Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18
zm 108, Nr. 18, 16.9.2018, (2124) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministerium des Innern ver- einbaren für die zahnärztliche Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugs- beamtinnen und -beamten der Bundes- polizei ab 01.01.2018 folgende Vergü- tungsregelung: Die zahnärztlichen Leistungen, für die die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Sicherstellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, richten sich nach der Verordnung über die Gewährung von Heil- fürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung – BPolHfV) und damit im Wesentlichen nach den für die vertragszahnärztliche Versor- gung geltenden Bestimmungen. 1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferortho- pädischen Behandlung – gilt ab dem 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 ein Punkt- wert in Höhe von EUR 1,1715. 2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahn- kronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung gilt ab dem 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,0059. Für den im Rahmen der Ver- sorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen heranzuziehenden (doppelten) Festzuschuss bei gleich- oder andersartigem Zahnersatz werden dieselben Beträge gewährt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung kommen, sodass dieselben Festzuschuss-Listen zu Grunde zu legen sind. 3. Für die zahnärztlichen Leistungen der Individualprophylaxe gemäß den Gebühren- nummern IP1 bis IP5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen gilt ab dem 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,2495. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs ab dem 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 eine Pauschale in Höhe von EUR 1,6571 je abgerechneten Abrechnungsschein. Die vereinbarte Vergütung wird dergestalt rückwirkend ab dem 01.01.2018 umgesetzt, dass vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 eine entsprechend erhöhte Vergütung zur Ausgleichung der in den ersten beiden Quartalen nicht erfolgten Anpassung zu Grunde gelegt wird. Damit sind vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 folgende Beträge abzurechnen: 1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferortho- pädischen Behandlung – ein Punktwert in Höhe von EUR 1,2056 2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahn- kronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung ein Punktwert in Höhe von EUR 1,0352 3. Für die zahnärztlichen Leistungen der Individualprophylaxe gemäß den Gebüh- rennummern IP1 bis IP5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen ein Punktwert in Höhe von EUR 1,2859 4. Für die Abgeltung des Sprechstunden- bedarfs eine Pauschale in Höhe von EUR 1,7053 Protokollnotiz: Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass in den Punktwertverhandlungen die Auswirkungen der im Oktober 2012 ver- öffentlichten Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (Empfehlung der Kommission für Kranken- haushygiene und Infektionsprävention – KRINKO – beim Robert-Koch-Institut – RKI – und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM) angemessen zu berücksichtigen sind. In den Jahren 2014 bis 2018 ist dieser Aspekt jeweils bereits teilweise berücksichtigt worden. Die Vertragspartner stimmen vor diesem Hintergrund darin überein, dass letztmalig in der Vereinbarung für das Jahr 2019 über die jeweils unter Zugrundelegung der prozentualen Verände- rung, die für das jeweilige Jahr innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband für den Bereich Zahnersatz vereinbart wird, zu vereinbaren- den Vergütungsanpassung hinaus jeweils ein weiterer Steigerungsfaktor zur weiteren teilweisen Berücksichtigung der RKI-Kosten erfolgen wird. Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesministerium des Innern zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten 112 Bekanntmachungen
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