Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 108, Nr. 18, 16.9.2018, (2032) auf. Nach Rücksprache mit Kollegen aus anderen Kammern war schnell klar, dass in mehreren Bundesländern gezielt E-Mails an Zahnärzte verschickt wurden. In Westfalen- Lippe warnt die Kammer ihre Mitglieder bereits in einer Information vor dem unred- lichen Angebot. Auch Kurz hat an die Hamburger Kammer- mitglieder nun eine schriftliche Warnung herausgegeben. „Der Einkauf von Bewer- tungen von Personen, die nicht Patienten der Praxis sind und daher keine Bewertung abgeben können, stellt eine irreführende Werbung und damit einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und Berufsrecht dar“, heißt es in dem Newsletter. Und weiter: „Der Zahnarzt, der sich auf ein solches Angebot einlässt, verstößt damit gegen die Berufsordnung.“ Der Fall zeige, dass Online-Bewertungen für die Bewerteten tatsächlich ein Dilemma dar- stellen. „Das Thema bewegt viele Zahnärzte“, bestätigt Kurz. Er habe mit vielen Kollegen in Hamburg gesprochen, die betroffen sind, weil sie ungerechtfertigte Negativ- Bewertungen erhalten. Der Wunsch, diese schnell durch positive Bewertungen aus- gleichen zu wollen, liegt nahe. Kein Wunder also, dass WeComBlue mit ihrem Verkaufs- argument genau hier ansetzt und diese Betroffenheit ausnutzt. Was kann den guten Ruf wiederherstellen? „Auch wenn der Wunsch verständlich ist, schnell seinen guten Ruf herstellen zu wol- len, mit gekauften Bewertungen geht das nicht“, betont Kurz. Er empfiehlt Zahnärzten sich gegen falsche Tatsachenbehauptungen und Negativ-Bewertungen zur Wehr zu setzen. „Grundsätzlich gilt, dass Bewertungsportale nur zulässige Bewertungen veröffent- lichen dürfen. Bewertungen, die auf falschen Tatsachen beruhen, muss man daher nicht auf sich sitzen lassen“, betont Kurz. Schwieriger sei es dagegen, gegen Negativbewertungen vorzugehen, die lediglich die Einschätzung des Patienten wiedergeben, wie zum Beispiel „der Zahnarzt war mir nicht freundlich genug“, „mir hat die Stimmung in der Praxis nicht gefallen“ oder „die Begrüßung fand ich nicht gerade nett“. Kurz empfiehlt hier, mit mehr positiven Bewertungen diesen negativen Bewertungen entgegenzutreten – aber natürlich mit realen Patienten. „Zahn- ärzte können zufriedene Patienten er- muntern, eine Bewertung abzugeben. Das dauert in der Regel bestimmt etwas länger, bis auf diese Weise 25 neue Bewertungen zustande kommen, kostet dagegen aber auch keinen Cent.“ nb Laut Impressum sitzt die Firma in Hong- kong. Angepriesen werden auf der Firmen- webseite „ausschließlich hochwertige und individuelle Bewertungen von deutsch- sprachigen, geprüften Produkttestern“. Dafür verlangt der Anbieter für eine Arzt- bewertung 69,99 Euro – für 25 Bewertun- gen werden 999,99 Euro fällig. Sind alle gekauften Bewertungen 5-Sterne- Bewertungen? „In der Regel ja“, versichert WeComBlue auf der Webseite. „Sollte Ihr aktueller Bewertungsschnitt allerdings unter 4,0 sein, können sie auch Bewertun- gen erhalten die über diesem Schnitt lie- gen. Wir machen dies, damit Ihr Profil nicht unter Verdacht gerät und potentielle Kunden nicht weitere negative Bewer- tungen schreiben, in denen sie sich über die plötzlich steigende Anzahl an positiven Bewertungen beschweren.“ Zu dem Hin- weis der Zahnärztekammer Hamburg, dass der Zahnarzt mit gekauften Bewertungen gegen die Berufsordnung verstoße, wollte WeComBlue keine Stellung beziehen. Auf eine Anfrage der zm reagierte der Anbieter (bisher) nicht. WeComBlue – Das Geschäft mit dem guten Ruf HINTERGRUND Ausriss des Mailings, das WeComBlue am Montag, dem 27. August 2018, an die Zahnärztekammer Hamburg verschickte. [M]zm/nb 20 Politik

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