Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19
zm 108, Nr. 19, 1.10.2018, (2236) Wie viele Fälle, in denen Zahnärzte gegen das Wettbewerbsrecht verstie- ßen, sind bei Ihnen im vergangenen Jahr auffällig geworden? 2017 gab es aus dem Gesundheitsbereich insgesamt 551 Fälle. Sie betreffen Ärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, die Pharmaindustrie, den Dentalhandel, Krankenkassen etc. Nicht eingerechnet sind die Beschwerden aus dem Bereich des Gesundheitshandwerks. 24 Beschwerden betrafen Zahnärzte. Gibt es einen „Trend“ bei den Zahn- ärzten, also: Nehmen die Zahlen zu oder ab? Wie sind die Zahlen der Vorjahre? Die Fallzahl ist eher abnehmend – in den Vorjahren waren es 33 respektive 34 Fälle. Sicher ist das auch darauf zurückzuführen, dass Zahnärzte sich mehr als früher beraten lassen, ehe sie eine Werbeaktion starten. Wie ist die Spannbreite der Ver- gehen? Welche Arten von Vergehen gibt es? Wie in fast jeder Branche liegt ein Schwerpunkt der Fälle im Bereich der Irreführung. Getäuscht werden kann der Patient über die Größe der Praxis, über die Qualifikation des Zahnarztes oder auch über die Behandlung. So führt die Wettbewerbs- zentrale derzeit einen Prozess, in dem es um die Frage geht, ob sich eine Zahnarzt- praxis, die über keinerlei Möglichkeit der stationären Aufnahme verfügt, als „Praxis- klinik“ bezeichnen darf. Das Landgericht hat das bejaht, das Oberlandesgericht hat die Praxis zur Unterlassung verurteilt – bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof äußert. Eine weitere Fallgruppe sind Geschenke, die Zahnärzte ankündigen – das dürfen sie nach den Regelungen des Heilmittelwerbe- gesetzes nicht. Der spektakulärste Fall war sicherlich das Angebot von Zahnärzten, sich in der Zweitpraxis im Oman die Zähne sanieren zu lassen und dafür dem Patienten den Flug und eine Übernachtung in einem 5-Sterne-Hotel in Maskat zu spendieren. Und dann gibt es noch die Fälle, in denen Zahnärzte gegen die Vorgaben der GOZ verstoßen, etwa indem sie mit Sonder- preisen werben. Gibt es „typische“ Fälle, die gehäuft auftreten? War Preiswerbung bisher dem Handel vor- behalten, so stellt die Wettbewerbszentrale seit einigen Jahren fest, dass Preisaktionen auch im Zahnarztbereich kein Tabu mehr sind. Dort aber sind die gesetzlichen Vor- gaben andere als im Bereich des Handels, der in seiner Preisgestaltung weitgehend frei ist. Die GOZ sieht dagegen die Abrech- nung innerhalb eines Gebührenrahmens ? ? ? ? Regelverstöße bei Werbemaßnahmen Wettbewerbsrecht – Was ist erlaubt, was nicht? Im Jahresbericht der Wettbewerbszentrale 2017 finden sich auch Beispiele aus dem zahnärztlichen Bereich. Über die Gratwanderung zwischen legalen und illegalen Werbemaßnahmen sprachen die zm mit Christiane Köber, der Geschäftsführerin der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Christiane Köber, Geschäftsführerin der Wettbewerbszentrale Bild: privat Wenn der Eindruck erweckt wird, dass die Kollegen vorschnell extrahieren, dann ist das eine „herab- setzende“ Werbemaßnahme, sagt die Wettbewerbszentrale und hat die Anzeige geahndet. Bild: Wettbewerbszentrale 80 Politik
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