Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19

zm 108, Nr. 19, 1.10.2018, (2178) Die Richter befanden, dass ein Zahnarzt dann keinen Honoraranspruch erheben kann, wenn er Implantate setzt, die für den Patienten keinen Nutzen haben, und eine Nachbehandlung nur noch zu „Not- lösungen“ führen kann. Im vorliegenden Fall hatte ein Factoring- Unternehmen gegen eine Patientin geklagt, weil jene die Rechnung des Zahnarztes über das zahnärztliche Honorar von 34.277,10 Euro nicht zahlen wollte. Die Patientin war vom 12. Januar 2010 bis zum 25. Februar 2010 von ihrem Zahnarzt behandelt wor- den. Das veranschlagte Honorar bezog sich auf eine Sitzung, bei der der Patientin vom Zahnarzt acht Implantate eingegliedert worden waren. Als nach dieser Behandlung Komplikationen auftraten, brach die Patien- tin die Behandlung ab, eine vorgesehene weitere prothetische Versorgung der Implan- tate, die sich derzeit noch im Kieferknochen befinden, durch den Zahnarzt unterblieb. Nicht tief genug und falsch positioniert Als die Patientin die Bezahlung verweigerte, leitete das Factoring-Unternehmen vor dem Landgericht Verden ein Verfahren ein. Die Patientin argumentierte, dass kein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen sei, weil die vereinbarte computernavigierte Implantation ausgeblieben und sie nicht über die medizinischen Risiken der Behand- lung und eventuelle Behandlungsalternativen aufgeklärt worden sei. Insgesamt seien dem Zahnarzt damit grobe Behandlungsfehler unterlaufen, weil die Implantate nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden seien. Dabei berief sie sich auf ein Gutachten, in dem keines der Implantate für brauchbar gehal- ten wird. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Verden wurde die Klage des Factoring- Unternehmens abgewiesen. Nachdem es in Berufung ging, verurteilte das Oberlandes- gericht Celle die Patientin zu einer Teil- zahlung von knapp 17.000 Euro. Daraufhin wandte sie sich mit einer Revision an den BGH. „Unter dem geschuldeten Facharztstandard“ Dieses hat nun das Urteil des Oberlandes- gerichts Celle aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Zwar sei ein Behandlungsvertrag zustande gekommen, durch die fehlerhafte Behand- lung des Zahnarztes habe dieser sich aber vertragswidrig verhalten, somit könne der Vertrag jederzeit ohne Gründe gekündigt werden, so die Richter. Das schuldhafte und vertragswidrige Ver- halten des Zahnarztes sei darin zu sehen, dass er sämtliche Implantate unter Verlet- zung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft positioniert hat, urteilte der BGH. Dies habe dazu geführt, dass die Implantate für die Patientin unbrauchbar sind. Für die Richter habe ein Nachbehandler nun „nur die Wahl zwischen Pest und Cholera“. Ihr Fazit: „Die eingesetzten Implantate sind ob- jektiv und subjektiv völlig wertlos.“ sg/pm BGH Az.: III ZR 294/16 Urteil vom 13. September 2018 Vorinstanzen: LG Verden Az.: 5 O 18/11 Urteil vom 24. Juli 2014 OLG Celle Az.: 1 U 78/14 Urteil vom 2. Mai 2016 Urteil des Bundesgerichtshofs Bei nutzlosen Implantaten muss der Patient nicht zahlen Setzt ein Zahnarzt unbrauchbare Implantate, hat er keinen Anspruch auf ein Honorar, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Das Fazit des BGH fiel eindeutig aus: „Die eingesetzten Implantate sind objektiv und subjektiv völlig wertlos.“ Foto: picture alliance 22 Politik

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