Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 108, Nr. 18, 16.9.2018, (2024) jameda – So lief mein Gerichtsverfahren Zum Beitrag „jameda: Gedanken aus juristischer Sicht: Ärztebewertungen zwischen Dr. Jekyll und Mr. Hyde“ , zm 15-16/2018, S. 46–48. Ein Beitrag dieser Art war lange überfällig und viele Kollegen werden mir zustimmen. Diese „Bewertungs“-Plattform Jameda ist hochgradig tenden- ziös und im Interesse ihrer Kund- schaft sind die Betreiber – wenn aus ihrer Sicht nötig – durchaus bereit, den Ruf der Zahnärzte/ Ärzte zu beschädigen. Jeder kann dort weitgehend ungeprüft denunzieren und Behandler dis- kreditieren, da es infolge Anony- mität wunderbar gefahrfrei ist. Im Unterschied zur sicher großen Zahl ungerechtfertigter Einträge kann ich mein hartes, aber reales Urteil über Jameda begründen. Ich hatte gegen einen ganz ein- deutig ehrverletzenden und geschäftsschädigenden Eintrag bei Jameda Einspruch erhoben. Daraufhin wurde dieser Eintrag offline gestellt. Nach einigen Wochen, in denen man sicherlich bei Jameda darauf hoffte, dass ich das nicht mehr sonderlich interessiert verfolge, wurde diese „Bewertung“ wieder online ge- stellt. Mein erneuter Widerspruch bei Jameda blieb diesmal jedoch erfolglos, so dass ich zunächst versuchte, eine einstweilige Ver- fügung gegen diese Online- stellung zu erwirken, bis im nächsten Schritt in einem ordentlichen Verfahren die tat- sächliche Sachlage geklärt wer- den kann. Das war ein Fehler, da von der ersten Onlinestellung bis zum Gerichtsverfahren zu viel Zeit verstrichen war und sich die An- wälte und die Richterin fast eine halbe Stunde über die formal- juristische Seite der Zulässigkeit der Verfügung allein aus Gründen der abgelaufenen Fristen „aus- tauschten“. Im Ergebnis wurde mein Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt, vor allem aus dem formalen Grund der ver- strichenen Fristen. Das sollte für jeden betroffenen Kollegen die erste Lehre aus meinem Fall sein: sich nicht von Jameda per Offline- stellung eines Eintrages „sedieren“ lassen, sondern gleich eine einst- weilige Verfügung beantragen! Es wurden vom Patienten in dieser Bewertung vor allem auch falsche und völlig überzogene Angaben gemacht zu den Kosten und Folgekosten der geplanten Behandlung. Zur Behandlung kam es dann gar nicht, was den Patienten nicht daran hinderte, nachzulegen. Jameda selbst gab mir im Vorfeld auch einen falschen Zeitraum an, in dem der anonyme Patient bei mir gewesen sei. Deshalb konnten wir in unserer Datei keinen Fall detektieren, der für diese Sache in Betracht kommen könnte. Die Richterin konnte und/oder wollte keine Handhabe für die Zulassung einer einstweiligen Verfügung erkennen. Auch die diversen ehrverletzenden Aus- führungen der „Beurteilung“ „gingen noch“. Der Patient, der tatsächlich auch zur Verhandlung anwesend war, konnte die Kostenvoranschläge sonderbarerweise nicht mehr vorlegen, weil er sie angeblich vernichtet hatte. Er hatte, wie sich später herausstellte, ledig- lich die Voranschläge, die er in doppelter Ausführung erhalten hatte, falsch addiert. Aber auch für das Fehlen jeglicher Beweise für seine Behauptungen zeigte die Richterin ihr volles Verständ- nis! Er wiederholte seine falschen Angaben sogar in der Vernahme durch die Richterin erneut und leistete damit falsche Angaben unter Eid. Das war in der Urteils- begründung jedoch vollkommen unrelevant. Wir legten in dieser Verhandlung natürlich die korrekten Zahlen für diese Art der Schienentherapie vor. Auch das war bestenfalls interessant. Interessant für Jameda. Denn in der Folge tauschte man einfach die von uns genannten, korrekten Zahlen in der Bewertung aus, ließ die Folgekosten weg und alle anderen Ausführungen online stehen. Damit waren die argumentativen Schwergewichte der eigentlichen Klage gegen Jameda und den Patienten beseitigt. Da nicht mehr viel zu klagen war, haben wir die Klage zurückgezogen. Ich wünschte mir, es gäbe auch ein Jameda für die Judikative! Dr. Jürgen Langenhan, Idstein Preflight-Check – Besseres Licht vermeidet viele Fehlhaltungen Zum Beitrag „Ergonomie: Der zahnärztliche Preflight-Check“, zm 15-16/2018, S. 36–38. Der Artikel weist in die richtige Richtung. Es hat mich jedoch einigermaßen erstaunt, dass im Jahr 2018 Lupenbrillen mit LED- Licht keine Beachtung in Ihrem Artikel gefunden haben. Schließ- lich ist eine vorgebeugte Haltung oft die Folge von schlechter Sicht und schwacher Beleuchtung auf das Arbeitsfeld. Stärkere Ver- größerungen deutlich über 3,5x mit geringerer Schärfentiefe und geeignet gewähltem Arbeits- abstand vermeiden einen Groß- teil der Fehlhaltungen (Check- listen-Punkt 1). Und die koaxiale Power-LED-Beleuchtung erübrigt die Anschaffung (langarmiger) weit entfernter, relativ schwacher OP-Leuchten als auch die Check- listenpunkte 4 und 5 (parallele Lichtführung und Vermeidung von Wurfschatten). Auch das wiederholte Verstellen der OP- Leuchten während einer Be- handlung mit ausholenden Be- wegungen und die Reinigung der Griffe entfallen. Schließlich führen kürzere Checklisten zu einer einfacheren Integration in den Arbeitsablauf – statt SLA- KLEST reicht meines Erachtens auch SLAKT. Dazu müssten insbesondere auch die Schwingen-Einheiten an den Universitäten den Zahn- medizinstudenten nähergebracht werden, die für rückenschonen- des beidhändiges Arbeiten bzw. flexiblen Links-Rechtshänder- Einsatz deutlich besser geeignet sind. Dr. med. dent. András Csögör, Wolfsburg 12 Leserforum

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