Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20

zm 108, Nr. 20, 16.10.2018, (2400) Siegel „Praxis Vielfalt“ Deutsche Aids-Hilfe zeichnet Praxen aus Die Deutsche Aids-Hilfe (DAH) zeichnete vier Arztpraxen und eine Ambulanz mit dem neuen Siegel „Praxis Vielfalt“ aus. Es soll unter anderem Menschen mit HIV einen wertschätzenden Um- gang signalisieren. Menschen mit HIV werden in Deutschland in aller Regel in spezialisierten Praxen gut ver- sorgt, heißt es von der DAH. Beim Besuch von anderen Praxen und medizinischen Einrichtungen komme es aber des Öfteren zu Problemen: Angst vor Infektions- risiken, Unerfahrenheit und ver- altetes Wissen führten oft zu Diskriminierung, zum Beispiel durch übertriebene Hygiene- maßnahmen. Auch Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Intersexuelle und queere Menschen (LSBTIQ) seien immer wieder mit Unsicherheit, Vorurteilen und Zurückweisung konfrontiert. Ziel des Projekts „Praxis Vielfalt“ der DAH ist daher, eine diskrimi- nierungsfreie Gesundheitsversor- gung zu fördern. An dem Siegel der DAH für Arztpraxen sollen die entsprechenden Patienten- gruppen erkennen, dass sie dort uneingeschränkt willkommen sind. Die DAH verteilte die ersten Plaketten, erworben in der Pilot- phase des Projekts, am 21. Sep- tember bei einer Auftaktveran- staltung in Berlin. Diese vier Pra- xen und eine Ambulanz erhielten ihre Urkunde: \ Praxis Dr. Thomas Heuchel, Chemnitz \ Weichert Künstler Weichert, Praxisgemeinschaft für Allgemein- medizin und Frauenheilkunde, Leipzig \ Infektiologikum, Frankfurt/ Main \ HIV-Center des Universitäts- klinikums Frankfurt/Main \ Praxis Dilltal, Ehringhausen Für den Erhalt des Siegels bietet die DAH ein Fortbildungs- curriculum für Ärzte und deren Praxisteams an, um dem gesam- ten Praxisteam mehr Handlungs- sicherheit mit den ausgewiese- nen Patientengruppen zu vermit- teln. Nach Abschluss erhalten teilnehmende Praxen dann das Siegel. Das kompakte Curriculum vermit- telt Kenntnisse zu den Lebens- welten und speziellen Angeboten für die genannten Gruppen sowie das Wissen, wie sich eine offene Atmosphäre schaffen lässt. Dazu gehören auch Grundregeln und Tipps zur Gesprächsführung, zum sensiblen Umgang mit Diagnosen und Daten sowie der Umgang mit Sprachbarrieren und verschiedenen kulturellen Hintergründen. „Wenn Menschen im Gesundheits- system benachteiligt werden, sind oft Unwissenheit und Unsicher- heit der Grund. Wir vermitteln Wissen und Fähigkeiten für eine respektvolle und fachgerechte Versorgung“, erklärt Winfried Holz vom Vorstand der DAH. Das Gütesiegel nutze Behandelnden wie Behandelten. So trage es etwa zu einem vertrauensvollen Miteinander und einem guten Ruf der teilnehmenden Praxen bei. Zu den Qualitätskriterien des Siegels gehört der DAH zufolge etwa der korrekte Umgang mit sensiblen Daten. „Häufig werden Patienten bereits am Empfang genötigt, persönliche Informa- tionen preiszugeben“, sagt Heike Gronski, die das Projekt bei der DAH leitet. Das Projekt „Praxis Vielfalt“ der Deutschen Aids-Hilfe wird durch Mittel des AOK-Bundesverbands finanziert. sg/pm Foto: Deutsche Aidshilfe e.V. Wettbewerbszentrale Arbeitgeber dürfen nicht für bestimmte Krankenkassen werben Welcher Krankenkasse er beitritt, ist Sache des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber kann informieren, für eine bestimmte Kasse werben darf er nicht. Darauf verweist die Zentrale zur Bekämpfung un- lauteren Wettbewerbs. Die Zentrale hatte in vier Fällen beanstandet, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern jeweils eine konkrete Krankenkasse empfohlen hatten: So hatte die Deutsche Post AG neue Mitarbeiter angeschrieben und diese auf eine konkret benannte Krankenkasse hinge- wiesen, die mit über neun Millio- nen Versicherten eine der ganz großen Krankenversicherungen Deutschlands und außerdem „ein zuverlässiger Partner“ sei. In dem Brief wurde an die Solidari- tät der Mitarbeiter appelliert („Gemeinsam erreichen wir mehr!“), und schließlich konnte der Arbeitnehmer auf einem Formblatt gleich ankreuzen, dass er an Angeboten der betreffenden Krankenkasse interessiert ist. In weiteren Fällen hatten zwei Hotel- und Gaststättenverbände ihren Fachkräfte suchenden Mitgliedern folgendes Angebot unterbreitet: Man könne über eine Krankenkasse (auch sie wurde namentlich benannt) und deren Kontakte zu Headhuntern in Osteuropa Personal besorgen. Voraussetzung für Hotel oder Gaststätte sei: Der Mitarbeiter wird über diese Krankenkasse versichert. Im vierten Fall verwies eine Personalvermittlungsfirma darauf, dass eine bestimmte Kasse ihr Partner sei, mit der das Unter- nehmen „seit Jahren“ gut zusam- menarbeite. Ein Großteil der Mit- arbeiter sei bereits dort versichert. Das stellt in den Augen neuer Mitarbeiter eine Empfehlung dar, in diese Krankenkasse zu wech- seln, monierte die Zentrale. Die Rechtslage sei eindeutig: Nach den Paragrafen 173 bis 175 SGB V können Arbeitnehmer frei wählen, bei welcher Kranken- kasse sie sich versichern lassen möchten. Arbeitgeber können sachlich über verschiedene Kran- kenkassen informieren. Druck aus- üben – sei es durch eine direkte Empfehlung, sei es indirekt durch den Appell an den Solidargedan- ken, durch Prämien oder durch die Beifügung von Kündigungs- unterlagen – dürfen sie nicht. sg/pm 108 Nachrichten

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