Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 108, Nr. 18, 16.9.2018, (2125) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren für die zahnärztliche Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ab 01.01.2018 folgende Vergütungsregelung: Die zahnärztlichen Leistungen, die Gegen- stand der vertragszahnärztlichen Versorgung sind, für die die Kassenzahnärztlichen Ver- einigungen die Sicherstellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, richten sich nach dem Bundesmantelvertrag Zahn- ärzte (BMV-Z) und den zusätzlich zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verein- barungen. 1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferortho- pädischen Behandlung – gilt ab dem 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 ein Punkt- wert in Höhe von EUR 1,1715. 2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung gilt ab dem 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,0059. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs ab dem 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 eine Pauschale in Höhe von EUR 1,6571 je abgerechneten Abrechnungsschein. Die vereinbarte Vergütung wird dergestalt rückwirkend ab dem 01.01.2018 umgesetzt, dass vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 eine entsprechend erhöhte Vergütung zur Ausgleichung der in den ersten beiden Quartalen nicht erfolgten Anpassung zu Grunde gelegt wird. Damit sind vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 folgende Beträge abzurechnen: 1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferortho- pädischen Behandlung – ein Punktwert in Höhe von EUR 1,2056 2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung ein Punktwert in Höhe von EUR 1,0352 3. Für die Abgeltung des Sprechstunden- bedarfs eine Pauschale in Höhe von EUR 1,7053 Protokollnotiz: Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass in den Punktwertverhandlungen die Auswirkungen der im Oktober 2012 ver- öffentlichten Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (Empfehlung der Kommission für Kranken- haushygiene und Infektionsprävention – KRINKO – beim Robert-Koch-Institut – RKI – und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM) angemessen zu berücksichtigen sind. In den Jahren 2014 bis 2018 ist dieser Aspekt jeweils bereits teilweise berücksichtigt worden. Die Vertragspartner stimmen vor diesem Hintergrund darin über- ein, dass letztmalig in der Vereinbarung für das Jahr 2019 über die jeweils unter Zugrundelegung der prozentualen Verände- rung, die für das jeweilige Jahr innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband für den Bereich Zahnersatz vereinbart wird, zu vereinbaren- den Vergütungsanpassung hinaus jeweils ein weiterer Steigerungsfaktor zur weiteren teilweisen Berücksichtigung der RKI-Kosten erfolgen wird. Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesministerium der Verteidigung zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten

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