitschaft zur Kompromissbildung appel- lieren. Last, but not least sei erwähnt, dass die Empfehlungen des Datenschutzbeauftrag- ten keinen (rechts)verbindlichen Charakter haben. Univ.-Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Dr. phil. Dominik Groß Institut für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin und Klinisches Ethik-Komitee des Uniklinikums der RWTH Aachen Wendlingweg 2, 52074 Aachen dgross@ukaachen.de OÄ Dr. med. dent. Karin Groß Klinik für Zahnärztliche Prothetik und Biomaterialien Zentrum für Implantologie Uniklinikum der RWTH Aachen Pauwelsstr. 30, 52074 Aachen kgross@ukaachen.de Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht um eine eigentliche Patientenbehandlung geht, so geben doch auch hier die Gedanken der Prinzipienethik nach Beauchamp und Childress eine hilfreiche Orientierung: Prinzip des Selbstbestimmungsrechts des Patienten: Das Persönlichkeitsrecht lässt es zu, dass ei- ne Person anderen Personen verwehrt, auf persönliche Daten zuzugreifen beziehungs- weise diese auszuwerten. Ebenso lässt es aber auch zu, dass eine Person einer anderen den Zugriff ausdrücklich gestattet. Ein besonders eindrucksvolles Beispiel der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts ist die Körperspende. So entscheiden sich – dankenswerterweise – zahlreiche Menschen zu Lebzeiten bewusst und ausdrücklich dazu, postmortal als Körperspender der Kommentar 2 „Dieser Wille ist zu respektieren“ Stichwort Gerechtigkeit: Damit auch sozial schwache Patienten von Implantat-fixierter Prothetik profitieren können, muss diese auf evidenzbasierte Füße gestellt werden. Foto: Kern

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