Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 108, Nr. 21, 1.11.2018, (2536) III. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen wird die Gebührennummer 94a wie folgt gefasst: 94a Teilleistungen nach den Nrn. 90 bis 92 bei nicht vollendeten Leistungen Präparation eines Ankerzahnes (Brückenpfeilers): Halbe Bew.-Zahl nach den Nrn. 90 und 91 Präparation eines Ankerzahnes (Brückenpfeilers) mit darüber hinausgehenden Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.-Zahl nach den Nrn. 90 und 91 Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt: Dreiviertel der Bew.-Zahl nach Nr. 92 Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung. IV. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen wird die Gebührennummer 99 Ziffer 4 wie folgt gefasst: 4. Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung. V. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen wird die Gebührennummer 95 wie folgt gefasst: 95 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken a) Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 34 Punkte b) Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern 50 Punkte c) Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen 36 Punkte d) Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke 18 Punkte e) Wiedereingliederung einer einflügeligen Adhäsivbrücke 61 Punkte f) Wiedereingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke 85 Punkte Eine Leistung nach Nr. 95d kann höchstens dreimal je Brücke abgerechnet werden. Der Beschluss wird zeitgleich mit Inkrafttreten der geänderten Festzuschuss-Richtlinie, aber nicht vor dem 1. Januar 2019, wirksam. 108 Bekanntmachungen

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