Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15

zm 108, Nr. 15-16, 16.8.2018, (1810) Artikel 1 Redaktionelle Anpassungen in den Titeln 1. Der Titel der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung wird wie folgt gefasst: „Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maß- nahmen nach § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V (GFinV) zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband“. 2. Die Grundsatzfinanzierungsvereinbarung erhält die Bezeichnung „Anlage 11“. 3. Bei der Pauschalen-Vereinbarung, der Vereinbarung einer Stich- probenprüfung und der Finanzierungsvereinbarung gem. § 291a Abs. 7b Satz 3 SGB V entfällt jeweils der Titel „Anlage zur Grundsatz- finanzierungsvereinbarung ORS 1 (GFinV)“. 4. Die Pauschalen-Vereinbarung erhält die Bezeichnung „Anlage 11a“, die Vereinbarung einer Stichprobenprüfung erhält die Bezeich- nung „Anlage 11b“ und die Finanzierungsvereinbarung gem. § 291 Abs. 7b Satz 3 SGB V erhält die Bezeichnung „Anlage 11c“. Artikel 2 Änderung der GFinV 1. § 2 Abs. 1 Satz 17 wird wie folgt gefasst: 17 Die Erstattung der Kosten der Smartcard SMC-B und der Smartcard HBA erfolgt als kumulierte Betriebskostenpauschale jeweils für die Laufzeit der SMC-B- bzw. HBA-Zertifikate zu Beginn der Laufzeit. 2. § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 werden aufgehoben und durch Sätze 2 bis 5 ersetzt: 2 Als Besuchsfälle werden Einlesevorgänge der eGK je Versicherten beschränkt auf einen Vorgang im Quartal gezählt. 3 Für Praxen mit mindestens 100 Besuchsfällen im Vorjahr bzw. im aktuellen Jahr oder dem Nachweis des Abschlusses von mindestens drei Kooperations- verträgen gemäß § 119b Abs. 1 SGB V, wird die Ausstattung i. S. d. Satzes 1 zweimal je Standort finanziert, wenn an dem Standort min- destens zwei Zahnärzte tätig sind. 4 Für Praxen mit mindestens 200 Besuchsfällen im Vorjahr bzw. im aktuellen Jahr oder dem Nachweis des Abschlusses von mindestens fünf Kooperationsverträgen gemäß § 119b Abs. 1 SGB V wird die Ausstattung i. S. d. Satzes 1 dreimal je Standort finanziert, wenn an dem Standort mehr als zwei Zahnärzte tätig sind. 5 § 2 Abs. 2 Sätze 5 und 6 gelten. 3. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: 1 Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln dem GKV- Spitzenverband und nachrichtlich der KZBV die Anzahl der an- spruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen gem. § 2 Abs. 3 bis 31.08.2018. 2 § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt. 3 Der GKV-Spitzenverband er- mittelt auf dieser Basis den Finanzierungsbedarf für die Ausstattung gem. § 2 Abs. 3 und leistet einmalig eine Zahlung an die von der KZBV benannten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zum 20. des dritten Quartalsmonats im ersten Quartal 2019. 4. § 3 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: 5 Die Finanzierung der laufenden Kosten der Smartcard SMC-B fällt 2. Änderungsvereinbarung zur „Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V – Finanzierung der erforderlichen Komponenten und Dienste für die Einführung Telematikinfrastruktur für den Wirkbetrieb des Online-Rollout Stufe 1 (ORS1) – (GFinV) vom 19. Juli 2017“ Zuletzt geändert durch die 1. Änderungsvereinbarung zur „Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V – Finanzierung der erforderlichen Komponenten und Dienste für die Einführung Telematikinfrastruktur für den Wirkbetrieb des Online-Rollout Stufe 1 (ORS1) – (GFinV) vom 19. Dezember 2017“ zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., in Köln, und dem GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., in Berlin, 98 Bekanntmachungen

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