Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17
zm 108, Nr. 17, 1.9.2018, (1982) 2hm & Associates hat in ihrem Gutachten zur Apothekerhonorierung ein Modell ent- wickelt, in dem zunächst die Gesamtkosten der Apotheken anhand der Packungen in einen rezeptpflichtigen und einen nicht- rezeptpflichtigen Teil zerlegt werden und dann die RX-Vergütung der Apotheker so justiert wird, dass nur der durch die RX- Packungen „verursachte“ Teil erstattet wird. Eine Kostenzuordnung ausschließlich anhand des Kriteriums Packungen führt aber dazu, dass packungsunabhängige Kosten völlig unberücksichtigt bleiben. Im Fokus der Bank ist auch der BWL-Gewinn Betriebswirtschaftlich ist völlig klar, dass sich eine Bank, bevor sie dem freien Heilberufler seine Arztpraxis oder seine Apotheke mit einem Darlehen in sechsstelliger Höhe die Gründung finanziert, einen Businessplan vorlegen lässt. Wenn dieser nur die Deckung der steuerlich abzugsfähigen Kosten aus- weist, wird sie das Darlehen ablehnen. Sie erwartet vom Heilberufler wie von anderen Unternehmern, dass die Gewinn- und Ver- lustrechnung des Gründers nicht nur die steuerlich absetzbaren, sondern auch die kal- kulatorischen Kosten abdeckt und zusätzlich ein akzeptabler Gewinn ausgewiesen wird. Es genügt also keinesfalls, nur auf das steu- erliche Betriebsergebnis zu schauen, viel- mehr muss auch das betriebswirtschaftliche Betriebsergebnis fokussiert werden: Das ist der betriebswirtschaftliche Gewinn. Bei Personengesellschaften – die einzige Rechtsform, in der die freien Heilberufler Arzt und Apotheker ihre niedergelassene Tätigkeit ausüben können – sind steuerlich nur die direkten Kosten abzugsfähig. Für die profunde betriebswirtschaftliche Analyse ist jedoch eine umfassendere Sicht notwendig. Für einen Vergleich mit Betrieben, die in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften betrieben werden – etwa weil man eine Gemeinschafts- praxis mit einemMVZ vergleichen, weil man den Firmenwert ermitteln oder weil man eine bisher inhabergeführte Apotheke in eine Filiale umwandeln möchte –, müssen zwin- gend zusätzlich die kalkulatorischen Kosten (Opportunitätskosten für den Unternehmer, für sein im Unternehmen gebundenes Eigen- kapital sowie für von ihm dem Unternehmen bereitgestellte eigene Räume) berücksichtigt werden. Hierzu dienen über alle Branchen hinweg die maßgeblichen Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW). Gestattet wird zunehmend nur die Kostendeckung Bei einigen Protagonisten ist zunehmend die Grundlinie erkennbar, den Heilberuflern bei Vergütungsanpassungen lediglich „Kosten- deckung“ zu gestatten – frei nach demMotto: „Wenn unterm Strich für den niedergelassenen Arzt ein Krankenhausoberarztgehalt oder für den niedergelassenen Apotheker ein Kranken- hausapothekenleitergehalt als steuerliches Betriebsergebnis herumkommt, muss das genug sein.“ Wenn jedoch – mit Duldung oder gar aktiver Unterstützung des Gesetz- und Verordnungsgebers – die Vergütungen der freien Heilberufe auf solche Weise angepasst werden, werden die betriebswirtschaftlichen Betriebsergebnisse und Umsatzrenditen der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker systemisch gedrückt. Das deutsche Gesundheitswesen mit seinen freien Heilberufen und korporatistischen Verbändestrukturen ist auf besondere und vielfältige Weise reguliert. Doch es wäre eine ordnungspolitische Sackgasse, den freien Heil- berufler, den niedergelassenen Arzt, Zahnarzt und Apotheker, durch ein entsprechendes Systemdesign sukzessive zu einemNon-Profit- Unternehmen gestalten zu wollen. Fazit Betriebe, deren betriebswirtschaftliches Betriebsergebnis und deren Umsatzrendite den Wert null haben, haben keinen Firmen- wert. Sie haben kein Investitionspotenzial, bekommen keinen Bankkredit. Sie sind für neue Inhaber nicht attraktiv, denn sie sind unter kaufmännischen Aspekten nicht wirt- schaftlich überlebensfähig. Man mag ja da- rüber streiten, wie hoch ein angemessenes Betriebsergebnis für einen Heilberufler sein mag. Es müssen keine zweistelligen Umsatz- renditen sein, aber null geht nicht. Die Neuformulierung oder Anpassung von EBM, BEMA, GOÄ, GOZ und AMPreisV stehen bei den akademischen Heilberufen an. Eine wichtige Frage dabei wird sein, ob den freien Heilberufen auch angemessene betriebswirt- schaftliche Gewinne zugestanden werden. Es gibt keine ökonomische Rechtfertigung dafür, den Heilberufen unter Verweis auf ihre ethische Verantwortung einen Gewinn- verzicht aufzuerlegen. Ein striktes Kostendeckungsprinzip wäre fatal. Es würde bei der Vergütung de facto ein Ge- winnverbot für freie Heilberufe bedeuten. Ordnungspolitisch wäre es geradezu aber- witzig, wenn durch solch ein striktes Kosten- deckungsprinzip ganze Leistungsbereiche des Gesundheitswesens so honoriert würden, dass die Firmenwerte systemisch auf null ge- stellt werden. Perspektivisch würden solche Bereiche aus dem Wirtschaftsleben kom- plett verschwinden. Und mit ihnen die Ver- sorgung, die wir einmal wollten. Bei diesem Text handelt es sich um einen modifizierten Nachdruck aus observer- gesundheit.de. Umsatz ./. Wareneinsatz ./. Personalkosten (ohne Inhaber) ./. Raumkosten (jedoch nicht für Räume, die dem Inhaber gehören) ./. Fremdkapitalzinsen ./. sonstige Betriebskosten = steuerliches Betriebsergebnis ./. kalkulatorischer Unternehmerlohn ./. kalkulatorische Miete ./. kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung = betriebswirtschaftliches Betriebsergebnis Dr. Frank Diener ist Generalbevollmächtigter der Treuhand Hannover GmbH Steuerbera- tungsgesellschaft. Foto: Treuhand Hannover GmbH 142 zm–starter
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