Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15
zm 108, Nr. 15-16, 16.8.2018, (1733) ärztlichen MVZ. Die Streubreite ist jedoch riesig: In den großen MVZ sind bis zu 29 Angestellte tätig. Der Trend geht zu größeren Ketten Aktuell gibt es in Deutschland mindestens 93 Ketten, die zusammen 296 MVZ-Stand- orte besitzen. Dies ist ein Marktanteil von knapp 55 Prozent. Im Durchschnitt kommt eine MVZ-Kette auf 3,2 MVZ-Standorte. Ketten mit mindestens fünf Standorten nehmen einen Anteil von 12,9 Prozent ein. Darunter fallen die zwölf größten Zu- sammenschlüsse, die insgesamt 98 Stand- orte in Deutschland betreiben – mit 30 Vertragszahnärzten und 289 angestellten Zahnärzten, so dass dort durchschnittlich 0,3 Vertragszahnärzte beziehungsweise 2,95 angestellte Zahnärzte pro MVZ tätig sind. Hierbei handelt es sich allerdings um Mindestangaben – die tatsächlichen Werte dürften eher höher ausfallen. Hintergrund ist, dass im Rahmen der Zulassung zumeist nur Informationen zum Gründer bezie- hungsweise zur gründenden Trägergesell- schaft verfügbar sind. Soweit die Ketten nicht durch gleiche Gründer oder Trägerge- sellschaften oder aber gleiche „Markenna- men“ öffentlich in Erscheinung treten, müs- sen die KZVen die Inhaberstrukturen selbst mühselig recherchieren. Die KZVen wissen aufgrund der verschachtelten Inhaberstruk- turen also nicht zwingend, ob und welcher Fremdinvestor hinter einem neu zugelasse- nen MVZ steckt und welche MVZ deutsch- landweit welchem Hauptkapitalgeber zuzu- ordnen sind. Gesetzliche Anzeigepflicht? Gibt es für MVZ nicht! Hinzu kommt, dass es keine gesetzliche An- zeigepflicht für bestehende und neue MVZ gibt, die KZVen über etwaige Wechsel und Änderungen in den Inhaberstrukturen zu informieren. Gründungs- und Zulassungsvo- raussetzungen sind in § 95 SGB V geregelt. Demnach sind MVZ „ärztlich geleitete Ein- richtungen, in denen Ärzte, die in das Arzt- register nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medi- zinischen Versorgungszentrum selbst als an- gestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen wei- sungsfrei.“ 2012 wurde die Gründung eines MVZ auf einen bestimmten Kreis von Leistungs- erbringern begrenzt, mit dem Argument, dass sich besonders in die kapitalintensiven Bereiche, wie der Labormedizin oder der operierenden Augenheilkunde, immer häu- figer Investoren einklinken, die keinen fach- lichen Bezug zur medizinischen Versorgung haben, sondern allein von Kapitalinteressen geleitet sind. Im Klartext: Wenn Investoren MVZ gründen, besteht die Gefahr, dass medizinische Entscheidungen von ihren monetären Interessen beeinflusst werden. Ziel der Gesetzesänderung war somit, Inves- toren ohne fachlichen Bezug zur medizini- schen Versorgung vom MVZ-Markt auszu- schließen. Gründungsberechtigt sind nun- mehr zugelassene (Zahn-)Ärzte, zugelasse- ne Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen oder gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der Versorgung teilnehmen, oder Kommunen. Sein Ziel hat der Gesetz- 580* 47 533 Entwicklung der zugelassenen MVZ Deutschland Alte Bundesländer Neue Bundesländer * Prognose 0 100 200 300 400 500 600 23.7.15 28 87 3 84 134 6 128 165 9 156 31.12.15 31.3.16 30.6.16 30.9.16 31.12.16 31.3.17 30.6.17 30.9.17 31.12.17 31.3.18 30.6.18 207 14 193 288 20 268 349 29 320 400 31 369 422 35 387 484 42 442 544 45 499 Mit 499 entfallen die meisten MVZ auf den Westen, im Osten hingegen gibt es nur 45 MVZ. Möglich wurde die Gründung arzt- gruppengleicher MVZ erst mit dem GKV- Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) vom 23. Juli 2015, da in dem Text das Wort „fachübergreifend“ gestrichen wurde. Ziel war, die Versorgung auf dem Land zu sichern. Eingetreten ist – zumindest im Bereich der zahnärztlichen Versorgung – das Gegenteil. Zwar entstanden in der Folge mehr Zahnarzt-MVZ, allerdings re- gional stark konzentriert. Davor gab es 28 – fachübergreifende – MVZ in Deutsch- land, aktuell 544 (Quelle: ,KZBV, Stand 31. März 2018). Von diesen 516 neu zu- gelassenen Häusern firmieren 481 als arztgruppengleiche MVZ. Seit dem 4. Quartal 2017 wurden bereits 60 neue MVZ-Standorte verzeichnet, das ist ein Plus von 11 Prozent. Anfang August hat sich die Zahl der zugelassenen MVZ in Deutschland bereits auf 583 erhöht. \ Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vertragszahnärztlichen Versorgung MVZ in der Quelle: KZBV 21
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