Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19

zm 108, Nr. 19, 1.10.2018, (2266) 1.) In § 11 Abs. 3 Satz 4 der Geschäfts- ordnung für die Vertreterversammlung der KZBV wird das Wort „nach“ vor dem Klammerzusatz mit der in Bezug genommenen Satzungsnorm (§ 8 Abs. 7 bis 11) gestrichen. 2.) § 11 Abs. 3 Satz 5 der Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung der KZBV wird durch folgende Sätze ersetzt: „Außer in den Fällen, in denen die geheime Abstimmung gesetzlich oder durch die Satzung vorgeschrieben ist, findet eine geheime Abstimmung nur auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder der Vertreter- versammlung in besonderen Angelegen- heiten statt, in denen im Falle einer offenen Abstimmung die unbeeinflusste Stimmabgabe der Mitglieder der Vertreter- versammlung nicht gewährleistet wäre. In den Fällen des § 7 Abs. 15 Buchstaben j, r oder s der Satzung ist die geheime Abstimmung ausgeschlossen.“ Bekanntmachung Änderung der Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung der KZBV Die Vertreterversammlung der KZBV hat auf ihrer Sitzung am 22./23.06.2018 in Köln gemäß § 7 Abs. 7 der anwendbaren Fassung der Satzung der KZBV nach- folgende Änderungen der Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung der KZBV beschlossen, die hiermit veröffentlicht werden. 1.) In § 3 Abs. 3 Satz 1 der Näheren Bestim- mungen der KZBV nach § 81a Abs. 6 SGB V werden die Worte „mit nicht nur unerheblichen negativen Auswir- kungen für die gesetzliche Kranken- versicherung“ durch die Worte „im Sinne des Absatzes 1“ ersetzt. 2.) § 6 Abs. 6 Satz 2 der Näheren Bestim- mungen der KZBV nach § 81a Abs. 6 SGB V wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Hinsichtlich des Merkmals der nicht nur geringfügigen Bedeutung für die gesetz- liche Krankenversicherung soll sich die diesbezügliche Bewertung unter Beach- tung etwaiger landesspezifischer Beson- derheiten insb. an der Schadenshöhe ori- entieren. Von einer geringfügigen Bedeu- tung soll nicht ausgegangen werden, wenn eine Vielzahl von strafbaren Hand- lungen vorliegen könnte, die insgesamt zu einem erheblichen Schaden für die ge- setzliche Krankenversicherung geführt haben.“ 3.) § 7 Abs. 5 der Näheren Bestimmungen der KZBV nach § 81a Abs. 6 SGB V wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Das Musterformular wird vom Vorstand der KZBV beschlossen.“ Bekanntmachung Änderung der Näheren Bestimmungen der KZBV gemäß § 81a Abs. 6 SGB V Die Vertreterversammlung der KZBV hat auf ihrer Sitzung am 22./23.06.2018 in Köln nachfolgende Änderungen der Näheren Bestimmungen der KZBV gemäß § 81a Abs. 6 SGB V beschlossen, die hiermit veröffentlicht werden. 110 Bekanntmachungen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=