Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17

zm 108, Nr. 17, 1.9.2018, (1855) beteiligt werden“, heißt es dort. Paragraf 8 des Apothekengesetzes legt fest, dass mehrere Personen „eine Apotheke nur in der Rechts- form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Han- delsgesellschaft betreiben“ dürfen. GmbHs sind ausgeschlossen, ebenso sind stille Beteiligungen unzulässig, die auf Umsatz und Gewinn ausgerichtet sind. Paragraf 50a des Steuerberatergesetzes beschäftigt sich mit der Kapitalbindung und setzt Hürden für die Beteiligung von Fremdinvestoren. Ähnliche Regelungen finden sich in Paragraf 28 der Wirtschaftsprüferordnung. Auch Ländergesetze enthalten Regelungen zum Ausschluss von Fremdkapitalinvestoren: So fordert Paragraf 8 des Bayerischen Baukammergesetzes, dass bei einer Architektengesellschaft „die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile in Händen von Mitgliedern der jeweiligen Kammer“ gehalten werden muss. Das Verbot von Fremdkapitalbeteiligungen in Form von Private- Equity-Gesellschaften zählt zu den Grundpfeilern der Berufsausübung der Freien Berufe. So stellt der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) in seinem Positionspapier „Regelungen zur Kapitalbindung in den Freien Berufen“ vom 9. November 2012 fest: „Das Fremdkapital- verbot, mithin der Ausschluss einer Beteiligung von Dritten an dem Geschäftsbetrieb eines Freiberuflers unter (allein) kommerzieller Ziel- setzung besteht aus guten Gründen.“ Es gewährleiste die Unabhän- gigkeit der Berufsausübung „frei von den wirtschaftlichen Interessen Dritter“, lasse „einen Interessenskonflikt zwischen den Gewinnerwar- tungen der Kapitalgeber und den sachlichen Interessen der Kunden gar nicht erst entstehen“ und diene „dem Verbraucherschutz, indem [es] verhindert, dass berufsfremde Kapitalgeber Einfluss auf die Geschäftstätigkeit, die strategische Ausrichtung und vor allem die besonderen Berufspflichten unterliegende Leistungserfüllung eines Freiberuflers nehmen könnten“. Das Fremdkapitalverbot schaffe ein auf Dauer angelegtes, gesundes Wachstum und verhindere „gleich- zeitig die ungebremste Ökonomisierung eines Bereiches unserer Wirt- schaft, der wie kein anderer für die Vereinbarkeit von Wachstum und Gemeinwohlorientierung steht“. Im Gegensatz zu anderen freien Berufen fehlen bei Ärzten und Zahn- ärzten bislang Regelungen zum Schutz vor Fremdkapital, weil Zahn- heilkundegesellschaften bis vor wenigen Jahren keine Rolle spielten. Die Entwicklung um das MVZ zeigt, dass es Zeit ist, auch hier nachzu- steuern. Kapitalanlagegesellschaften haben ausschließlich die Rendite im Blick und nicht das Wohl von Patienten und Angestellten. Es wäre vollkommen unverständlich, wenn man ausgerechnet im Gesund- heitswesen die Einfallstore für das Fremdkapital nicht schließen würde. Wettbewerbliche Elemente sind zweifellos ein unverzichtbares Werk- zeug im Instrumentenkasten einer guten Gesundheitspolitik. Dazu haben sich auch die zahnärztlichen Standesorganisationen bekannt. Sie müssen aber – wie jedes Element eines gesetzlichen Rahmens – sinnvoll an den sachlichen Erfordernissen bemessen und eng evaluiert werden. Was für das gestaltende Tun der Gesundheitspolitik zutrifft, gilt natürlich auch für das Unterlassen. Wenn das Versorgungssystem für 82 Millionen Zahnpatienten ganz offensichtlich von Noxen bedroht ist, muss gehandelt werden. Das wäre jedenfalls eine Gesundheits- politik lege artis. 15

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