Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17

zm 108, Nr. 17, 1.9.2018, (1864) Zwar mag das „Arztempfehlungsportal“ jameda derzeit noch eines der meistgenutz- ten Bewertungsportale sein und aufgrund des Umstands, dass im Prinzip jeder Patient ein potenzieller Nutzer ist, breites Interesse genießen. Doch sind mittlerweile auch andere Branchen damit beschäftigt, sich mit diesem Thema zu befassen. In der Gastrono- mie und in der Hotellerie gibt es offenbar sogar das Phänomen, dass Gäste mit der Ankündigung einer schlechten Online-Be- wertung versuchen, kostenlose Zusatzleis- tungen zu erzwingen. Dass sich ein solches Unwesen auch irgendwann auf ärztliche Leistungen ausweiten könnte, erscheint nicht völlig undenkbar. Aber schon die jetzige Situation, die durch die freie Bewertungs- möglichkeit auf erzwungenen Profilen von Medizinern herbeigeführt wird, ist für viele Ärzte und Zahnärzte zu einer Quelle steten Ärgers geworden. Und der Anteil derjenigen, die sich die Bewertungen gar nicht erst an- schauen, dürfte stetig kleiner werden – der Unmut über ungerechtfertigte, beleidigende oder auch gekaufte Bewertungen dagegen immer größer. Die neueste Entscheidung des BGH (Februar 2018) zu der Frage, ob eine Kölner Hautärztin einen Anspruch auf Löschung des gesamten „Profils“ gegen jameda durchsetzen könne, hat jedenfalls Bewegung in die Sache gebracht. Erstmalig – und im Unterschied zu einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 – musste der BGH berücksichtigen, welches Geschäftsmodell der Bewertungsplattform zugrunde liegt und wie sich dieses auf die Darstellung der jeweiligen Arztprofile auswirkt. Jetzt kommt Bewegung in die Sache Waren in der Entscheidung aus 2014 noch die Interessen des Portalbetreibers als über- wiegend anerkannt worden, hat der BGH nun entschieden, dass die Interessen der be- troffenen Ärztin überwiegen, weil das Portal seine behauptete Stellung als „neutraler In- formationsmittler“ zugunsten seines eigenen Werbeangebots verlassen habe. In einem solchen Fall könne die auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition nur mit geringerem Gewicht geltend gemacht werden. Die Plattform ver- schaffe einzelnen Ärzten durch die Art der Werbung, die sie ihren Kunden auf ihrem an potenzielle Patienten gerichteten Bewer- tungsportal anbiete, verdeckte Vorteile. Dazu gehörte die – nach dem Urteil durch jameda alsbald eingestellte – direkte Wer- bung für die zahlende Konkurrenz auf den sogenannten Basis-Profilen, also den unge- Das jameda-Urteil des BGH und die Folgen Können Arztbewertungsportale neutral sein? Frauke Schmid-Petersen Im Februar sprach der Bundesgerichtshof (BGH) dem Arztbewertungsportal jameda seine Rolle als „neutraler Informationsmittler“ ab, weil auf den „Basis- Profilen“ der nicht zahlenden Kunden Werbung für die zahlende Konkurrenz zu sehen war. jameda stellte daraufhin diese vom BGH monierte Praxis ein. Doch das Geschäftsmodell verstößt immer noch gegen geltendes Recht – die zahlenden Ärzte haben nämlich weiterhin verdeckte Vorteile. Der Bundesgerichtshof hatte am 20. Februar entschieden, dass jameda das Profil einer Kölner Dermatologin löschen muss – das Arztbewertungsportal hatte dann nach eigenen Angaben die Anzeigen sofort entfernt, kündigte allerdings an, dass die Medizinerin „damit leben müsste, wenn sie wieder bei jameda auftaucht“. Foto: zm-mg 24 Praxis

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