Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17
zm 108, Nr. 17, 1.9.2018, (1976) Eindeutig: die Nachbarn. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg schon urteilte 2012, dass auch Ärzte keinen An- spruch auf öffentliche Parkmöglichkeiten in der Nähe ihres Praxis haben (Urteil vom 17. Februar 2012, Az.: 7 ME 185/11, siehe Kas- ten). Ein solcher Anspruch lässt sich den Richtern zufolge weder aus den Eigentums- rechten noch aus dem Grundrecht der Be- rufsfreiheit ableiten. Wer aber als Mediziner nachweislich viele Notfalleinsätze absolviert, kann bei seiner Kammer ein Schild mit der Aufschrift „Arzt- Notfall-Dienst“ beantragen, so dass er den fälligen Strafzettel nicht zahlen muss, wenn er im Dienst ordnungswidrig parkt. Außer- dem hat er die Möglichkeit, bei seiner Kom- mune eine Ausnahmegenehmigung vom Halte- und Parkverbot zu erwirken, so dass er sein Auto im Notdienst auch in der Nähe seiner Praxis im Halteverbot abstellen kann. In einigen Bundesländern – zum Beispiel in NRW – erteilt die Kommune eine entspre- chende Gehmigung, mit der der Arzt im Notdienst auch einen Stellplatz vor seiner Praxis kennzeichnen und damit für sich re- servieren darf. ck Zahnarzt versus Anwohner Ist ein „Arztparkplatz“ zulässig? Eine Praxis in Bad Nauheim hat direkt vor dem Haus einen öffentlichen Stellplatz für sich reserviert. Die Anwohner sind verärgert, die Zahnärzte beharren auf ihrem „Arztpark- platz“. Wer hat recht? Grundstückseigentümer haben keinen Anspruch auf öffentliche Parkmöglich- keiten direkt in der Nähe. Ein solcher Anspruch lässt sich weder aus den Eigentumsrechten noch aus anderen Grundrechten ableiten. Die Richter wies en damit die Inhaber eines Ge- schäftshauses ab. Die beklagte Kommune in Niedersach- sen wollte die Autos von ihrem Markt- platz verbannen und dafür Bänke und Spielmöglichkeiten für Kinder schaffen. Die Geschäftsleute sahen dadurch ihre Eigentumsrechte und ihre Berufsfreiheit verletzt. Aus ihren Eigentumsrechten können Grundstückseigentümer nach allgemeiner Auffassung das Recht auf sogenannten Anliegergebrauch ablei- ten. Das umfasst beispielsweise das Recht, von der Straße den Bürgersteig zu überfahren, um auf das Grundstück zu kommen, oder das Recht, am Abhol- tag Mülltonnen an die Straße zu stellen. Geschützt sei damit aber nur „eine noch angemessene Nutzung des Grundeigentums“, stellte das OVG klar. Öffentliche Parkplätze vor der Haustür seien davon ausgenommen. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit gebe für einen solchen Anspruch nichts her, befanden die Lüneburger Richter – zumal im konkreten Fall in ei- ner Entfernung von ganzen 20 Metern ausreichend Parkplätze zur Verfügung stünden. Niedersächsisches Oberverwaltungsge- richt Lüneburg Az.: 7 ME 185/11 Urteil vom 17. Februar 2012 Das Urteil Foto: adobe.stock - V. Blos 136 zm–starter
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