Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17

zm 108, Nr. 17, 1.9.2018, (1868) Diese Ärzte haben angeblich eine Abmahnung erhalten und mussten sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichten. Ob zusätzlich Anwaltskosten gefordert wurden, ist nicht bekannt. Hintergrund der Abmahnungen ist die Unsitte mancher Ärzte, positive Bewer- tungen einfach von Dienstleistern zu kaufen, statt auf zufriedene Patienten zu setzen. Diese gekauften Bewertungen werden von Personen erstellt, die den bewerteten Arzt überhaupt nicht kennen. Der Inhalt solcher Bewertun- gen ist frei erfunden und oft geeignet, die Gebrüder Grimm neidisch zu machen. Bewertungskäufe sind rechtswidrig Die Manipulation von Bewertungen verzerrt nicht nur das Bild einer Arztpraxis in der Öf- fentlichkeit. Eine derartige Manipulation ist auch rechtswidrig, und zwar in zweierlei Hinsicht. Zum einen stellt der Bewertungs- kauf ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Verhalten dar. Sofern ein Mitbewerber hier- von Kenntnis erlangt, kann er seinen Kon- kurrenten kostenpflichtig abmahnen. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Arzt einem Patienten einen geldwerten Vorteil für eine positive Bewertung bietet. Rechtsgrundlage für die Abmahnungen durch jameda war vermutlich eine andere, da das Unternehmen kein Mitbewerber der Ärzte ist. Hier kommt als Abmahngrund ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von jameda infrage. Diese stellen geltendes Recht dar, an das sich die Ärzte zu halten ha- ben. Hiernach dürfen käuflich erworbene Bewertungen nicht eingereicht werden. Die jameda GmbH verfügt mittlerweile über ei- ne Qualitätssicherung zum Aufspüren von entsprechend verdächtigen Bewertungen. Diese Qualitätssicherung hat nach eigenen Angaben mehrere Ärzte – darunter zahlen- de jameda-Kunden – beim Schummeln er- wischt und entsprechend abgemahnt. Bereits in der Vergangenheit war die jameda GmbH erfolgreich gegen Unternehmen vor- gegangen, die Ärzten für jameda Bewer- tungspakte angeboten hatten, so zum Bei- spiel die Five Star Marketing UG. Auf deren Website findet man derartige Angebote nicht mehr. Zuletzt wurde die jameda GmbH mehrfach von Gerichten wegen Verstößen gegen die Rechtsordnung gemaßregelt, etwa wegen fehlender Kennzeichnung von gekauften Platzierungen von Ärzten auf der Website (LG München I, Az. 37 O 19570/14), wegen des damals unzureichenden Prüfverfahrens (BGH, Az. VI ZR 34/15) oder aktuell wegen Werbeeinblendungen bei kostenfreien Arzt- profilen (Az. VI ZR 34/15). Umso amüsanter ist es, dass das Portal nun selbst wegen Ma- nipulationen seines Portals rechtlich aktiv werden muss. Oft verklagt, nun selbst Kläger Die oft sture Haltung von jameda bei der Lö- schung negativer Bewertungen mag zwar ein Anreiz sein, positive Bewertungen zu kaufen, um negative Bewertungen zu neu- tralisieren. Aus den genannten Gründen sollten Ärzte jedoch unbedingt von Bewer- tungskäufen Abstand nehmen. Neben Ab- mahnungen von Konkurrenten drohen nun auch Abmahnungen von jameda selbst so- wie die Löschung der oft teuer eingekauften Bewertungen. Ein anwaltliches Vorgehen gegen rechtswidrige Bewertungen dagegen ist nach wie vor eine Erfolg versprechende Vorgehensweise. Matthias Hechler, M.B.A., Rechtsanwalt, Schwäbisch Gmünd www.bewertungs-abwehr.de jameda geht gegen Bewertungskäufer vor Vom Saulus zum Paulus? Stand jameda seinerzeit in der Kritik, weil es Benotungen nicht richtig prüfte, geht das Arztbewertungsportal jetzt selber gegen Ärzte vor, die im Verdacht stehen, ihr Profil frisiert zu haben. Stand jameda bereits mehrfach wegen Verstößen gegen die Rechtsordnung vor Gericht, wird das Unternehmen nun selbst wegen Manipulationen seines Portals rechtlich aktiv. Foto: zm-mg Rechtsanwalt Matthias Hechler Foto: privat 28 Praxis

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