Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20

zm 108, Nr. 20, 16.10.2018, (2336) Nach den zm vorliegenden Informationen wirft die Europäische Kommission Deutsch- land Mängel bei der Implementierung und Anwendung der Richtlinie vor, die zum Teil für die Zahnärzteschaft von Relevanz sind: An erster Stelle rügt der Quelle zufolge die Kommission, dass die in Artikel 59 der Richtlinie genannten „Transparenz- und Prüfpflichten“ schlecht umgesetzt sind. Hauptkritikpunkt: Deutschland aktualisiere die zentrale EU-Datenbank der reglemen- tierten Berufe nicht regelmäßig und über- mittle die notwendigen Informationen nicht oder nicht ausreichend. Nächster Kritikpunkt: Der ebenfalls in Artikel 59 vorgesehene „Verhältnismäßigkeitstest“ für das bereits bestehende Berufsrecht werde nicht bei allen Berufen durchgeführt und in der Datenbank seien nicht die erforderlichen Begründungen hinterlegt. Angeblich geht die Kommission davon aus, dass die deutschen Behörden bei einem Viertel der in der Datenbank eingetragenen Berufe noch keine Bewertung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt haben. Des Weiteren wird moniert, dass Deutsch- land keinerlei Berichte über das – aufge- hoben oder gelockert – Berufsrecht über- mittelt habe. Dies stehe gegen die Vorgaben aus den Absätzen 5 und 6 von Artikel 59 der Richtlinie. Ebenso fehlten angeblich Infor- mationen über neue berufsrechtliche Anfor- derungen, die seit 2016 eingeführt wurden. Aus Sicht der Kommission bereite zudem der mit Artikel 56a eingeführte Vorwarn- mechanismus für Angehörige der Gesund- heitsberufe Probleme. Ein solcher Mecha- nismus sei zwar in Deutschland durch Ge- setze wie das Zahnheilkundegesetz umge- setzt worden. Gleichwohl fehle es auf Ebene einiger Bundesländer an entsprechenden Ausführungsrechtsakten, schreibt die Quelle der EU-Behörde. Darüberhinaus bemängele die Kommission, dass die meisten nationa- len Gesetze nicht die ausdrücklich genannte Dreitagesfrist zur Übermittlung einer War- nung über das Binnenmarktinformations- system enthielten. Auch über den genauen Zeitpunkt, ab dem eine Warnung ausge- sprochen werden muss, bestehe Klärungs- bedarf. Für die Kommission ergibt sich eine Warnpflicht jedoch bereits ab dem Erlass der Entscheidung. Dabei geht es unter anderem um die Frage, inwieweit ein Antragsteller im Aufnahme- mitgliedstaat den in seinem Heimatland er- lernten Beruf ausüben kann – und zwar auch dann, wenn dort entweder dieser Beruf Berufsanerkennungsrichtlinie Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet Die Europäische Kommission leitete am 19. Juli 2018 gegen fast alle EU- Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 ff. AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ein. Der Vorwurf: fehlerhafte Umsetzung der 2013 überarbeiteten und seit 2016 geltenden Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2013/55/EU). Litauen bleibt als einziges Land von dem Verfahren verschont. Als erster Schritt wurden sogenannte Aufforderungsschreiben verschickt, mit denen die Kommission weitere Informationen zur Umsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene erbittet. Die 27 EU-Mitglieder hatten bis 19. September Zeit, auf die Mahnung zu reagieren. Diese Reaktionen bleiben jedoch unter Verschluss. an sich nicht existiert oder die Tätigkeiten einem anderen Beruf vorbehalten sind. Die Kommission betont ausdrücklich, dass der partielle Zugang nicht per se den Berufs- gruppen verboten sein darf, die dem Sys- tem der automatischen Anerkennung unter- liegen. Die europäischen Berufsverbände der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker gingen hingegen davon aus, dass es keinen partiel- len Zugang für Berufe geben könne, deren Ausbildung durch die Berufsanerkennungs- richtlinie harmonisiert ist. Etwa die Sprachtests sind unzureichend geregelt Auch die Umsetzung des in Artikel 53 Absatz 1 geregelten Sprachtests nimmt die Europäische Kommission ins Visier. Solche Sprachtests sind insbesondere bei Ange- hörigen der Heilberufe vorgesehen, aus Gründen des Patientenschutzes. Der Kom- mission zufolge existiere in Deutschland weder eine allgemeingültige Vorschrift für die verlangten Sprachkenntnisse, noch sei ausreichend geregelt, wann und auf welche Weise die Sprachkenntnisse nachzuweisen sind. Außerdem wird konkret bemängelt, dass in manchen Bundesländern die eigent- lichen Sprachtests nicht oder nur zu selten angeboten werden. Dadurch werde die Be- rufsaufnahme unnötig verzögert und er- schwert. Als kritisch bewertet die Unions- behörde, dass in einigen deutschen Ländern Sprachtests systematisch erfolgten. Aus Sicht der Kommission ist ein solches Vorgehen nicht mit der Richtlinie vereinbar. Ihr zufolge dürften Überprüfungen der Sprachkennt- nisse nur dann vorgeschrieben werden, wenn im Einzelfall konkrete Zweifel an der notwendigen Sprachkenntnis eines Bewer- bers bestehen. Nun muss das für die Berufsanerkennungs- richtlinie vorrangig zuständige Bundeswirt- schaftsministerium (BMWi) auf das Anfor- derungsschreiben aus Brüssel antworten. Unserer Quelle zufolge hatte das BMWI die Bundesländer (die für die Umsetzung vieler Aspekte zuständig sind) bis Ende August um eine Stellungnahme gebeten. Den zm teilte das BMWi dazu am 1. Oktober mit: „Die Bundesregierung wird das Mahnschreiben Foto: adobeStock - ChodyraMike 44 Politik

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