Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19

zm 108, Nr. 19, 1.10.2018, (2238) und zwar nach sachlich-medizinischen Kri- terien vor – und damit zwangsläufig nach Ende der Behandlung. Rabatte für Studenten, der Mengenrabatt in Form eines Partnergutscheins, Eröffnungs- angebote und Ähnliches verbieten sich damit. Wer dagegen verstößt, handelt zu- gleich wettbewerbswidrig. Wie werden die Fälle geahndet? Die Wettbewerbszentrale schreibt den Zahnarzt oder die Zahnärztin an, schildert den Sachverhalt beziehungsweise den darin liegenden Wettbewerbsverstoß und fordert zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Wichtig ist eine Vertragsstrafe, mit der die Unterlassungserklärung abgesichert wird. Das verlangen auch die Gerichte. Mit einer solchen Unterlassungserklärung kann der Fall kostengünstig abgeschlossen werden. In manchen Fällen führt die Wettbewerbs- zentrale Prozesse, auch um Grundsatzfragen zu klären, wie zum Beispiel eben die, wann sich eine Praxis als „Klinik“ bezeichnen darf. Wie können sich Zahnärzte davor schützen, dass sie bei Ihnen zu einem Fall werden? Zahnärzte sollten sich, wenn sie ungewöhn- liche Aktionen planen, rechtlich beraten las- sen. Zudem bieten viele Zahnärztekammern Veranstaltungen an, in denen es um das Thema „Richtig werben – Stolperfallen ver- meiden“ geht. So hat die Wettbewerbs- ? ? zentrale zum Beispiel einige Veranstaltun- gen gemeinsam mit der Zahnärztekammer Niedersachsen durchgeführt. Bei der Frage, ob eine Werbung irreführend ist oder nicht, hilft es bei Zweifeln oft schon, Familie oder Freunde zu fragen. Auch hier gilt: Wissen ist die beste Vorsichts- maßnahme. Dabei geht es nicht darum, aus dem Zahnarzt einen Wettbewerbsjuristen zu machen, sondern ihn zu sensibilisieren für die „Stolperfallen“. Der Zahnarzt befindet sich also in der Klemme zwischen Lockerung des Wettbewerbsrechts und Tretminen? Das (zahn-)ärztliche Werberecht ist seit vielen Jahren von den Gerichten erheblich liberalisiert worden. Das verschafft Zahn- ärzten auf der einen Seite größere Frei- räume. Sie können ihre Praxis und ihre Qua- lifikationen darstellen und so den Patienten informieren. Auf der anderen Seite sind die Freiräume nicht grenzenlos. Diese Grenzen muss der Zahnarzt kennen, um mit Blick auf die größtmögliche Transparenz verantwor- tungsvoll mit diesen Werbemöglichkeiten umzugehen. Die Fragen stellte Stefan Grande. ? Nach Angaben der Wettbewerbs- zentrale sind im Jahr 2017 knapp 470 Anfragen und Beschwerden wegen unlauteren Wettbewerbs im Bereich Gesundheit bei ihr eingegangen. Das betrifft vor allem Fälle bei Apothekern, Ärzten und anderen Heilberuflern, Krankenkassen sowie bei der Pharma- industrie. Drei Beispiele: Ein Versicherer bietet über eine App den „digitalen Arztbesuch“ für seine Versicherten an. Beworben werden dabei nicht nur Diagnose und Therapie- empfehlung, sondern auch die Krank- schreibung per App. Die ärztlichen Leis- tungen selbst werden von Ärzten in der Schweiz erbracht. Die Zentrale hat diese Werbung wegen des geltenden Werbe- verbots für Fernbehandlungen moniert. Transparenz von Vergleichsportalen: Wenn die auf einem Portal aufgeführten Arztpraxen nur deshalb dort erscheinen, weil die betreffenden Ärzte dem Platt- formbetreiber ein pauschales Entgelt für das Einstellen ihres Profils auf der Plattform oder eine erfolgsabhängige Vermittlungsprovision zahlen, ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale ein ent- sprechender Hinweis erforderlich. Bei nicht indizierten Schönheitsopera- tionen hat die Wettbewerbszentrale 2017/2018 in 14 Fällen sogenannte Vorher-nachher-Fotos erfolgreich bean- standet. Diese sind bei Schönheits- operationen per se unzulässig. Unter- bunden hat die Wettbewerbszentrale auch die Werbung für eine „Botox- Night“ als „chilligen After-Work-Abend mit Prosecco und finger-food“. Quelle: Wettbewerbszentrale Die Wettbewerbszentrale ist eine Selbst- organisation der deutschen Wirtschaft. Getragen wird sie nach Eigenangaben von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Irreführung und mangelnde Transparenz J AHRESBERICHT DER W ETTBEWERBSZENTRALE Im Handel sind Preisaktionen legal, doch im zahnärztlichen Bereich darf nicht mit Pauschal- preisen geworben werden. Bild: Wettbewerbszentrale 82 Politik

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