Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 108, Nr. 14, 16.7.2018, (1691) Der Bewertungsausschuss für die zahnärzt- lichen Leistungen fasst folgenden Beschluss: I. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen wird die Gebüh- rennummer 13 wie folgt gefasst: 13 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Un- terfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren F 1 a) einflächig 32 F 2 b) zweiflächig 39 F 3 c) dreiflächig 49 F 4 d) mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante 58 Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sind nach den Nrn. 13 e, f, g und h nur ab- rechnungsfähig, wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht wurden. Sie sind abrechnungsfähig bei Kindern bis zur Voll- endung des 15. Lebensjahres, bei Schwan- geren, bei Stillenden oder wenn eine Amal- gamfüllung absolut kontraindiziert ist. e) einflächige Kompositfüllung im Seiten- zahnbereich 52 f) zweiflächige Kompositfüllung im Seiten- zahnbereich 64 g) dreiflächige Kompositfüllung im Seiten- zahnbereich 84 h) mehr als dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich 100 1. Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist die Ver- wendung jedes erprobten und praxisübli- chen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten. Eine Zuzah- lung durch den Versicherten ist nicht zuläs- sig. Die bundesmantelvertraglichen Rege- lungen bleiben unberührt. 2. Amalgamfüllungen sind absolut kontrain- diziert, wenn der Nachweis einer Allergie gegenüber Amalgam bzw. dessen Bestand- teilen gemäß den Kriterien der Kontaktaller- giegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie erbracht wurde bzw. wenn bei Patienten mit schwerer Niereninsuffi- zienz neue Füllungen gelegt werden müs- sen. 3. Das Legen einer Gussfüllung, ebenso die ggf. im Zusammenhang hiermit erbrachte Anästhesie oder durchgeführten Maßnah- men nach Nr. 12 sind über den Erfassungs- schein nicht abzurechnen, wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes. 4. Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist nach der Nr. 13 a oder b abzurechnen. 5. Neben den Leistungen nach den Nrn. 13 a und b kann die Leistung nach Nr. 16 nicht abgerechnet werden. 6. Bei Füllungen nach den Nrn. 13 a bis h ist die Lage der Füllung in der Bemerkungsspal- te anzugeben. Für die Bezeichnung der Fül- lungslage sind folgende Abkürzungen bzw. Ziffern zu verwenden: m = 1 = mesial o = 2 = okklusal/inzisal d = 3 = distal v = 4 = vestibulär (bukkal / zervikal bzw. labial) l = 5 = lingual bzw. palatinal Protokollnotiz 1) Der Bewertungsausschuss für die zahnärzt- lichen Leistungen geht davon aus, dass die nach den Nrn. 13 e, f, g und h abrechenba- ren Füllungen im Seitenzahnbereich bei 1 % der Gesamtzahl der Füllungen liegen. Der Be- wertungsausschuss empfiehlt der KZBV und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen so- wie dem Spitzenverband Bund der Kranken- kassen und den Landesverbänden der Kran- kenkassen und den Ersatzkassen, geeignete Überprüfungsverfahren festzulegen, die si- cherstellen, dass der angegebene Prozentsatz von 1 % eingehalten wird. 2) Wird der Prozentsatz wesentlich über- schritten, werden der Bewertungsausschuss und ggf. der Erweiterte Bewertungsausschuss eine Überprüfung des bestehenden Bewer- tungsmaßstabes vornehmen. II. Der Beschluss tritt am 01.07.2018 in Kraft. Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen 91 Bekanntmachungen

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